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Im Juni 2015 reichte Landrat Andreas Bilger im Urner Kantonsparlament eine Motion ein. Mit dem parlamentarischen Vorstoss ersuchte er den Regierungsrat, die Frage, wer im Fall, da eine Person mittellos verstirbt, die Bestattungskosten zu tragen habe, in Form eines kantonalen Gesetzes zu regeln. Das neue Gesetz solle weitere Themenbereiche regeln; so unter anderem das Ausstreuen der Asche von Verstorbenen in der freien Natur, die Bestattung von nicht-christlichen oder konfessionslosen Personen, die Leichenschau, den Leichenpass und die Einsargung.
Weil die Grundlagen für ein neues Gesetz noch nicht "gesetzgebungsreif" vorlagen, beschloss der Landrat in der Februar-Session 2016, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Damit wollte der Landrat dem Regierungsrat die Möglichkeit einräumen, die Frage, ob ein kantonales Gesetz über das Bestattungswesen tatsächlich notwendig ist, in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden sorgfältig zu prüfen.
Die schulergänzenden Tagesstrukturen sind im Bildungsgesetz vom 16. März 2006 (GDB 410.1) geregelt. Im Erarbeitungsprozess des Bildungsgesetzes wurde wiederholt auf die Bedeutung dieser Angebote hingewiesen und intensiv um eine tragfähige Regelung gerungen. In der Zwischenzeit hat sich der Kantonsrat wiederholt mit der ausserfamiliären (familien- oder schulergänzenden) Betreuung auseinander gesetzt.
So behandelte der Kantonsrat am 6. Dezember 2012 die „Motion zur familienergänzenden Betreuung für Kinder ab Kindergarteneintritt“. Diese forderte für die Schulzeit die gleiche Regelung wie im Vorschulbereich. Der Kantonsrat wandelte damals die Motion in ein Postulat um, welches überwiesen wurde. Mit dem „Bericht des Regierungsrats über die familienergänzende Betreuung von Kindern ab Kindergarten“ beantwortete der Regierungsrat das Postulat und definierte die Eckwerte des vorliegenden Nachtrags zum Bildungsgesetz. Der Kantonsrat nahm am 20. März 2014 zustimmend vom Bericht Kenntnis.
Gestützt auf diesen Bericht beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die schulergänzenden Tagesstrukturen – analog zu den familienergänzenden Tagesstrukturen – zu ergänzen bzw. auszubauen.
Sur la base de l'art. 20 de la loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie (RS 832.10; LAMal), la Fondation a proposé d'augmenter le supplément de prime LAMal. Le projet d'ordonnance du DFI vise à augmenter le montant du supplément annuel en deux temps. Il est prévu qu'il passe de 2,40 francs actuellement par personne assurée à 3,60 francs en 2017 et à 4,80 francs à partir de 2018.
Mit dieser Vorlage soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden um bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden vor als auch während ihrer Anstellung beim Kanton einer Eignungsprüfung sicherheitstechnischer, medizinischer oder anderer Art zu unterziehen. Ferner verpflichtet der Antrag bestimmte Mitarbeitende den vorgesetzten Stellen umgehend zu melden, wenn sie als Beschuldigte in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren oder eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft einbezogen wurden.
Der Kantonsrat hat mit Beschluss vom 5. November 2014 über das Bauprogramm 2015-2018 für die Kantonsstrassen und der Erheblicherklärung des Postulats Nr. 616 von Erich Leuenberger über die Änderung der Kriterien für die Einreihung der Kantonsstrassen den Regierungsrat beauftragt, das Kantonsstrassennetz bezüglich der Geodaten wie Bezeichnungen, Nummerierungen und Kilometrierung zu überarbeiten sowie die Kriterien für die Einreihung von Kantonsstrassen neu zu beurteilen.
