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Das im Jahr 2012 lancierte Programm Hightech Aargau hat wesentlich dazu beigetragen, die Rahmenbedingungen für die Innovations- und Standortförderung im Kanton Aargau zu verbessern. Die Dienstleistungen stossen auf eine grosse Nachfrage und bringen den Unternehmen einen Mehrwert, wie die externe Zwischenevaluation und die positiven Umfrageergebnisse zeigen. Angesichts der wirtschaftlichen und technologischen Herausforderungen sowie der wachsenden Standortkonkurrenz kommt dem Programm in den kommenden Jahren wirtschaftspolitisch eine noch viel grössere Bedeutung zu als beim Start im Jahr 2012. Will der Kanton Aargau im Standortwettbewerb bestehen, müssen die aktuellen Anstrengungen aufrechterhalten werden. Um den äussert schwierigen finanzpolitischen Rahmenbedingungen des Kantons gerecht zu werden, wird schon vorab auf den ursprünglich vorgesehenen Ausbau in den Jahren 2016 und 2017 verzichtet und damit der Finanzrahmen auf dem reduzierten Niveau des Jahrs 2015 gehalten. Der Anhörungsbericht informiert über den Stand und die wesentlichen Umsetzungsergebnisse des aktuellen Programms Hightech Aargau sowie die Resultate der Zwischenevaluation. Weiter werden das wirtschaftliche und politische Umfeld beleuchtet und die Schwerpunkte und Massnahmen für die Jahre 2018-2022 dargelegt. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat für diese einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 28,7 Millionen Franken zu beantragen.
Mit dieser Vorlage schlägt der Bundesrat die Einführung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von 3970 Millionen Franken zur Abgeltung von Leistungen im regionalen Personenverkehr (RPV) für die Jahre 2018 bis 2021 vor. Gleichzeitig beantragt er die Änderung eines Artikels des Personenbeförderungsgesetzes (PBG), um das Instrument des Zahlungsrahmens durch jenes des Verpflichtungskredits zu ersetzen.
Die Bundesgesetzgebung verpflichtet die Kantone, die Waldfunktionen und deren Gewichtung in einer forstlichen Planung (Waldentwicklungsplanung) festzuhalten (Art. 18 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 [Waldverordnung, WaV; SR 921.01]).
Die Waldentwicklungsplanung zeigt die angestrebte Entwicklung für den Wald auf. Sie trägt den verschiedenen Waldfunktionen und Ansprüchen der Gesellschaft sowie den gesetzlichen und übergeordneten strategischen Vorgaben Rechnung. Die aktuell gültigen Waldentwicklungspläne wurden für jede Gemeinde separat erarbeitet und erlassen; in Zukunft soll ein Waldentwicklungsplan das gesamte Kantonsgebiet abdecken. Daraus resultieren Vorteile bei der Nachhaltigkeitskontrolle der Waldbewirtschaftung sowie ein effizienterer Ressourceneinsatz.
Für die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte müssen in der Schweiz die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne sind die dazu nötigen internen Rechtsgrundlagen für diese Form des Austausches.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Anzahl Regierungsratsmitglieder von sieben auf fünf zu ändern und ihm die Kompetenz zu geben, die künftigen fünf Direktionen selber zu bezeichnen. Dazu müssen unter anderem die Kantonsverfassung, das Organisationsgesetz und die Geschäftsordnung des Regierungsrats angepasst werden. Diese Änderungen sollen auf die nächste Amtsperiode, also auf den 1. Januar 2019, in Kraft treten. Die Verfassungsänderung unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Aufgrund der ADR-Änderung ist auch eine Anpassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erforderlich. Bei dieser Gelegenheit erfolgen auch weitere Anpassungen der Anhänge 1 und 3 der SDR.
Das revidierte Epidemiengesetz vom 28. September 2012, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass der Bundesrat die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegt. Die nationale Strategie zu Impfungen (NSI) schafft als Rahmenstrategie die Voraussetzungen für einen koordinierten, effektiven und effizienten Einsatz der Impfungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Damit verbunden sind die Reduktion der Krankheitshäufigkeit, Komplikationen und Todesfälle sowie die Eliminierung bzw. Ausrottung der Erreger einzelner Krankheiten.
