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Mit dieser Vorlage sollen die vom Bundesrat mit der Ablehnung der Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» beschlossenen Verschärfungen der Lex Koller betreffend Erwerb von Betriebsstätten, von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige, von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften, die an einer Schweizer Börse kotiert sind, von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilsscheinen von Immobilienfonds oder Aktien von Immobilien-SICAV sowie von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels umgesetzt werden. Gleichzeitig soll die Motion Schmid 22.4413 realisiert werden. Diese verlangt, ausländisch beherrschten Hotels den Erwerb und den Bau von Personalwohnungen zu ermöglichen.
Die Verordnung (EU) 2024/982 (im Folgenden: Prüm II-Verordnung) wurde am 5. April 2024 von der Europäischen Union verabschiedet. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Prüm-Zusammenarbeit zu verbessern, die den Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Eigentümerdaten mit EU-Ländern erleichtert. Die Prüm II-Verordnung sieht nun den automatischen Austausch von Gesichtsbildern und polizeilichen Registerdaten, die Zentralisierung des Datenflusses durch die Einrichtung eines Routers, den beschleunigten Austausch personenbezogener Daten nach einem geprüften Treffer (48 Stunden), die Einbeziehung von Europol in das Netzwerk und die Anpassung der Datenschutzregelung vor. Der Entwurf setzt die durch die Prüm-II-Verordnung eingeführten Neuerungen in Schweizer Recht um. Um an der Prüm-Kooperation teilzunehmen, hat die Schweiz ein Abkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet (in Kraft getreten am 1. März 2023). Durch dieses Abkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, die mit der Prüm-Zusammenarbeit verbundenen Änderungen zu übernehmen. Die Umsetzung der Prüm-II-Verordnung auf Bundesebene erfordert Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).
Mit der Revision soll das Anliegen der Motion 21.4183 (Minder, Keine Namensänderung für Personen mit Landesverweis) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch grundsätzliche Fragen der Namensänderung angeschaut werden, so die Zuständigkeit, das Verfahren und die Kosten.
Die Standortförderung des Bundes dient dem Ziel, die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der KMU-geprägten Schweizer Volkswirtschaft zu erhalten und zu steigern. Dadurch trägt sie zur Stärkung der Wertschöpfung und zur Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen bei. Mit der Botschaft zur Standortförderung 2028–2031 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die notwendigen Finanzierungsbeschlüsse, um die Instrumente der Standortförderung, deren Finanzierung Ende 2027 ausläuft, in den Jahren 2028–2031 fortzuführen und weiterzuentwickeln. Es handelt sich dabei um folgende Instrumente: E-Government, Innotour, Schweiz Tourismus, Exportförderung und Standortpromotion.
Verordnung zum neuen BEKJ-Gesetz. Unter anderem soll für professionelle Anwenderinnen und Anwender (u. a. Anwaltschaft) und für die in einem Verfahren beteiligten Behörden der elektronische Rechtsverkehr obligatorisch werden. Damit alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten austauschen können, soll eine hochsichere, zentrale Plattform aufgebaut werden. Das Bundesamt für Justiz ist für die Erarbeitung der entsprechenden Rechtsgrundlagen auf Bundesebene verantwortlich.
Der Bundesrat möchte den jungen Schweizerinnen einen vertieften Einblick in die Möglichkeiten und Chancen in der Armee und im Zivilschutz ermöglichen. Zu diesem Zweck möchte er einen obligatorischen Orientierungstag für junge Frauen einführen, wie er für junge Männer bereits Pflicht ist.
Zur Bekämpfung von international und national agierender Schwerstkriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die Umsetzung der Motion 18.3592 Eichenberger (Nationaler polizeilicher Datenaustausch) dient dabei der Verbesserung des Informationsaustauschs. Sie verlangt, dass die Schaffung einer nationalen Polizeidatenbank oder einer Vernetzungsplattform für die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken mittels welcher die Polizeikorps der Kantone und die Polizeiorgane des Bundes direkt auf die polizeilichen Daten über Personen und deren Vorgänge in der gesamten Schweiz zugreifen können. Zur vollständigen Umsetzung dieser Motion ist eine Verfassungsrevision erforderlich. Nur so ist aufgrund der aktuellen Kompetenzverteilung der Bund berechtigt, den Informationsaustausch auch zwischen den Kantonen zu regeln. Durch die Annahme der Mo. 23.4311 wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt, die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen mit einer Revision der Bundesverfassung zu regeln. Im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) sollen die für die «Polizeiliche Abfrageplattform» (POLAP) nötigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb von POLAP für den Bund und die Katone geschaffen werden. Ebenfalls im BPI werden der Zugriff und der Datenaustausch aus den kantonalen polizeilichen Datenverarbeitungssystemen sowie der Datenaustausch zwischen den berechtigten Behörden geregelt.
