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L'avamprogetto si prefigge di eliminare l'effetto negativo degli strumenti «too big to fail» (TBTF) sulla deduzione per partecipazioni nell'ambito dell'imposta sull'utile. Si intende escludere dal calcolo della deduzione per partecipazioni gli interessi corrisposti agli investitori e il trasferimento iscritto a bilancio delle risorse derivate dagli strumenti TBTF.
La presente revisione contiene essenzialmente adeguamenti da ricondurre alla verifica degli scenari di riferimento (in futuro il cosiddetto scenario di riferimento A4 sarà applicato anche in condizioni climatiche medie; vi sarà quindi un sostanziale inasprimento delle ipotesi di pianificazione), il disciplinamento dei principi di evacuazione (la presente revisione attribuisce maggiore importanza all'evacuazione su vasta scala), gli adeguamenti al nuovo piano di protezione d'emergenza dell'Ufficio federale della protezione della popolazione (UFPP) come anche degli adattamenti terminologici.
Schwerpunktmässig sieht die Revision vor, die Befugnisse der Polizeibehörden ausserhalb der Strafverfolgung in einem ähnlichen Bestimmtheitsgrad wie in der Strafprozessordnung zu normieren. Vorgesehen sind Bestimmungen zum Datenschutz, Gewaltschutz (Bedrohungsmanagement, häusliche Gewalt und Stalking) und zum polizeilichen Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens (polizeiliche Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung) sowie die Überführung von bisher weitgehend auf Verordnungsstufe geregelten Massnahmen ins Polizeigesetz (Durchsuchung, Fesselung, Wegweisung und Fernhaltung, Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche, Gefahrenabwehr durch Private).
Weiter äussert sich die Vernehmlassungsvorlage umfassend zu allen Formen der Zusammenarbeit. Die Aufgabenteilung zwischen der Schaffhauser Polizei und den Gemeinden gestaltet sich neu präziser. Ausserdem wird eine neue Finanzierungsregelung unterbreitet, welche die Gemeinden gleichmässig belastet, die Finanzströme entflechtet und dabei für den Kanton neutral ausfällt.
Die Entwicklungen und Erfahrungen in der Praxis seit der letzten Teilrevision haben aufgezeigt, dass die Bestimmungen betreffend Beschränkung auf maximal zwei Kleinkinder (jünger als achtzehn Monate) in altersgemischten Gruppen und Anwesenheit von immer mindestens zwei Betreuungspersonen im Alltag immer wieder zu Diskussionen und Sonderregelungen führen.
Sowohl die für die Bewilligung und Aufsicht der Kinderbetreuungsangebote zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindebehörden als auch die Trägerschaften der Kinderbetreuungsangebote haben in der Vergangenheit verschiedentlich den Wunsch nach entsprechenden Anpassungen bei den betroffenen Bestimmungen geäussert. Der Regierungsrat kommt diesem Wunsch nach und möchte mit der vorliegenden Teilrevision für den Vollzug der familienergänzenden Kinderbetreuung mehr Klarheit schaffen und den praktischen und ökonomischen Realitäten im Alltag besser entsprechen.
Nell'OFE si creano le basi legali per un certificato d'accompagnamento elettronico per gli animali ad unghia fessa e si amplia il controllo sul traffico di animali alle specie ovina e caprina. Si fissano inoltre misure di lotta concrete contro la dermatite nodulare contagiosa (lumpy skin disease) e si inserisce una disposizione per la lotta contro la tubercolosi nella selvaggina. Vengono inoltre determinate le competenze dei veterinari cantonali in relazione alla raccolta del latte in caso di focolaio di afta epizootica (AE) e viene creata una base legale per la trasmissione a terzi, in caso di focolaio di epizoozia, di dati non particolarmente confidenziali in relazione al focolaio stesso. Nell'OESA si determinano i criteri per la fabbricazione e la somministrazione di proteine animali trasformate (incluse quelle di insetti) ed è previsto l'adeguamento alle prescrizioni UE dell'obbligo di registrazione e autorizzazione per gli impianti e le aziende che eliminano sottoprodotti di origine animale.
