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Der Regierungsrat hat einen Entwurf zu einem Gesetz über die Bereinigung regierungsrätlicher Kommissionen verabschiedet und die Kantonskanzlei beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Das Gesetz beinhaltet die Anpassung diverser kantonaler Gesetzesbestimmungen mit Bezug zur Organisation und zu den Aufgaben regierungsrätlicher Kommissionen.
Die Bundesversammlung verabschiedete am 28. September 2018 das Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI). Gestützt auf diese Gesetzesrevision sind Präzisierungen auf Verordnungsstufe erforderlich. Betroffen sind zehn bestehende Verordnungen. Zudem liegt ein Entwurf für eine neue Verordnung über die Trassenvergabestelle vor.
Die vorgeschlagene Umsetzung der Motion 17.3631 KVF-S verringert den administrativen Aufwand für Unternehmen mit Geschäftsfahrzeugen sowie deren Inhaberinnen und Inhaber. Mit der Erhöhung der Pauschale auf 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Monat werden die Nutzung des Fahrzeugs für den Arbeitsweg und weitere private Zwecke abgegolten. Ein Abzug der Arbeitswegkosten entfällt bei Anwendung der Pauschale.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Der Bundesrat hat damit im Rahmen der Flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr einen Mindestlohn im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) für eine Branche festgelegt. Der NAV Hauswirtschaft soll um drei Jahre verlängert und der Mindestlohn angepasst werden.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Vernehmlassung im verkürzten Verfahren durchgeführt wird (Art. 7 Abs. 4, Vernehmlassungsgesetz, SR 172.061). Der NAV Hauswirtschaft ist bis am 31. Dezember 2019 gültig. Um eine nahtlose Verlängerung des NAV ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, kann die ordentliche Vernehmlassungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten werden.
Zur Erleichterung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln soll im Betäubungsmittelgesetz das Verkehrsverbot für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben und falls nötig weitere rechtliche Anpassungen vorgenommen werden. Die erforderlichen Anpassungen am Kontrollsystem sollten unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen vorgenommen werden.
Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen.
Im Kollektivanlagengesetz (KAG) soll ein nicht genehmigungspflichtiger Fonds für qualifizierte Anleger geschaffen werden. Dadurch sollen die Attraktivität des Fondsplatzes Schweiz verbessert und die Markteinführung innovativer Produkte erleichtert werden.
Punktuelle Anpassungen und Ergänzungen der Verordnungen in verschiedenen Themenbereichen: Jugend und Sport, Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung, Bildung und Forschung, Organisation des BASPO und Datenschutz.
Auf die obligatorische Unterzeichnung der elektronisch eingereichten Steuererklärung soll sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene verzichtet werden (Umsetzung der Motion Schmid 17.3371). Zudem sollen in einzelnen Steuerbereichen die Unternehmen zur elektronischen Einreichung der Unterlagen verpflichtet werden können. Damit wird die Digitalisierung vorangetrieben.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Konkret geht es um die Einführung der statischen Waldgrenze, die Definition des Gewässerraums und um die Festsetzung des Abbaugebiets Hatwil/Hubletzen.
Das heutige EG RHG ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft und regelt den Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden untereinander. Da das bisherige Register für die Zentrale Personenkoordination (ZPK) durch ein neues Register abgelöst wird, müssen im EG RHG verschiedene Begriffe angepasst werden. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben werden verdeutlicht und den Einwohnergemeinden als Datenlieferanten mehr Rechte eingeräumt.
Die Arbeiten zum Leitungskataster Schweiz erfüllen den Auftrag des Bundesrats gemäss Massnahme b. «Verbesserte Erfassung bestehender Nutzungen im Untergrund» aus dem Bericht des Bundesrates «zur Nutzung des Untergrundes in Erfüllung des Postulates 11.3229 von Kathy Riklin vom 17. März 2011» vom 5. Dezember 2014. Die Dokumentation der Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen wird in absehbarer Zeit schweizweit nicht ohne staatliche Vorgaben erfolgen. Daher beabsichtigt der Bund, in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern, insbesondere den Kantonen, einen Leitungskataster Schweiz aufzubauen. Durch die Koordination und Vereinheitlichung auf nationaler Ebene kann die ober- und unterirdische Raumnutzung durch Infrastrukturen der Ver- und Entsorgung schweizweit homogen, verlässlich und zeitgemäss dokumentiert werden, um:
Das Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug vom 29. März 2012 (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG; BGS 215.71) bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem (GIS Kanton Zug). Das GeolG-ZG und die dazugehörige Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeolV-ZG; BGS 215.711) sind seit 1. Januar2013 in Kraft.