Die geltende Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 soll im Rahmen der Inkraftsetzung des Bundesratsgeschäfts 23.050 «Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs)» angepasst werden.
Mit der Teilrevision des THG werden bestehende Instrumente zum Abbau von technischen Handelshemmnissen gestärkt. Neue Instrumente werden eingeführt, um der Digitalisierung und dem Nachhaltigkeitsanspruch begegnen zu können. Ferner wird die Umsetzung von institutionellen Elementen aus dem Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» unterstützt. Und letztlich wird die konzeptionelle Kohärenz mit dem Produktsicherheitsgesetzes (PrSG) sichergestellt, da das PrSG derzeit ebenfalls teilrevidiert wird.
Seit Juli 2010 setzt das PrSG die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95 (GPSD) ins Schweizer Recht um. In der EU wird die GPSD durch die Verordnung über die allgemeine Produktesicherheit 2023/988 (GPSR) ersetzt. Zudem gibt es in der EU eine neue europäische Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (MSR). Die Teilrevision des PrSG ist notwendig, um die wesentlichen Elemente aus diesen beiden EU-Verordnungen zu übernehmen. Damit wird in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Produkten wie bis anhin ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet.
Um den Verkauf kombinierter Produkte oder Dienstleistungen («Packages») zu erleichtern und flexibler zu gestalten, soll die bestehende Regelung zur Besteuerung von Leistungskombinationen erweitert werden. Zudem soll die bestehende Plattformbesteuerung für Kleinsendungen auf elektronische Dienstleistungen ausgeweitet werden.
Lotterie- und Glücksspielgewinne von mehr als einer Million Schweizer Franken sollen neu am steuerrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinns versteuern werden.
Die Eidgenössischen Räte haben am 21. März 2025 die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beschlossen. Dieses Rechtsetzungspaket stützt sich auf den Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 24. August 2017 und soll dazu beitragen, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen. Das Kostendämpfungspaket 2 umfasst 16 Massnahmen. Das vorliegende Paket zur Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) umfasst die Massnahmen «Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker», «Erweiterung der Leistungen der Hebammen», «Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl» sowie «Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft».
Die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) ist infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Umsetzung der Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2) anzupassen. Konkret geht es darum, auf KLV-Stufe konkretisierende Rechtsgrundlagen zu den Rückerstattungen (sog. Preismodelle) zur vorläufigen Vergütung von Arzneimitteln (Vergütung Tag 0), zum Ausgleich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei grossem Marktvolumen (Kostenfolgemodelle) sowie zur differenzierten Prüfung der WZW-Kriterien zu implementieren. Gleichzeitig sollen allgemeine Anpassungen im System der Preisfestsetzung von Arzneimitteln sowie bei der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall vorgenommen werden, welche zu Anpassungen bestehender KLV-Verordnungsbestimmungen führen.
Die Bundesratsverordnung ist an das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) infolge Umsetzung der Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2 anzupassen. Konkret geht es darum, auf Verordnungsstufe Rechtsgrundlagen zu den Rückerstattungen (sog. Preismodelle) zur vorläufigen Vergütung von Arzneimitteln (Vergütung Tag 0), zum Ausgleich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei grossem Marktvolumen (Kostenfolgemodelle) sowie zur differenzierten Prüfung der WZW-Kriterien zu implementieren bzw. anzupassen. Gleichzeitig sollen allgemeine Anpassungen im System der Preisfestsetzung von Arzneimitteln sowie bei der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall vorgenommen werden, welche zu Anpassungen bestehender KVV-Bestimmungen führen. Gleichzeitig sollen aber auch gewisse bestehende Regelungssätze von der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) auf KVV-Ebene heraufgestuft werden.
Die Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz wird angesichts der markanten Veränderung des sicherheitspolitischen Umfelds strategische Leitlinien für die Sicherheitspolitik festlegen und das Zusammenwirken der sicherheitspolitischen Instrumente stärken.
Flugpassagierdaten werden von den Luftverkehrsunternehmen bei den Passagierinnen und Passagieren zur Abwicklung des Fluges erhoben. Die eidgenössischen Räte haben das Flugpassagierdatengesetz (FPG) am 21. März 2025 verabschiedet (BBl 2025 1097). Das Gesetz bildet die rechtliche Grundlage, damit auch die Schweiz diese Daten zur Bekämpfung von Terrorismus und anderer Schwerstkriminalität bearbeiten darf. Zudem legt es die Voraussetzungen fest, unter denen die in der Schweiz ansässigen Luftverkehrsunternehmen ihre Flugpassagierdaten an einen Staat bekanntgeben dürfen, der diese Daten bei der Landung und beim Abflug verlangt. Der Entwurf der Flugpassagierdatenverordnung (FPV) führt die Bestimmungen des Gesetzes aus, ergänzt und vervollständigt sie. Die Verordnung soll zeitgleich mit dem Flugpassagierdatengesetz spätestens auf 2027 in Kraft treten. Vorbehalten bleiben allerdings die Zugriffsrechte auf verschiedene Informationssysteme des Bundes, welche die für PNR zuständige Stelle bei fedpol, die PIU (Kurzbezeichnung für «Passenger Information Unit»), zum automatischen Datenabgleich benötigt (Art. 6 FPG). Um diese Zugriffsrechte der PIU im verlangten Detaillierungsgrad zu regeln, müssen zusätzlich zum Erlass der FPV die folgenden Verordnungen über Informationssysteme des Bundes angepasst werden: a. Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013; b. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006; c. Ausweisverordnung vom 20. September 2002; d. NES-Verordnung vom 15. Oktober 2008; e. RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 2016; f. IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 2008; g. Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 2008; h. N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013.