Teilrevision des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege: § 46 GOG soll dahingehend geändert werden, dass künftig die amtliche Verteidigung im Vorverfahren nicht mehr von der fallführenden Staatsanwältin bzw. dem fallführenden Staatsanwalt bestellt wird, sondern von der Leitung der Staatsanwaltschaft. In dringenden Fällen, d.h. wenn weder die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt noch ihre bzw. seine Stellvertretung die amtliche Verteidigung bestellen können, kann die amtliche Verteidigung provisorisch von der fallführenden Staatsanwältin bzw. dem fallführenden Staatsanwalt bestellt werden.
Diese provisorische Bestellung der amtlichen Verteidigung ist der Leitung der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung bzw. Ergänzung des GOG wird die vom Kantonsrat am 29. Januar 2015 erheblich erklärte Motion von Karin Helbling, Alois Gössi, Andreas Hürlimann, Thomas Lötscher und Thomas Wyss «betreffend Unabhängigkeit von amtlichen VerteidigerInnen» vom 17. April 2014 umgesetzt.
Al fine di garantire una valutazione dell'invalidità non discriminatoria e quindi conforme alla CEDU per le persone che esercitano un'attività lucrativa a tempo parziale (metodo misto), è necessario adeguare il modello di calcolo per quanto concerne la ponderazione del grado d'invalidità nell'attività lucrativa e nelle mansioni consuete e modificare di conseguenza l'ordinanza sull'assicurazione per l'invalidità.
Per 1. Januar 2018 treten das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0; nachfolgend rev. eidg. BüG) sowie die neue Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01; nachfolgend neu eidg. BüV) in Kraft. Mit der Umsetzung des neuen Bundesrechts in die kantonale Gesetzgebung wurde zugewartet, bis der Bundesrat die entsprechende Verordnung verabschiedet hat, was am 17. Juni 2016 der Fall war.
Es hat sich gezeigt, dass die Revision auf Bundesebene Anpassungen der kantonalen Bürgerrechtsbestimmungen und insbesondere des bisherigen Einbürgerungsverfahrens notwendig macht. Da diese umfassenden gesetzlichen Änderungen auf kantonaler Ebene nicht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesrechts am 1 . Januar 2018 vorgenommen werden können, ist bis zur Inkraftsetzung des revidierten kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, kant. BüG; BGS 121.3) und der revidierten Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV; BGS 121.31) eine befristete Übergangsverordnung zu erlassen, welche als Ergänzung zur bestehenden kantonalen Gesetzgebung die zwingend notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen regelt.
Der vorliegende Entwurf der Übergangsverordnung wurde bereits im Rahmen einer Arbeitsgruppe, welcher eine Vertreterin und ein Vertreter des Verbands der Bürgergemeinden des Kantons Zug sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Direktion des Innern angehören, diskutiert. Die Vertretung des Bürgergemeindeverbands hat den Entwurf der Direktion des Innern grundsätzlich positiv aufgenommen. Ihre Anliegen sind bereits geprüft und grösstenteils in den vorliegenden Verordnungsentwurf integriert worden.
Il 16 dicembre 2016 il Parlamento ha deciso diverse modifiche di legge, in particolare della legge sugli stranieri (LStr), in vista dell'attuazione dell'articolo 121a Cost. Alcune di esse richiedono una concretizzazione a livello di ordinanza. Modifica dell'
- ordinanza sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
- ordinanza sull'integrazione degli stranieri (OIntS)
- ordinanza sul collocamento e il personale a prestito (Ordinanza sul collocamento, OC)
- ordinanza sull'assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l'indennità per insolvenza (Ordinanza sull'assicurazione contro la disoccupazione, OADI)
- ordinanza sul commercio ambulante
Gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) gewährt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung erbracht werden. Dieser Beitrag deckt in aller Regel die effektiven Kosten nicht ab. Versicherten Personen darf nur ein beschränkter Teil der Kosten überwälzt werden. Das verbleibende Defizit hat die öffentliche Hand zu tragen. Es ist Aufgabe der Kantone, diese sog. Restkostenfinanzierung zu regeln.