Die kürzlich erfolgte Teilrevision des GeolG-ZG, welche unter anderem Änderungen betreffend Nutzungsgebühren (Wegfall der Gebühren für Zugang und Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung) und betreffend ÖREB-Kataster enthält, trat per 29. Juni 2019 ZG in Kraft. Im Rahmen der Teilrevision der GeolV-ZG zur notwendigen Anpassung an das geänderte GeolG-ZG sollen die Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster( 30—32 GeolV-ZG) in eine separate «Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)» ausgelagert und mit administrativen und technischen Vorschriften gemäss § 17 Abs. 3 Bst. b GeolG-ZG ergänzt werden. Damit wird die notwendige Flexibilität gewonnen, um insbesondere technische Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster unabhängig von der GeolV-ZG anpassen zu können.
Diese Aufteilung hat sich bei anderen Kantonen, die über einen Leitungskataster auf Stufe Kanton verfügen, bewährt. Der vorliegende Entwurf einer kantonalen Leitungskatasterverordnung orientiert sich insbesondere an der Umsetzung des Kantons Basel-Landschaft (BL), der auch in technischer Hinsicht— durch die Entwicklung eines praxisorientierten Datenmodells innerhalb der weitverbreiteten Norm SIA 405 (Geodaten zu Ver- und Entsorgungsleitungen) in Zusammenarbeit mit den Gemeinden— eine Vorreiterrolle einnimmt. Die Leitungskatasterverordnung legt Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der am kantonalen Leitungskataster Beteiligten fest.
Die Regierung gibt die Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (BR; 932.100) in Vernehmlassung. Die Regionen sollen bei der Bewältigung der Aufgaben im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung substanziell unterstützt werden. Zur Steigerung von Effizienz und Effektivität soll das Regionalmanagement neu konzipiert werden.
Das Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug vom 29. März 2012 (GeolG-ZG; BGS 215.71) bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem (GIS Kanton Zug) und für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster), welchen die Kantone bis am 31. Dezember 2019 einzuführen haben.
Das GeolG-ZG und die dazugehörige Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (GeolV-ZG; BGS 215.711) sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Bestimmungen über den ÖREB-Kataster sind in der Verordnung noch nicht enthalten. Angesichts der Tatsache, dass die gesetzliche Regelung nach Bundesrecht erst am 31. Dezember 2019 vorliegen muss, erachtete der Regierungsrat die Regelung der Materie an lässlich des Erlasses der kantonalen Geoinformationsgesetzgebung im Jahre 2012 noch als verfrüht.
Unmittelbarer Anlass zur Teilrevision der GeolV-ZG bildet daher die Regelung des ÖREB-Katasters. Ein weiterer Grund diese Verordnung zu revidieren, bildet der Umstand, dass mit der Teilrevision des GeolG-ZG keine Gebühren für Zugang und Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung mehr erhoben werden. Zudem sollen die Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster ( 30—32 GeolV-ZG) in eine separate Leitungskatasterverordnung ausgelagert werden. Schliesslich wird die Gelegenheit genutzt, um die Verordnung besser auf das teilrevidierte Gesetz abzustimmen.
Das Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt löst das alte Haftungsabkommen aus dem Jahr 1998 ab. Inhaltlich wurden die Haftungshöchstsummen an die Teuerung angepasst sowie die Möglichkeit geschaffen, diese in Zukunft in einem vereinfachten Verfahren zu adaptieren. Um eine Vereinheitlichung des Haftungsregimes zu erreichen, steht das Übereinkommen neu allen Staaten offen. Der Verweis auf das alte Haftungsregime im Seeschifffahrtsgesetz muss mit einem Verweis auf das neue Übereinkommen ersetzt werden. Das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wird ergänzt um das Verbot des Entgasens von Ladetanks. Zukünftig sind an dafür vorgesehenen Stellen die Schiffe zu entgasen, um die Umwelt vor umweltbelastenden Stoffen zu schützen. Es sind Übergangsfristen vorgesehen.
Der Regierungsrat will das kantonale Bürgerrechtsgesetz (KBüG) dem auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bundesrecht anpassen. Das neue Gesetz soll etablierte Regeln zur Einbürgerung beibehalten und das Verfahren weiter vereinheitlichen. Den entsprechenden Entwurf legt der Regierungsrat zur Vernehmlassung vor.
Mit dem Projekt «Kompetenzzentren» soll die Zuteilung der Berufe an die Zürcher Berufsfachschulen so optimiert werden, dass die Schulen für zukünftige Herausforderungen gut aufgestellt sind. Der Bildungsrat hat einen Lösungsvorschlag zur Vernehmlassung freigegeben.
Das Polizeigesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft und hat sich in der Praxis bewährt. In einigen Bereichen hat sich jedoch gezeigt, dass die Voraussetzungen und der Rahmen für das polizeiliche Handeln zu wenig klar geregelt sind, die geltende Praxis rechtlich nicht umfassend abgestützt ist sowie der Rechtsschutz bei polizeilichen Massnahmen verbessert werden soll. Zudem besteht Handlungsbedarf aufgrund des übergeordneten Rechts, der Rechtsprechung sowie verschiedener parlamentarischer Vorstösse, welche mit der vorgeschlagenen Revision des Polizeigesetzes umgesetzt werden sollen.