Mit der Gesetzesrevision sollen die heutige «Fintech-Bewilligung» weiterentwickelt und ein für alle Akteure verlässlicher Rechtsrahmen für die Herausgabe von Stablecoins und Dienstleistungen mit Kryptowährungen geschaffen werden. Damit sollen im Wesentlichen die Innovation gefördert und der Anleger- und Kundenschutz verbessert werden.
Mit dem Gesetzesentwurf erfüllt der Bundesrat den Auftrag der sicherheitspolitischen Kommissionen, die Hisbollah zu verbieten (Motionen 24.4255 und 24.4263 vom 11. bzw. 21. Oktober 2024). Es ist vorgesehen, das Hamas-Verbot so zu ändern, dass auch die Hisbollah, Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hisbollah sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen die Hisbollah und solche Organisationen vorgehen.
Nach der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» hat das Parlament zusätzliche Beschränkungen für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring in Bezug auf Tabakprodukte und elektronische Zigaretten in das Tabakproduktegesetz (TabPG) aufgenommen. Gewisse Bestimmungen werden an den Bundesrat delegiert und werden daher im vorliegenden Verordnungsentwurf präzisiert. Darüber hinaus enthält dieser Entwurf auch weitere Änderungsvorschläge, die auf den Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2024 basieren.
Mit den Verordnungsänderungen sollen die neuen Regelungen im Ausländer- und Integrationsgesetz zu den Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat von vorläufig aufgenommenen, schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen konkretisiert werden. Beispielsweise soll auf Verordnungsstufe präzisiert werden, wann besondere persönliche Gründe vorliegen, damit für vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen eine Reise in einen anderen als den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligt werden kann.
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verbietet die Ausfuhr verschiedener kriegsrelevanter Güter sowohl in die Russische Föderation als auch in die Ukraine. Letzteres ist notwendig, um den neutralitätsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Da die EU gegenüber der Ukraine keine Ausfuhrverbote für die entsprechenden Güter vorsieht, konnten diese Massnahmen allerdings nicht gestützt auf das Embargogesetz erlassen werden. Daher wurden die Verbote gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung erlassen und sind befristet. Die Geltungsdauer von Verordnungen, welche sich unmittelbar auf diese Verfassungsbestimmung stützen, kann gemäss Artikel 7c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes einmal verlängert werden. Die Verordnung tritt jedoch automatisch ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten nach der Verlängerung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet hat. Mit dem neuen Erlass soll daher eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche es dem Bundesrat ermöglicht, gegenüber Russland erlassene Zwangsmassnahmen auf die Ukraine auszuweiten, wenn die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen des Landes dies erfordert.
Die bestehenden Reisemöglichkeiten von Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz sollen aufgrund der entsprechenden Regelung der EU und der Visumsbefreiung im Schengen-Raum für Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine bis auf weiteres beibehalten werden. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll eine entsprechende Sonderregelung im AIG geschaffen werden. Sie soll bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine gelten.
Die Regierung hat das über 45-jährige Gesundheitsgesetz überarbeitet und gibt es in die öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz stärkt die Gesundheitsvorsorge, führt die Regelungen der Langzeitpflege zusammen und schafft die Grundlage zur Förderung innovativer Versorgungsmodelle und Digital-Health-Ansätze. Zudem werden Patientenrechte umfassend verankert und das Bewilligungswesen neu strukturiert.
Unvereinbarkeitsvorschriften legen fest, wer in bestimmten Behörden und Gremien nicht Einsitz nehmen darf. Gründe für eine Unvereinbarkeit können in der Person (z. B. Ehe oder Verwandtschaft), in deren beruflicher Tätigkeit oder in einer bestimmten amtlichen Funktion liegen. Die geltenden Bestimmungen sind teilweise alt und nur übergangsweise in der Kantonsverfassung geregelt. Deshalb sollen sie nun auf Gesetzesstufe aktualisiert und erweitert werden. Zur Änderung vorgesehen sind 18 Gesetze in Form eines Mantelerlasses.