Hinsichtlich der Restkosten im Bereich der ambulanten Pflege gilt aktuell die im Sozialgesetz abgebildete Vermutung, dass die Aufwendungen durch die Beiträge der Krankenversicherung sowie der Patientenbeteiligung als gedeckt gelten (§ 144bis Absatz 2 SG). Dadurch erfolgt de jure keine Restkostenbeteiligung der öffentlichen Hand im Sinne des KVG. Eine Analyse der Kostenrechnungen der grundversorgenden Spitexorganisationen im Kanton Solothurn hat nun gezeigt, dass mit den genannten Abgeltungen die Kosten für eine Stunde einer KVG-pflichtigen Pflegeleistung entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht gedeckt sind.
Die Übernahme von Restkosten hat nach KVG zudem nicht nur gegenüber Spitexorganisationen mit öffentlichrechtlichem Leistungsauftrag zu erfolgen. Eine Pflicht zum Ausgleich besteht auch gegenüber Organisationen ohne Leistungsauftrag bzw. gegenüber sog. freiberuflich tätigen Pflegefachleuten. Die ermittelten Defizite weisen eine Grösse auf, die den Schluss nahelegen, dass auch bei diesen die Kosten nicht gedeckt sind.
Die Analyse hat weiter aufgezeigt, dass im Bereich der ambulanten Pflege die sonst im Kanton bei sozialen Leistungsfeldern übliche Subjektfinanzierung kaum Anwendung findet. Spitexorganisationen mit einem öffentlich-rechtlichen Leistungsauftrag erhalten pauschale Betriebsbeiträge bzw. Defizite werden vonseiten der Auftrag gebenden Gemeinde ausgeglichen. In diesem Sinne erfolgt de facto eine Restkostenübernahme, diese ist aber nicht als solche ausgewiesen bzw. wirkt auch nicht gegenüber Leistungserbringenden ohne öffentlich-rechtlichen Leistungsauftrag.
Den meisten Gemeinden fällt es zudem schwer zu beurteilen, welche Leistung wieviel kostet bzw. für welchen Preis man welches Angebot erhält. Ebenso bestehen nur unvollständige Daten, die einen Preis-Leistungs-Vergleich zwischen den Spitexorganisationen zulassen. Hier schafft die Einführung einer Subjektfinanzierung die nötige Transparenz.
Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass für die KVG-pflichtigen, ambulant erbrachten Pflegeleistungen eine ordentliche Pflegefinanzierung bzw. Übernahme der Restkosten durch die öffentliche Hand eingeführt wird. Gleichzeitig soll die Reform dazu genutzt werden, auf eine Subjektfinanzierung umzustellen. Die Erarbeitung der Grundlagen wurde in enger Zusammenarbeit mit dem VSEG und dem kantonalen Spitex-Verband vorgenommen.
Nel quadro della rielaborazione del progetto di legge relativo alla seconda tappa della revisione parziale della legge sulla pianificazione del territorio seguita alla consultazione, durata da dicembre 2014 a maggio 2015, sono stati integrati nel progetto elementi nuovi quali un approccio pianificatorio e compensatorio. La nuova consultazione sarà incentrata su questi aspetti.
Das Geschäftsreglement des Grossen Rates wurde 1994 im Zusammenhang mit der Gewaltentrennung von Standeskommission und Grossem Rat geschaffen und letztmals 2012 einer grösseren Revision unterzogen. In der Ratspraxis haben sich seit der letzten Revision aber erneut verschiedene Fragen zur Organisation des Grossen Rates und seiner Organe sowie zum Ratsbetrieb ergeben. Das Büro hat diese Fragen zum Anlass genommen, das Geschäftsreglement erneut zu überprüfen.
Aus dieser Überprüfung ist eine Revisionsvorlage entstanden, die nun einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen wird. Einige geprüfte Punkte, in denen das Büro einen Handlungsbedarf ausmacht, verlangen allerdings Änderungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe. Diese Punkte werden zu Handen einer nächsten Verfassungs- und Gesetzesänderung zur Prüfung vorgeschlagen.
