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Die Kantone sind gestützt auf Art. 39 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verpflichtet, für die stationäre Pflegeversorgung ihrer Wohnbevölkerung eine bedarfsorientierte Angebotsplanung zu erstellen. Die Resultate dieser Planung fliessen sodann in die kantonalen Pflegeheimlisten ein. Mit der Aufnahme in die Pflegeheimliste werden die Institutionen berechtigt, die in Artikel 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) umschriebenen Pflegeleistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung abzurechnen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG).
Die Zuger Pflegeheimliste setzt die Planung kapazitätsorientiert um, indem sie den kantonalen Gesamtbedarf an Pflegebetten ermittelt und auf Antrag den einzelnen Institutionen der Langzeitpflege zahlenmässig zuweist. Das Festlegen der Kapazitäten dient der Kosteneindämmung, da Überangebote an Pflegebetten erfahrungsgemäss zu Zusatzkosten führen.
Am 22. November 2011 verabschiedete der Regierungsrat erstmals eine Pflegeheimplanung über mehrere Jahre (2012—2015), um die Planungssicherheit für die Gemeinden zu erhöhen. Am 3. Dezember 2015 verabschiedete der Regierungsrat die Planung der Pflegebetten im Kanton Zug für die Jahre 2016 bis 2020. Er beauftragte die Gesundheitsdirektion, bei Bedarf die Pflegeheimliste anzupassen und zu publizieren. Zudem wurde die Gesundheitsdirektion beauftragt, den prognostizierten Bettenbedarf spätestens im Jahr 2017 durch das Obsan überprüfen zu lassen und dem Regierungsrat Bericht zu erstatten.