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Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen an 15 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates, 3 Erlassen des WBF und 2 Verordnungen des BLW.
Die geltende Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz muss neuen Kostenschätzungen bezüglich der Entsorgung radioaktiver Abfälle angepasst werden. Weiter ändert sich die Gebührenerhebung für Industrie- und Gewerbebetriebe, welche unter Aufsicht der SUVA stehen und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) unterstellt sind. Schliesslich werden einige Gebührenpositionen aktualisiert.
Der Kanton Obwalden passt die kantonalen Regelungen über Geldspiele dem Bundesrecht an und fasst sie im Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz zusammen. Wichtigste Neuerungen:
1) Neu können im Kanton kleine Pokerturniere durchgeführt werden.
2) Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen (Tombolas, Lottos), bei denen die Summe der Einsätze weniger als 10 000 Franken beträgt, sind bewilligungsfrei.
3) Die Bewilligungspflicht für Spiellokale und Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Sach- oder Geldgewinn wird aufgehoben.
4) Die Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst.
Fälschungen, die das geistige Eigentum verletzen (insbesondere Marken, Patente, Designs und Urheberrechte), verursachen erhebliche Schäden. Mit der Vorlage soll ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen eingeführt werden, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. In der Schweiz können Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) einen Antrag stellen, dass rechtsverletzende Waren zurückbehalten werden. Der Kernpunkt der Vereinfachung besteht darin, dass eine Mitteilung der EZV an den Antragsteller nur noch dann erfolgen soll, wenn feststeht, dass sich der Besteller der Ware einer Vernichtung widersetzt.
Der Regierungsrat hat das Departement Bildung, Kultur und Sport damit beauftragt, für die Lehrpersonen sowie die Schulleitungen Volksschule ein neues Lohnsystem zu erarbeiten. Das neue Lohnsystem soll die Einhaltung der Grundsätze der Gleichstellung und Gleichbehandlung gewährleisten, konkurrenzfähig gegenüber den umliegenden Kantonen sein, eine transparente und nachvollziehbare Bewertung der Lehrpersonenfunktionen beinhalten und die Berücksichtigung der für die Funktion relevante berufliche und ausserberufliche Erfahrung (und nicht nur wie bisher das Alter) bei der Festlegung des individuellen Lohnes berücksichtigen.
Die Vorlage setzt sich aus zwei voneinander getrennt zu betrachtenden Themenfeldern zusammen, die sich inhaltlich nicht aufeinander beziehen. Der Einfachheit halber wird aber eine gemeinsame Anhörung durchgeführt: Projekt ARCUS – Revision Lohnsystem der Lehrpersonen sowie Schulleitungen Volksschule
Am 3. März 2020 beriet die Regierung den Entwurf-NAV und gab denselben zur Vernehmlassung frei. Mit der Durchführung der Vernehmlassung wurde das Volkswirtschaftsdepartement betraut.
Der geltende NAV für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll aufgehoben und durch den vorliegenden Entwurf ersetzt werden. Nebst zahlreichen systematischen und redaktionellen Änderungen sieht dieser insbesondere folgende materiellen Änderungen vor.
Mit dem neuen Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Urner Gemeinden (FiLaG; RB 3.2131), das per 1. Januar 2008 in Kraft trat, sollte der Anteil an zweckfreien Mitteln, die eine Gemeinde zur Verfügung hat, zulasten der zweckgebundenen Mittel wesentlich erhöht werden. Damit sollte einerseits die Eigenverantwortung der einzelnen Gemeinden gestärkt werden und andererseits ein deutlicher Anreiz für den wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln entstehen.
Der NAV Hauspersonal BS ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten, viele seiner Regelungen sind nicht mehr zeitgemäss. Im Rahmen dieser Totalrevision wird der NAV Hauspersonal BS an die aktuelle Rechtslage angepasst. Seine Regelungen werden vervollständigt, aktualisiert und präzisiert.
Ebenfalls wird die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft Bund) beigezogen. Darüber hinaus wird der Modell-NAV für die Regelung der 24-Stunden-Betreuung des SECO in den neuen kantonalen NAV eingebaut.
Die beiden Vorentwürfe sehen eine zweistufige Abschaffung der Umsatz- und der Versicherungsabgabe vor. In der ersten Etappe werden die Umsatzabgabe auf inländischen Wertschriften und auf ausländischen Obligationen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr sowie die Abgabe auf Lebensversicherungsprämien abgeschafft. In der zweiten Etappe werden die Umsatzabgabe auf den übrigen ausländischen Wertschriften sowie die Abgabe auf Sach- und Vermögensversicherungsprämien abgeschafft.
Mit der Vorlage wird der erheblich erklärte überparteiliche Auftrag „Anpassung der Zustellungsregelung im kantonalen Verfahrensrecht“ umgesetzt, bei welchem die Regelung der Zustellform A-Post Plus im Vordergrund steht. Dies erfolgt durch Änderungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz und im Steuergesetz, wobei zwei Varianten zur Diskussion stehen. Variante 1 sieht eine Regelung auf Gesetzesstufe vor, Variante 2 sieht eine Umsetzung auf Verordnungsstufe vor. Nebst den beiden Varianten stellt der Regierungsrat als Alternative eine Regelung in Weisungsform zur Diskussion.
