Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für die Anpassung des UIDG und der UIDV vorzubereiten, die das BFS ermächtigen, im Rahmen des globalen Legal Entity Identifier (LEI) Systems die Aufgabe einer LEI-Ausgabestelle (sog. Local Operating Unit (LOU)) in der Schweiz kostenneutral wahrzunehmen.
Die Anhörungsvorlage enthält Anpassungen an 9 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie zwei Erlassen des WBF und eine Verordnung des BLW. Schwergewichtig werden administrative Vereinfachungen im Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes vorgeschlagen.
Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vorzubereiten. Mit der Reform werden die Anwendungsrichtlinien des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik aufgehoben. Deren Bestimmungen ergänzt mit Präzisierungen wurden teilweise in die vom Bundesrat am 1. April 2015 verabschiedete Vernehmlassungsvorlage zur Totalrevision der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik überführt. Andere Teile sowie weitere Umsetzungsbestimmungen werden in der vorliegenden neuen Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik erlassen.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 soll geändert werden mit dem Ziel, die Familien finanziell zu entlasten. Der Risikoausgleich unter den Versicherern soll so verändert werden, dass diese ihren Versicherten im Alter zwischen 19 und 35 Jahren abgestufte Prämienrabatte gewähren können. Zudem sollen die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, die in Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen leben, stärker verbilligt werden.
Die eidgenössischen Räte haben am 26. September 2014 eine Änderung des Vernehmlassungsgesetzes angenommen (BBl 2014 7267; https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/7267.pdf). Als Folge davon ist auch die Vernehmlassungsverordnung anzupassen.
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation. Mit der Vorlage soll die gesetzliche Grundlage zur Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt geschaffen werden. Der Gesetzesentwurf legt die Organisation der neuen Anstalt mit der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» fest. Das Förderorgan setzt auch in seiner neuen Rechtsform die Mission der heutigen KTI fort. Mit der Reorganisation der KTI wird die Motion Gutzwiller 11.4136 umgesetzt.
Im Rahmen der geplanten Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) sollen Anpassungen in folgenden Bereichen vorgenommen werden: Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Publikation der KEV- und Einmalvergütungsdaten (EIV), Auskünfte über KEV und EIV-Projekte an Kantone und Gemeinden und Anlagendefinition Kleinwasserkraftwerke und Wasserbaubonus.
Im beiliegenden Vorentwurf für eine Änderung von Artikel 175 der Bundesverfassung wird vorgeschlagen, die Zahl der Mitglieder des Bundesrates von sieben auf neun zu erhöhen. Damit soll einerseits eine bessere Vertretung der unterschiedlichen Landesgegenden und Sprachregionen ermöglicht werden, zum anderen sollen die erheblich grösser gewordenen Aufgaben der Regierung auf mehr Schultern verteilt werden können. Die angemessene Vertretung der verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen im Bundesrat soll nach wie vor in Artikel 175 Absatz 4 BV festgehalten werden, wobei die Bestimmung neu so formuliert werden soll, dass die verschiedenen Sprachversionen besser übereinstimmen.
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Sofern für deren Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erforderlich sind sollen auch andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinen übergeben werden. Die betroffenen Abfälle werden in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen bezeichnet. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sollen die Möglichkeiten zur elektronischen Abwicklung der Meldepflichten erweitert werden.
Die Anhörungsvorlage enthält Anpassungen an 17 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie zwei Erlassen des WBF und einem des BLW. Schwergewichtig werden administrative Vereinfachungen im Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes und Anpassungen bei den Standardarbeitskräften vorgeschlagen.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 ist an die in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommenen Artikel 121a und 197 Ziff. 9 der Bundesverfassung anzupassen. Die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern wird neu geregelt.