Das Agglomerationsprogramm Unteres Reusstal 3. Generation (AP URT 3G) ist das erste Agglomerationsprogramm in Uri und wurde entsprechend von Grund auf neu erarbeitet. Es besteht aus einem Bericht zu den Themen Siedlung, Landschaft und Verkehr und formuliert dazu Ziele und Strategien zur Entwicklung des Unteren Reusstals mit einem Zeithorizont bis etwa 2040. Dazu gehört auch eine Übersicht der Massnahmen mit entsprechenden Karten und Massnahmenblättern. Die Umsetzung der Massnahmen mit der höchsten Priorität (A-Massnahmen) soll zwischen 2019 und 2024 beginnen.
Der Bundesrat hat das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) im Bereich des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts revidiert und am 1. Januar 2012 eine neue Grundbuchverordnung in Kraft gesetzt. Der Kanton Obwalden hat seine Gesetzgebung anzupassen.
Der Regierungsrat schlägt eine Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des ZGB, neue Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch und eine überarbeitete Bereinigungsverordnung vor. Daneben sind punktuelle Änderungen weiterer Erlasse notwendig. Die Revision wird überdies zum Anlass genommen, die gesetzlichen Grundlagen für eine künftige Reorganisation der Grundbuchkreise zu schaffen. Schliesslich werden verschiedene kleinere Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung an früher geändertes Bundesrecht nachvollzogen.
Le Conseil fédéral a chargé le DFI de préparer un dossier de consultation portant sur une adaptation de la LIDE et de l'OIDE qui doit habiliter l'OFS à assumer le rôle de Local Operating Unit (LOU) dans le cadre du système mondial d'identification des acteurs des marchés financiers (Legal Entity Identifier LEI) et lui permettre, à ce titre, d'émettre le LEI en Suisse sans impact sur les coûts.
Der Regierungsrat hat im Jahr 2015 eine Evaluation vornehmen lassen. In weiten Teilen wurde kein oder nur geringer Handlungsbedarf festgestellt. Der festgestellte Handlungsbedarf liegt teilweise in der Kompetenz des Regierungsrates oder des Finanzdepartementes, da lediglich eine Anpassung der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 2010 (FLV, SRL Nr. 600a) oder des Handbuches zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLH) erforderlich ist.
Die duale Schuldenbremse mit dem Schutz des Eigenkapitals und der Steuerung der Verschuldung hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Die Schuldenbremse soll sich neu nicht mehr auf die Kernverwaltung beschränken, sondern die konsolidierte Rechnung umfassen.
Im Bereich der Investitionen soll die Schuldenbremse flexibler werden, indem neu nicht mehr die generelle Vermeidung neuer Schulden angestrebt wird, sondern ein tragbares Schuldenniveau. Deshalb soll auf die finanzpolitische Steuerung via Geldflussrechnung verzichtet und stattdessen die zulässigen Nettoschulden auf maximal 130 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatsteuer begrenzt werden.
Per 1. November 2014 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass alle baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen mit den für den jeweiligen Zweck erforderlichen, gut zugänglichen und zweckmässigen Abstellplätzen ausgerüstet werden – ausser es sprechen überwiegende Interessen dagegen. Gemäss § 73 Abs.3 sind die Details zu Anzahl, Lage, Zugänglichkeit und Ausrüstung durch eine Verordnung zu bestimmen.
Der Regierungsrat hat den Entwurf der Pflegeheimplanung 2016 genehmigt. Der Entwurf skizziert für Menschen im AHV-Alter drei Szenarien mit den entsprechenden Massnahmen, wobei der Regierungsrat Szenario B favorisiert. Zudem enthält der Entwurf Planwerte für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung. Das Departement für Finanzen und Soziales unterzieht den Entwurf nun einer externen Vernehmlassung.
Le Conseil fédéral adapte graduellement le montant du supplément en tenant compte de la rentabilité et du potentiel des. L'adaptation - à hauteur d'au moins 0,05 ct./kWh - est nécessaire lorsqu'il apparaît que le supplément ne suffit plus à financer les affectations énumérées ci-dessus. Les besoins approximatifs pour la RPC doivent être calculés selon les critères indiqués à l'art. 3j, al. 3, OEne.
Pour permettre aux titulaires d'une maturité spécialisée reconnue à l'échelle suisse l'accès à une haute école universitaire, l'ordonnance concernant l'examen complémentaire doit être modifiée afin d'ouvrir aussi aux titulaires d'une maturité spécialisée l'accès à l'examen complémentaire.