Seit der Assoziierung an Schengen im Jahr 2008 hat sich das Regime der Personenkontrollen an der Landesgrenze der Schweiz grundlegend geändert: Während an den Binnengrenzen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr zulässig sind, wurden die Kontrollen an den Aussengrenzen verschärft. Dafür hat der Bundesrat einen Aktionsplan «Integrierte Grenzverwaltung» erlassen, der verschiedene Massnahmen vorsieht. Die überwiegende Mehrheit dieser Massnahmen ist bereits umgesetzt und operativ; einige Massnahmen bedürfen noch einer gesetzlichen Umsetzung. Dies soll mit vorliegender Vorlage erfolgen. Zugleich erfolgt eine redaktionelle Anpassung des AIG an den Schengener Grenzkodex (SGK); materielle Änderungen gehen damit nicht einher.
Seit einiger Zeit wird auch aus Fachkreisen gefordert, die nebenstrafgesetzliche Bestimmung zum Menschenschmuggel (Art. 116 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20) besser an die praktischen Bedürfnisse anzupassen und eine Anhebung der Maximalstrafe zu prüfen. Zusätzlich soll mit der Vorlage die Motion 17.3857 Abate «Kantone mit Ausreisezentren an der Grenze finanziell unterstützen» umgesetzt werden.
Die Einzelheiten der Prämienverbilligung und des Versicherungsobligatoriums des Kantons Luzern sind im Prämienverbilligungsgesetz geregelt. Mit der vorgeschlagenen Teilrevision sollen die Prämienverbilligung und die Kontrolle des Versicherungsobligatoriums noch besser umgesetzt werden.
Zudem soll das Prämienverbilligungsgesetz an das geänderte Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angepasst werden.
Als Folge der sogenannten BiG-Motion hat der Regierungsrat das Bildungs- und Kulturdepartement beauftragt, mit den Gemeinden und den Sozialpartnern die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen zu überprüfen.
Die durch die Projektorganisation erarbeiteten Massnahmenvorschläge betreffen auch Anpassungen der Lehrpersonenverordnung. Diese hat der Regierungsrat zuhanden eines Vernehmlassungsverfahren verabschiedet.
Im Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) vom 6. Mai 2008 sind die wichtigsten Grundsätze der kantonalen Tierseuchenbekämpfung und die Entsorgung tierischer Nebenprodukte geregelt. Für die Finanzierung steht der Tierseuchenfonds zur Verfügung, dessen Einlagen paritätisch durch die öffentliche Hand und die Tierhaltenden geleistet werden.
Durch die Revision soll der gesamte personelle Aufwand einschliesslich Fort- und Weiterbildung aus dem Fonds finanziert werden. Im Interesse des Tierschutzes und der Seuchenbekämpfung soll der Fonds neu auch die Kosten der Direktabholung von Nutztierkadavern zu 100 % decken, mit Ausnahme von Heimtieren (meistens Pferde) und aus rein wirtschaftlichen Gründen getöteten Tieren (zum Beispiel Herden ausgedienter Legehennen).
Zur Finanzierung werden die bisher sehr tiefen Tierhalterbeiträge mittelfristig angehoben werden müssen, wobei die Belastung immer noch relativ gering bleiben wird.
Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes eröffnet. Das System der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) im Kanton Thurgau soll durch eine grundlegende Erneuerung gerechter und effizienter werden. Die Umstellung erfordert eine einmalige Investition des Kantons von rund 2,7 Mio. Franken und führt beim Kanton zu jährlichen Mehrkosten von rund 800 000 Franken. Im Gegenzug werden die Gemeinden jährlich um rund eine Million Franken entlastet.
Löscheinrichtungen – Hydranten und andere Wasserbezugsorte – sind grundsätzlich von den Gemeinden zu erstellen und auch zu finanzieren. Eine Mitfinanzierung durch die betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ist heute auf Gebäude beschränkt, die maximal 100 Meter vom Hydranten entfernt sind.
Die Erstellung von anderen Wasserbezugsorten haben die Gebäude, die vom Löschschutz profitieren, nicht mitzufinanzieren. Die Gemeinden bekunden mit dieser Regelung Mühe, genügend Löscheinrichtungen bereitzustellen. Dies insbesondere in ländlichen Gebieten, wo nicht Hydranten, sondern andere Wasserbezugsorte im Vordergrund stehen und die Gebäude weiter voneinander entfernt sind als im Siedlungsgebiet.
Es wird vorgeschlagen, den für die Beitragspflicht massgebenden Radius von heute 100 Meter auf neu 400 Meter zu erweitern. Der erweiterte Radius stützt sich auf eine Empfehlung der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).