Im Rahmen der neuen Agrarpolitik wurde Art. 19 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV, SR 451.1) dahingehend geändert, dass Abgeltungen für den Schutz und den Unterhalt von Biotopen um die Beiträge gekürzt werden, die für die gleichen ökologischen Leistungen nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) gewährt werden.
Bei den Verhandlungen der Programmvereinbarungen der Programmperiode 2016-2019 signalisierte das zuständige Bundesamt, dass künftig nur noch spezifische Zusatzleistungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) finanziert werden können. Bisher sah die kantonale Einführungsgesetzgebung, die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010), auch Beiträge an Eigentümer von Naturschutzflächen vor. Diese Beiträge akzeptiert der Bund nicht mehr als Zusatzleistung im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, da der Schutz von Flächen, die unter Naturschutz stehen, bereits durch die Zonenordnung gewährleistet ist. Neu werden daher Bundesbeiträge nur noch für Flächen in Naturschutz und Pufferzonen in Betracht kommen, bei denen der Bewirtschafter (eingeschlossen die Eigentümer, die ihre Naturschutzflächen selbst bewirtschaften) besondere Leistungen erbringen.
In Zusammenarbeit mit Vertretern der Bezirke wurde im Hinblick auf eine neue Regelung der Flächenbeiträge eine Teilrevision der VNH in Angriff genommen. Im Folgenden wurde ein Massnahmenkatalog erarbeitet, der die spezifischen Zusatzleistungen konkretisiert, für welche in Zukunft Beiträge ausgerichtet werden können. Zu diesem Massnahmenkatalog hat das zuständige Bundesamt bereits Stellung genommen. Die Rückmeldung ist in den Entwurf des Standeskommissionsbeschlusses über die Naturschutzbeiträge eingeflossen, der an die Stelle der bisherigen Regelung der Flächenbeiträge (Anhang II zur VNH) treten soll.
Mit zwei neuen Bestimmungen im EG Waldgesetz soll die Förderung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger durch den Kanton gesetzlich verankert werden. Damit setzt die Regierung eine vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion betreffend Holzförderung um.
2014 ist der Kanton Aargau dem Stipendienkonkordat beigetreten. Als Folge dieses Beitritts müssen bis 2018 Anpassungen am Aargauischen Stipendienrecht vorgenommen werden. Will der Kanton Aargau weiterhin in den Genuss von Bundesbeiträgen kommen, muss er die entsprechenden Bestimmungen des Konkordats erfüllen. Neu werden deshalb ausländische Staatsangehörige mit fünf Jahren Jahresaufenthaltsbewilligung gesuchsberechtigt. Unabhängig vom Konkordatsbeitritt werden weitere Änderungen vorgeschlagen, darunter sind im wesentlichen Anpassungen, welche den Bezügerkreis bei den Darlehen erweitern sollen sowie die Senkung der Stipendienhöchstbeträge für Ausbildungen der Tertiärstufe von Fr. 17'000.– auf Fr. 16'000.–.
Am 25. September 2015 hat das Parlament die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gutgeheissen. Dies bedingt auch Anpassungen in der UVV. Mit der Anpassung soll die Anwendung des Unfallversicherungsrechts präzisiert und vereinfacht werden.
Die Leistungspflicht der komplementärmedizinischen Leistungen wird neu geregelt. Die Verordnungsbestimmungen in der Krankenversicherung werden angepasst.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Gemeinden bezüglich Bereitstellung von Wohnraum für Personen aus dem Asylbereich künftig stärker in die Pflicht zu nehmen. Mit einer Anpassung des Sozialhilfegesetzes will die Regierung dem geltenden proportionalen Verteilschlüssel Nachdruck verschaffen.