Das bestehende System der direkten Entschädigung des Personals der eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) aus dem Gebührenertrag der Enteigner wird an die heutigen Bedürfnisse angepasst. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ESchK tragen derzeit das Kostenrisiko, weshalb eine gewisse Abhängigkeit gegenüber den Enteignern besteht. Dies soll mittels einer Entkoppelung der Gebührenerhebung und der Entschädigung der ESchK aufgehoben werden. Die Kassenfunktion wird der Bund übernehmen, wodurch die ESchK ihre Arbeit unabhängig von den Enteignern ausführen können.
Die Zusammenarbeit zwischen den föderalen Ebenen bei der Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie aus dem Jahr 2007 ist in einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung definiert. Diese rechtliche Grundlage hat noch bis Ende 2015 Gültigkeit. Der Steuerungsausschuss E-Government Schweiz hat daher im November 2013 seine Geschäftsstelle beauftragt, unter Einbezug der verschiedenen Akteure die nötigen rechtlichen und institutionellen Grundlagen für die E-Government-Zusammenarbeit ab 2016 zu erarbeiten.
Auf der Basis einer Bestandsaufnahme des bisher Erreichten und Workshops mit Fachexperten wurde die strategische Weiterentwicklung des Programms E-Government Schweiz angegangen. Dazu gehört die Ausarbeitung von verschiedenen Varianten für eine zukünftige E-Government-Organisation. Diese werden in einer Fachanhörung bei Bundesstellen, den Kantonen, Gemeinden und Interessengruppen zur Stellungnahme unterbreitet. Der politische Prozess zur Schaffung der zukünftigen rechtlichen Grundlage der E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz wird per Anfang 2015 gestartet.
Der Gesetzesentwurf soll einheitliche formell-gesetzliche Grundlagen für die Steuerung und die Organisation der Informationssicherheit im Bund schaffen. Der Vorentwurf erfasst unter anderem die Klassifizierung von Informationen, den Schutz von IKT-Mitteln, die Personensicherheitsprüfungen sowie das vereinheitlichte Betriebssicherheitsverfahren. Er sieht aufgrund der Anforderungen einer Informationsgesellschaft zudem eine behördenübergreifende Organisation der Informationssicherheit im Bund vor.
Die vorgeschlagene Neustrukturierung des Asylbereiches stützt sich auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe Bund / Kantone vom 29. Oktober 2012, welche zur Aufgabe hatte, den Bericht über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2011 umzusetzen. Anlässlich der nationalen Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 haben die Kantone, die Städte- und Gemeindeverbände diesem Schlussbericht sowie den Eckwerten des Konzepts «Neustrukturierung des Asylbereiches» einstimmig zugestimmt. Hauptziel der vorgeschlagenen Neustrukturierung des Asylbereiches ist es, die Asylverfahren markant zu beschleunigen. Neu sollen deshalb eine Mehrheit der Asylverfahren in Zentren des Bundes rechtskräftig abgeschlossen werden. Als flankierende Massnahme zum beschleunigten Verfahren soll ein Anspruch auf kostenlose Beratung über das Asylverfahren und eine kostenlose Rechtsvertretung für Asylsuchende vorgesehen werden.
In Erfüllung der parlamentarischen Initiative 10.467 sieht der Vorentwurf für eine Revision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit neu ein Verbot aggressiver Werbung für Konsumkredite vor. Gemäss Vorentwurf soll dieses Verbot aber durch eine Selbstregulierung der Kreditbranche konkretisiert werden. Im Weiteren umfasst der Gesetzesvorentwurf Bestimmungen zur genaueren Kreditfähigkeitsprüfung von Konsumentinnen und Konsumenten sowie kleinere formale Änderungen.
Im beiliegenden Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) sollen die verschiedenen Bestimmungen, die ausschliesslich Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen, in einem Erlass übersichtlich und in sich kohärent zusammengefasst werden. So wurden z.B. das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) und das Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (SR 852.1) in die Vorlage integriert.
Im ASG sollen jedoch nicht nur die Beziehungen der Schweiz zu den angemeldeten Auslandschweizerinnen und -schweizern geregelt werden, sondern generell die Beziehungen zu Schweizer Personen und Institutionen im Ausland. Der konsularische Schutz und die konsularischen Dienstleistungen für alle Schweizerinnen und Schweizer waren bisher nur in einem Reglement geregelt. Sie sollen auch in das neue ASG aufgenommen werden.