Das Bundesrecht zur Krankenversicherung wurde auf den 1. Januar 2012 revidiert. Mit der Revision von Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Diese neuen Regelungen erfordern einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Der einheitliche elektronische Datenaustausch von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen der OKP erfordert ein Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 1999 (V zum EG KVG; GDB 851.11). Die Zuständigkeit zur Anpassung dieser Verordnung liegt beim Kantonsrat. Sie können im Rahmen dieser Vernehmlassung dazu Stellung beziehen.
Zudem sind die Details im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64a KVG in Ausführungsbestimmungen zu regeln. Diese Ausführungsbestimmungen werden vom Regierungsrat erlassen und sind deshalb nicht Bestandteil des Kantonsratsgeschäfts. Da die Ausführungsbestimmungen jedoch insbesondere für die Einwohnergemeinden den Vollzug des Datenaustauschs genauer ausführen, bilden sie ebenfalls Bestandteil der vorliegenden Vernehmlassung.
Am 3. März 2013 wurde die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom Volk mit grossem Mehr angenommen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (RRB Nr. 2014/355) setzte der Regierungsrat eine Arbeitsgruppe ein, um die Umsetzung der wichtigsten Änderungen der Teilrevision RPG in Angriff zu nehmen.
Artikel 15a RPG lädt die Kantone ein, gesetzgeberisch tätig zu werden, um die Verfügbarkeit von Bauland zu fördern. Eine Rechtsgrundlage in diesem Bereich entspricht insbesondere dem Bedürfnis der kommunalen Behörden, welche ihre Gemeinden entwickeln wollen, jedoch aufgrund der Richtplanvorgaben keine neuen Einzonungen mehr vornehmen können. Im Rahmen der Anhörung der Gemeinden zur Revision des kantonalen Richtplans 2013 sowie zur Siedlungsstrategie 2014 wurde die Forderung nach einer kantonalen Gesetzesgrundlage in dieser Sache mehrfach an das Bau- und Justizdepartement gerichtet.
Die seit 2008 in § 26bis Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) bestehende vertragliche Bauverpflichtung stellt zwar ein gutes Instrument bei Neueinzonungen dar, taugt aber für die vielen Fälle von bereits eingezonten, aber noch unüberbauten Grundstücken nicht. Die bestehende Regelung in § 26bis PBG soll daher ausgebaut werden. Mit RRB Nr. 2015/260 vom 24. Februar 2015 hat die Arbeitsgruppe von der Regierung den Auftrag erhalten, einen Entwurf einer entsprechenden Revision des PBG vorzulegen. Diesem Auftrag wird hiermit Rechnung getragen.
Der Entwurf soll den Gemeinden verschiedene Massnahmen zur Verfügung stellen, mit welchen sie die Verfügbarkeit von Bauland fördern können. Nebst der Möglichkeit von Baulandumlegungen und vertraglichen oder angeordneten Bauverpflichtungen sind dabei insbesondere das Kaufrecht der Gemeinden und allenfalls auch die Auszonung vorgesehen.
Mit dieser Änderung des Planungs- und Baugesetzes wird zudem der vom Kantonsrat erheblich erklärte Auftrag Markus Ammann (SP, Olten) vom 13. Mai 2015 (A 0063/2015) umgesetzt. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, eine Gesetzesgrundlage für die Einschränkung der Anzahl ebenerdiger Parkplätze bei neuen Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen zu schaffen.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO-Gesetz) sowie einen Nachtrag zum Baugesetz in die Vernehmlassung geschickt. Die Anpassungen sind aufgrund von angepassten bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich Stromversorgung sowie wegen dem im Oktober 2015 vom Obwaldner Stimmvolk gefällten Entscheid, künftig auf Ausnützungsziffern im kantonalen Baugesetz zu verzichten, erforderlich.
Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Auflage bilden der Nachtrag zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO-Gesetz), der Nachtrag über das Baugesetz, sowie der erläuternde Bericht über Anpassungen im Energie- und Stromversorgungsbereich.