Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Der Kanton Aargau setzt die Agrarpolitik des Bundes um und gewährt Betrieben, die besondere ökologische Anforderungen erfüllen, finanzielle Abgeltungen. Zu diesen Anforderungen zählen Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsmassnahmen. Die Umsetzung solcher Massnahmen erfolgt im Kanton Aargau unter dem Programmnamen Landwirtschaft – Biodiversität – Landschaft, "Labiola". Zuständig dafür sind die Departemente Finanzen und Ressourcen sowie Bau, Verkehr und Umwelt.
Mit dem Verpflichtungskredit werden die Auszahlungen im Programm "Labiola" für die Jahre 2016–2024 gesichert. Mit dem Anhörungsbericht zur Finanzierung des Programms "Labiola" schlägt der Regierungsrat ein Verpflichtungskredit mit einem Kantonsanteil von 13,5 Millionen Franken vor. Das entspricht 10 % der Gesamtkosten, die restliche Summe wird vom Bund getragen. Für die Gemeinden entstehen keine Kosten. Die Bewilligung dieser Kreditkompetenzsumme liegt in der Zuständigkeit des Grossen Rats und unterliegt dem Ausgabenreferendum. Gemäss § 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau ist vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
Die Vorlage enthält einen Entwurf für einen Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018-2021 und eine Beschreibung der auf Verordnungsstufe geplanten Anpassungen.
Die Verordnungen im Strahlenschutz werden an die neuen internationalen Richtlinien angepasst. Damit sollen das hohe Schutzniveau für die Bevölkerung und Umwelt beibehalten und risikobasierte Regelungen eingeführt werden, die alle Expositionssituationen mit ionisierender Strahlung abdecken, sowohl mit künstlicher als auch mit natürlicher. Insgesamt werden zehn Verordnungen im Strahlenschutz revidiert, zwei Bundesratsverordnungen und acht Departementsverordnungen.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird der Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Grenzschutz und Visapolitik (kurz ISF-Grenze) für den Zeitraum 2014-2020 geschaffen. Es handelt sich um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und/oder Seegrenzen sowie bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der Fonds soll dazu beitragen, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Aussengrenzen zu verbessern und damit die Zahl illegaler Einreisen zu verringern. Er soll aber auch die Einreise von autorisierten Personen erleichtern und beschleunigen. Der Fonds gilt als Nachfolgeinstrument des Aussengrenzenfonds, an dem sich die Schweiz seit 2009 beteiligt und der Ende 2013 ausgelaufen ist.
Für den ISF-Grenze wurde ein Gesamtbudget von 2,760 Milliarden Euro festgesetzt. Die Beitragszahlungen der Schweiz belaufen sich auf ca. 17,6 Millionen Franken pro Jahr. Die Schweiz wird aus dem Fonds über die gesamte Laufzeit hinweg Zuweisungen von rund 20 Millionen Franken für nationale Massnahmen erhalten. Geplant sind etwa Investitionen in Infrastrukturen beim Grenzübergang. Ebenfalls sollen IT-Projekte im Bereich des Schengener Informationssystems SIS II berücksichtigt werden. Zur Regelung ihrer Beteiligungsrechte und -pflichten wird die Schweiz mit der EU eine Zusatzvereinbarung abschliessen. Die Schweiz wird sich voraussichtlich ab 2019 am Fonds beteiligen können.
Mit den Verordnungsänderungen werden die vom Bundesrat am 21. Oktober 2015 verabschiedeten Eckwerte zu Anpassung der geltenden «Too-big-to-fail»-Bestimmungen ausformuliert. Gleichzeitig soll die vom Parlament überwiesene Motion 12.3656 «Konkrete Eigenmittelanforderungen für nichtsystemrelevante Banken in einer gesonderten Verordnung oder über eine zeitnahe Revision der Eigenmittelverordnung» umgesetzt werden.
Im Rahmen der geplanten Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden. Diese ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der CO2-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Präzisierung Stromkennzeichnung und Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung, Vollzugskosten der Kantone, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Geräte, Bauprodukte sowie Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen.