L'art. 23 OMPr stipule que le Secrétariat d'Etat à la formation, à la recherche et à l'innovation (SEFRI) peut reconnaître des diplômes de langue étrangère. L'examen de diplôme remplace l'examen final de cette langue dans le cadre de l'examen de maturité professionnelle. Le résultat d'un examen de diplôme passé pendant la durée de l'enseignement menant à la maturité est systématiquement converti en note d'examen, indépendamment du fait que le candidat ait obtenu ou non le diplôme de langue étrangère. Pour les candidats qui ont passé un examen de diplôme avant le début de l'enseignement menant à la maturité professionnelle, le résultat n'est converti en note d'examen qu'à la condition qu'ils aient obtenu le diplôme de langue étrangère, que celui ne remonte pas à plus de trois ans avant le début de l'enseignement menant à la maturité professionnelle et qu'il ait été reconnu par le SEFRI au moment de son obtention.
Im Gegensatz zu den meisten Kantonen kennt Uri kein Gemeindegesetz. Die Grundregeln für die Gemeinden sind in der Kantonsverfassung (KV; RB 1.1101) enthalten. Daneben kennt die Spezialgesetzgebung zahlreiche Bestimmungen über und für die Gemeinden. Trotzdem bestehen Lücken, die sich im Alltag bemerkbar machen. Das betrifft sowohl das Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden als auch jenes unter den Gemeinden selbst. Schliesslich stossen die Gemeinden auf rechtliche Schwierigkeiten, wenn sie sich moderner Verwaltungsinstrumente bedienen wollen. Zur Hauptsache aber fehlen wirksame Mittel, die den Gemeinden erlauben, ihre Selbstständigkeit zu festigen und zu stärken.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat das Kompetenzzentrum für public management der Universität Bern (kmp) beauftragt, unter dem Titel „Gemeindestruktur-Reform im Kanton Uri“ einen Bericht zu verfassen, der die derzeitige Situation der Urner Gemeinden analysiert und mögliche Handlungsoptionen aufzeigt. Das kmp hat seinen Bericht im Jahr 2010 abgeliefert. Das Hauptaugenmerk setzt der Bericht auf freiwillige Gemeindefusionen, um so die Funktionstüchtigkeit der Gemeinden und damit deren Stärke und Selbstständigkeit gegenüber dem Kanton zu erhöhen. Regierungsrat und Landrat haben die Idee aufgenommen und den Stimmberechtigten am 22. September 2013 ein Gesetz über die Gemeindefusionen vorgelegt. Das Volk hat diese Vorlage abgelehnt. Den Grundsatz aber, dass das Gesetz nähere Bestimmungen zu Gemeindefusionen festlegt, hat es mit der gleichzeitig vorgelegten Änderung der KV angenommen.
Am 18. Juni 2014 hat der Landrat die Motion Bilger erheblich erklärt, die im Kern ein Gemeindegesetz verlangt, das nicht nur die Fusionsfrage, sondern auch weitere sachdienliche Regelungen im Bereich der Organisation und des Finanzhaushalts der Gemeinden enthält. Der Regierungsrat teilt die Grundanliegen der Motion und die Ansicht, dass ein Gemeindegesetz nötig ist.
Gestützt darauf hat die Justizdirektion in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Gemeindegesetz entworfen, das den geschilderten Anliegen entspricht. Gleichzeitig hat sie eine darauf abgestützte Anpassung der Kantonsverfassung erarbeitet. Ziel der Vorlage ist es, bestehende Lücken im geltenden Recht zu füllen, eine moderne Führung der Gemeinden zu ermöglichen und so insgesamt die Gemeindeautonomie zu stärken.
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat beschlossen, das Stipendiengesetz von 1988 total zu revidieren.
Einerseits wird das Gesetz an veränderte Verhältnisse angepasst. Andererseits werden die Vorgaben des Stipendien-Konkordats umgesetzt, dem Appenzell Ausserrhoden im Jahr 2013 beigetreten ist.