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Der Regierungsrat will das kantonale Datenschutzgesetz ändern. Hintergrund der Anpassung sind die Revisionen der Datenschutzgesetzgebungen auf eidgenössischer und europäischer Ebene. Ziel all dieser Revisionen ist es, der rasanten technologischen Entwicklung und Digitalisierung der letzten Jahre Rechnung zu tragen.
Das kantonale Datenschutzgesetz wurde letztmals im Jahr 2007 grösseren Änderungen unterzogen. Das Gesetz ist angesichts der technologischen Entwicklungen teilweise überholt und anpassungsbedürftig. Hinzu kommt, dass die Behörden in der Schweiz in vielen Bereichen auf einen funktionierenden Datenaustausch mit anderen europäischen Staaten angewiesen sind. Damit dieser Datenaustausch weiterhin reibungslos funktioniert, muss der Datenschutz in der Schweiz und auch im Kanton Schaffhausen in gleichem Ausmass gewährleistet sein wie in den anderen europäischen Staaten.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Kanton Schaffhausen beschränken sich auf das zwingend Notwendige. Hauptziel der Revision ist es, die Rechte der von Datenbearbeitungen betroffenen Personen zu stärken und zu verbessern. Dafür sollen letztere insbesondere mehr Informationsrechte und Kontrollmöglichkeiten erhalten. Zugleich soll das Verantwortungsbewusstsein der für die Datenbearbeitungen verantwortlichen Behörden erhöht und die Aufsicht über die Anwendung und Einhaltung der Datenschutznormen verbessert werden. Aufgrund neu einzuführender Instrumente und Informationspflichten und der stets zunehmenden Komplexität im Datenschutzbereich kann bei den kantonalen und kommunalen Behörden und auch beim kantonalen Datenschutzbeauftragten ein gewisser Mehraufwand an personellen und finanziellen Ressourcen entstehen. Das kantonale Datenschutzgesetz gilt für sämtliche kommunale und kantonale öffentliche Organe.
Das Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz des Bundes sieht vor, dass Pädagogische Hochschulen neu einer institutionellen Akkreditierung bedürfen. Das Führen einer eigenen Pädagogischen Hochschule mit der zur Akkreditierung notwendigen Ausprägung benötigt dabei eine entsprechende gesetzliche Grundlage auf Kantonsebene. Eine entsprechende Autonomie einer Hochschulinstitution ist ein wesentliches Element, das zur Qualität einer Hochschule beiträgt und daher für eine erfolgreiche Akkreditierung vorausgesetzt wird. Sämtliche Pädagogischen Hochschulen in der Schweiz – mit Ausnahme der PHSH – sind heute bereits als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet. Auch der Regierungsrat erachtet die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt als sinnvollste Organisationsform für die zukünftige PHSH.
Das Hochschulgesetz dient zukünftig als Rahmengesetz für das gesamte Hochschulwesen im Kanton Schaffhausen. Es gilt damit nicht nur für die bereits bestehende PHSH, sondern auch für allfällige künftige öffentlich-rechtliche sowie private Hochschulen mit Sitz im Kanton Schaffhausen. Der Kanton hat ausserdem für einen gleichberechtigten Zugang von Studierenden aus dem Kanton Schaffhausen zu ausserkantonalen Hochschulen zu sorgen
Die Autonomie der PHSH ist jedoch nicht absolut. Die Budgethoheit liegt weiterhin beim Kantonsrat und die PHSH ist zur regelmässigen Berichterstattung und Rechenschaft gegenüber den politischen Instanzen verpflichtet. Das Personal der PHSH untersteht rechtlich weiterhin dem kantonalen Personal- und Besoldungsrecht. Der im Hochschulgesetz definierte Grundauftrag der PHSH ist identisch mit den bereits aktuell bestehenden Aufgaben. Oberstes Organ wird der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Hochschulrat. Er trägt die strategische Führungs- sowie die unmittelbare Aufsichtsverantwortung.