Im Rahmen der geplanten Änderung werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Damit wird den Resultaten resp. den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) aus der Evaluation «Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen - Evaluation der Programmorganisation» vom März 2013 Rechnung getragen. Durch die Verordnungsänderung werden die Empfehlungen der EFK, soweit es das CO2-Gesetz ermöglicht, umgesetzt. Damit erhalten die Kantone rechtzeitig und unabhängig von der Energiestrategie 2050 die notwendige Planungssicherheit bezüglich der Ausgestaltung ihrer Förderprogramme ab 2017.
Das 11. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Nachlassverträge in der Schweiz. Die Revision sieht eine Erleichterung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren vor.
Die Zusammenarbeit der Gymnasien mit den Schulkommissionen und der Verwaltung hat sich gewandelt. Dieser Wandel soll im Gesetz verankert und die Zuständigkeiten in der Schulführung sollen neu verteilt werden. Dazu legt das Bildungs- und Kulturdepartement einen Gesetzesentwurf zur Vernehmlassung vor.
Der Bund ist laut Art. 16 Abs. 2 NHV (SR 451.1) verpflichtet, die fünf Biotopinventare und das Inventar der Moorlandschaften regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. Eine wesentliche Absicht der aktuellen Revisionen ist, den Kantonen für den Vollzug auf der Ebene der Bundesverordnungen aktuelle und präzise Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die sich ihrerseits auf die Datengrundlagen der Kantone abstützen.
Zur Verbesserung des Schutzes von Personen vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (häusliche Gewalt und Stalking) bzw. vor Gewalt in Paarbeziehungen sollen zivil- und strafrechtlicher Gewaltschutz punktuell revidiert werden. Davon betroffen sind Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) und im Militärstrafgesetz (MStG). Im Bereich des Zivilrechts werden vorgeschlagen: eine verbesserte Weiterbildung von Personen, die in den Kantonen mit dem Schutz von Opfern betraut sind, die Möglichkeit der Anordnung von «electronic monitoring» von potenziell gewalttätigen Personen zur Durchsetzung eines vom Zivilgericht angeordneten Annäherungs-, Orts- oder Kontaktverbots, die Mitteilung von Gewaltschutzentscheiden des Zivilgerichts an andere Behörden bzw. Stellen sowie zivilprozessuale Erleichterungen. Im Strafrecht soll die Strafverfolgungsbehörde beim Entscheid über die Sistierung, Wiederanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens bei Gewalt in Paarbeziehungen weitere Umstände würdigen können. Es soll dabei nicht mehr alleine auf den Willen des Opfers ankommen. Bei Verdacht auf wiederholte Gewalt soll eine Sistierung nicht mehr zulässig sein. Zudem soll das Opfer vor der definitiven Einstellung des Verfahrens nochmals angehört werden.
Die Konvention bezweckt, einen rechtlichen Rahmen auf europäischer Ebene zu schaffen, um Frauen vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, zu schützen. Zu diesem Zweck verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten, verschiedenste Formen von Gewalt gegen Frauen strafbar zu erklären. Das Übereinkommen enthält ferner Bestimmungen über Prävention, Opferschutz, Strafverfahren, Migration und Asyl sowie Regeln zur internationalen Zusammenarbeit.
Der Bundesrat hat am 21.5.2014 die Botschaft zur Ergänzung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) dem Parlament überwiesen. Diese Ergänzung basiert auf der Waldpolitik 2020 des Bundesrates. Aufgrund dieser geplanten Gesetzesänderung ist absehbar, dass die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) teilweise revidiert werden muss. Erforderlich sind insbesondere die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie die Klärung von Verfahrensfragen.
Alle Änderungen der Waldverordnung sind unter dem Vorbehalt der noch laufenden Beratungen des Parlaments zum Waldgesetz zu verstehen. Die noch nicht bereinigten Artikel und Erläuterungen sind entsprechend gezeichnet. Die Differenzbereinigung ist für die Wintersession 2015 geplant.