Es ist vorgesehen, dass auch die Bestimmungen des Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über die «Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland» in das ASG integriert wird. Zu diesem Entwurf ist bereits letzten Sommer eine Vernehmlassung durchgeführt worden, so dass die entsprechenden Bestimmungen hier nicht noch einmal unterbreitet werden.
Auf Grundlage des dritten Berichts des Bundesrates zu Vote électronique, der im Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet wird, sollen die Rechtsgrundlagen für die elektronische Stimmabgabe angepasst werden. Neben der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, die revidiert wird, soll neu ein TR VE in Kraft treten. Das TR VE ist eine Verordnung der Bundeskanzlei und regelt die Voraussetzungen für die Zulassung eines Systems bzw. eines Kantons zu einem Vote électronique-Versuch. Das Reglement enthält sicherheitsrelevante Anforderungen an VE-Systeme und deren Betrieb (insbesondere die Verifizierbarkeit) sowie Bestimmungen zu den Kontrollen (Audits). Im Gegenzug zur Umsetzung der Verifizierbarkeit kann der Anteil des zugelassenen Elektorats erhöht werden. Eine etappierte Umsetzung der Verifizierbarkeit ist vorgesehen.
Die Bestimmungen zu Vote électronique (VE) in der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte sollen auf Grundlage des dritten Berichts des Bundesrates zu VE, der im Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet wird, überarbeitetet werden. Die Bestimmungen sollen verwesentlicht und Detailbestimmungen in ein technisches Reglement VE (Verordnung der Bundeskanzlei) überführt werden. Ferner soll das Genehmigungsverfahren angepasst und das zu den Versuchen zugelassene Elektorat (Limiten) erhöht werden, sofern die neu definierten Sicherheitsanforderungen umgesetzt werden (Verifizierbarkeit, Audits).
Die Vorlage schlägt unaufschiebbare Neuerungen im Nationalratswahlrecht vor, damit die Gesamterneuerungswahlen in den kurzen zur Verfügung stehenden Fristen verstärkt EDV-gestützt vorbereitet und so trotz der unaufhaltsam markant steigenden Anzahl Kandidaturen, Listen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen auch künftig noch vorschriftsgemäss durchgeführt werden können.
Die Statistikerhebungsverordnung bedarf aus zwei Gründen einer Änderung: Einerseits erfordert eine neuere EU-Verordnung, welche im Rahmen der Bilateralen Abkommen für die Schweiz verbindlich geworden ist, gewisse Anpassungen des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Bundesstatistik; anderseits ist der Bundesrat vom Gesetzgeber beauftragt worden, die Einzelheiten statistischer Datenverknüpfungen auf dem Verordnungsweg zu regeln.
Das geltende Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 soll im Rahmen einer Revision den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden, in der insbesondere der Primatwechsel auf die elektronische Veröffentlichung vorgesehen ist. Bei diesem Anlass werden auch Verbesserungen beim Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den für sie rechtlich relevanten Texten vorgeschlagen. Schliesslich wird die Anpassung einiger Detailbestimmungen im Lichte von gemachten Erfahrungen der letzten Jahre vorgesehen.
Die Aufsicht über Revisionsunternehmen wird unter dem geltenden Recht von zwei Aufsichtsbehörden, der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA), wahrgenommen. FINMA und RAB beaufsichtigen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weitgehend dieselben Revisionsunternehmen, wobei diese aber in unterschiedlichen Branchen und Rollen Prüfungen durchführen. Durch die Zusammenführung aller Aufsichtskompetenzen bei einer einzigen Behörde werden Doppelspurigkeiten beseitigt. Neu wird ausschliesslich die RAB für die Aufsicht über die Revisionsunternehmen (Terminologie RAB) bzw. über die Prüfgesellschaften (Terminologie FINMA) zuständig sein.