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Auf den Gebieten der Jagd und der Fischerei beschränkt sich die Rechtsetzungszuständigkeit des Bundes auf den Erlass von Grundsätzen (Art. 79 der Bundesverfassung). Diese Bestimmung unterstellt, dass die Jagd und die Fischerei weiterhin bestehen und von der Regalhoheit der Kantone erfasst bleiben sollen, zu gewissen Teilen aber durch das Bundesrecht geregelt werden müssen.
Dies ermöglicht eine notwendige gesamtschweizerische Vereinheitlichung und gibt den Kantonen dennoch Raum für eine eigene, auf ihre speziellen Verhältnisse zugeschnittene gesetzgeberische Gestaltung.