Mit der Gesetzesänderung soll der Bund befristet auf fünf Jahre die Möglichkeit erhalten, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit mit zwei neuen Arten von Finanzhilfen zusätzlich zu fördern. Zum einen mit Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und zum anderen für Projekte, welche das familienergänzende Betreuungsangebot besser auf die Bedürfnisse der Eltern abstimmen.
Mit der Botschaft beantragt der Bundesrat einen Zahlungsrahmen zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 in Höhe von 13 232 Millionen Franken. Gleichzeitig legt er die Ziele für den Betrieb, die Erhaltung und die technische Entwicklung der gesamten Bahninfrastruktur in der Schweiz fest. Zudem informiert er erstmals und vertieft über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der Bahninfrastruktur.
Im Kanton Uri besteht seit 1971 ein kantonales Gesetz über die Rindviehversicherung. Der Regierungsrat will das Rindviehversicherungsgesetz und damit das Versicherungsobligatorium aufheben. Er hat den Aufhebungserlass zum Gesetz über die Rindviehversicherung und den Bericht für das Vernehmlassungsverfahren freigegeben.
Mit der Aufhebung des Rindviehversicherungsgesetzes per 31. Dezember 2016 soll auch die Veterinärverordnung revidiert werden. Einerseits sind Änderungen vorgesehen, die mit der Aufhebung des Gesetzes über die Rindviehversicherung verbunden sind. Andererseits werden in der Revision der Veterinärverordnung verschiedene Änderungsanliegen des Veterinäramtes der Urkantone (VdU) aufgenommen.
Das eidgenössische Parlament hat das neue Gütertransportgesetz (GüTG) am 25. September 2015 verabschiedet. Gleichzeitig mit dem Gesetz sollen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt werden. Die Anhörung umfasst insbesondere die Totalrevision der Gütertransportverordnung (GüTV). Im Zuge der Totalrevision werden die Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs (BGFV; 740.12) und die Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV; 742.141.51) aufgehoben und in die neue GüTV integriert.
Das eidgenössische Parlament hat das neue Gütertransportgesetz (GüTG) am 25. September 2015 verabschiedet. Netznutzungskonzept und Netznutzungspläne sind Instrumente der Netznutzungssicherung in der Planungsphase der Eisenbahninfrastruktur und bei der Trassenvergabe.
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung soll geändert werden, damit in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Artikel 25a Absatz 5 KVG soll wie folgt ergänzt werden: «Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.»
Zum Entwurf des neuen Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) fand von Ende September 2014 bis Anfang Januar 2015 die Vernehmlassung statt. Während der Vernehmlassungsfrist fanden drei Orientierungsveranstaltungen statt, an welchen der Inhalt der Gesetzesvorlage vorgestellt wurde. Über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde mit Medienmitteilung vom 25. März 2015 orientiert. Am 22. September 2015 hat der Regierungsrat die definitive Botschaft zum FHGG verabschiedet.
Gemäss FHGG hat der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung zu erlassen. Zudem enthält es weitere Delegationsnormen an den Regierungsrat. Mit dem Entwurf zum Erlass der neuen Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) kommen wir diesem Auftrag nach.
Da die Gemeinden die Adressaten dieser Verordnung sind und aufgrund der Wichtigkeit der Regelungen auf Verordnungsstufe wird der Entwurf ebenfalls in die Vernehmlassung gegeben. Aus zeitlichen Gründen muss der Verordnungsentwurf vor der parlamentarischen Beratung in die Vernehmlassung gegeben werden. Nur so können zeitgerecht die notwendigen Grundlagen bereitgestellt werden, damit einerseits der Verband Luzerner Gemeinden in der zweiten Hälfte 2016 eine Mustervorlage für die angepassten Gemeindeordnungen erstellen und andererseits in der Folge die Gemeinden genügend Zeit haben, um ihre eigenen Gemeindeordnungen anzupassen.