Konkret wird die Hürde für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Kantons tiefer gesetzt. Diese Massnahme ist eine Reaktion auf die mitunter ungleiche Verteilung von Personen aus dem Asylbereich. Sie hat insbesondere bei Gemeinden, die diesbezüglich ihrer Pflicht nachkommen, immer wieder für Kritik gesorgt.
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier EPDG wurde vom Parlament am 19. Juni 2015 genehmigt. Das entsprechende Ausführungsrecht besteht aus 2 Bundesrats- und 1 Departementsverordnung.
Die bisher gültige Mobilitätsstrategie für den Kanton Aargau hat der Grosse Rat im Jahr 2006 beschlossen. Sie basiert auf dem Richtplan 1996 sowie auf Siedlungs- und Verkehrsprognosen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen. Den Ausschlag zur Überarbeitung der bestehenden Mobilitätsstrategie gab insbesondere das im Richtplan 2015 neu festgelegte Siedlungsgebiet für die wachsende Aargauer Bevölkerung. Auf die neue Festlegung des Siedlungsgebiets soll nun die künftige Verkehrsentwicklung abgestimmt werden.
Die neue Mobilitätsstrategie basiert klar auf der Abstimmung zwischen Raumentwicklung und Verkehrsangebot. Je besser diese Abstimmung gelingt, desto besser werden die raumplanerischen Ziele der inneren Siedlungsentwicklung unterstützt und umso nachhaltiger ist die Verkehrsentwicklung. Die strategischen Stossrichtungen beinhalten eine Abstimmung des Verkehrsangebots mit dem Raumkonzept Aargau, eine Förderung der effizienten, sicheren und nachhaltigen Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsinfrastrukturen sowie den ökonomisch und ökologisch ausgewogenen Bau, Betrieb und Unterhalt der Verkehrsinfrastrukturen.
Der Kanton Aargau aktualisiert mit dem vorliegenden Planungsbericht gemäss § 8 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) die strategische Ausrichtung des Kantons im Bereich Mobilität für die nächsten zehn bis fünfzehn Jahre mit einem Planungshorizont bis 2040.
Die Änderungen zu den Verordnungen MedBG tragen der Änderung des MedBG vom 20. März 2015 Rechnung. Die Medizinalberufeverordnung wird neu insbesondere die Einzelheiten betreffend die für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse und Ausnahmen vom Erfordernis der notwendigen Sprachkenntnisse sowie die für ein Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG Mindestanforderungen an die Ausbildung festlegen. Alle universitären Medizinalpersonen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, werden im MedReg eingetragen. Verschiedene neue Bestimmungen in der Registerverordnung MedBG führen zu mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, gleichzeitig verbessern sie den Schutz derjenigen universitären Medizinalpersonen, zu denen besonders schützenswerte Personendaten vorhanden sind. Insbesondere soll in der Prüfungsverordnung MedBG eine neue Bestimmung ermöglichen, formelle Anpassungsmassnahmen für die eidgenössische Prüfung vorzunehmen, damit Menschen mit Behinderungen diese ablegen können.
Mit der vorliegenden Revision sollen die gesetzlichen Pflichtteile der Nachkommen und des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners verkleinert und soll jener der Eltern abgeschafft werden. Auf diese Weise erhält der Erblasser namentlich bei der Übertragung seines Vermögens auf einen faktischen Lebenspartner oder auf Kinder seines Partners aus einer anderen Ehe oder bei der Regelung der Unternehmensnachfolge einen grösseren Handlungsspielraum. Im Vorentwurf ist auch die Einführung eines Unterhaltsvermächtnisses zulasten des Nachlasses vorgesehen. Dieses kann das Gericht in besonderen Fällen zugunsten des faktischen Lebenspartners anordnen, der erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers erbracht hat, oder zugunsten von Stiefkindern, die vom Erblasser eine finanzielle Unterstützung erhalten haben, die ohne dessen Versterben fortgesetzt worden wäre. Der Vorentwurf umfasst ausserdem einige Neuerungen zur Anpassung des Erbrechts an die heutige Realität und zur Klärung verschiedener Artikel im Hinblick auf eine erhöhte Rechtssicherheit.