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Das Parlament hat am 23. September 2020 eine Totalrevision des CO2-Gesetzes angenommen, welche die klimapolitischen Ziele und Massnahmen bis 2030 festlegt. Die vorliegende Totalrevision der CO2-Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen, die das Parlament mit der Totalrevision des CO2-Gesetzes beschlossen hat. Die totalrevidierte CO2-Verordnung soll – vorbehältlich der Referendumsabstimmung vom 13. Juni 2021 – zusammen mit den Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten. Aufgrund dieser Dringlichkeit kann die gesetzliche Mindestfrist von drei Monaten nicht verlängert werden. Aus dem gleichen Grund können auch allfällige Gesuche um Fristverlängerungen nicht berücksichtigt werden.
Die Revision betrifft mehrere Artikel der ArGV 1 sowie der ArGV 2 und zielt vor allem darauf ab, die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen, um den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser zu gewährleisten, sowie die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen zu klären.
Die VSoTr setzt die neuen Gesetzesbestimmungen für einen besseren Schutz von Mensch und Umwelt des indirekten Gegenvorschlags zur sog. Konzernverantwortungsinitiative auf Verordnungsstufe um.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge muss revidiert werden, um der besonderen Situation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Bezug auf die Altersvorsorge Rechnung zu tragen. Damit soll die Kompetenz des Bundesrates gesetzlich verankert werden, dem IKRK das Vorrecht zu gewähren, seine Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen.
Der Regierungsrat hat vom Grossen Rat den Auftrag erhalten, das «Gesetz über das Verbot der Plakatwerbung für Tabak und Alkohol sowie über den Jugendschutz beim Verkauf von Tabakwaren» zu revidieren. Nun schickt er den Gesetzesentwurf in Vernehmlassung. Nebst dem Werbeverbot für elektronische Zigaretten, für alle nikotinhaltigen Produkte sowie CBD-Raucherprodukte soll das Schutzalter beim Tabakwarenverkauf von 16 auf 18 Jahre erhöht werden.
Infolge der Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie ist auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes eine Pflichtlagerhaltung an Ethanol aufzubauen. An Pflichtlager gelegt werden sollen insgesamt 10’000 Tonnen. Die Lagerhaltung beschränkt sich auf zwei für fast alle Zwecke geeignete Konzentrationen. Lagerpflichtig werden sollen Firmen, die undenaturiertes oder denaturiertes Ethanol einführen, herstellen, verarbeiten oder zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringen. Davon ausgenommen ist Ethanol, das als Treibstoff (sog. Bioethanol) oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
Am 8. Februar 2021 ist der Kanton Appenzell I.Rh. der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB 2019) beigetreten. Diese ersetzt die bisherige Vereinbarung aus dem Jahre 2001. Dieser Beitritt hat zur Folge, dass die kantonale Ausführungsgesetzgebung ebenfalls angepasst werden muss.
Aufgrund der dichteren Regelung in der neuen interkantonalen Vereinbarung sind weniger Details auf kantonaler Ebene zu regeln. Damit eine klare Abgrenzung zwischen der bisherigen Vereinbarung und der aktualisierten Vereinbarung vorgenommen werden kann, sollen die Details des Vollzugs neu mit einem Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) sowie mit einer Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) geregelt werden.
Der Kanton Thurgau hat die raumplanungsrechtliche Situation in 300 Kleinsiedlungen überprüft. Die Ergebnisse der Projektarbeit liegen in Form einer Änderung des kantonalen Richtplans (KRP) sowie einer Anpassung der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) vor. Die Unterlagen gehen nun in die Vernehmlassung.
Am 28. Februar 2018 hat der Landrat verschiedene Änderungen der Bauverordnung (BauV) beschlossen. Unter anderem wurde in Artikel 30a BauV festgelegt, wenn der Mehrwert weniger als 50'000 Franken beträgt, keine Mehrwertabgabe erhoben wird. Dies entgegen der Vorlage des Regierungsrates, die eine Abgabebefreiung bei einem Mehrwert von weniger als 30'000 Franken vorgesehen hatte. Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht mit dem Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 die Bestimmung im Kanton Basel-Landschaft, welche eine Freigrenze von 50’000 Franken festlegt, aufgehoben. Die Freigrenze von 50'000 Franken ist zu hoch angesetzt. Der Kanton Glarus kennt eine gleichlautende Bestimmung. Diese ist demzufolge als bundes- rechtswidrig zu beurteilen und anzupassen.
Mit der Änderung der Handelsregisterverordnung wird die Änderung des Obligationenrechts (16.077) umgesetzt.
Das Befristete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern regelt die kurzfristige Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen und enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Ziel ist, einen möglichst weitgehenden Zugang für Dienstleistungserbringer nach dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zu erhalten. Der Abschluss dieses Abkommens ist Teil der vom Bundesrat im Nachgang zur Volksabstimmung im Vereinigten Königreich über den Austritt aus der Europäischen Union («Brexit») verabschiedeten «Mind the Gap»-Strategie. Das Abkommen wurde am 14. Dezember 2020 unterzeichnet. Es ist auf zwei Jahre befristet. Die Vertragsparteien können eine Verlängerung beschliessen.
Der Berufseinstieg ist eine anspruchsvolle Phase im Leben einer neu ausgebildeten Lehrperson. Er legt die Grundlage für eine nachhaltig erfolgreiche Berufsausübung und ist gleichzeitig mit grossen Herausforderungen verbunden. Vor diesem Hintergrund beteiligt sich das Amt für Volksschulen seit Ende 2019 an einem kantonsübergreifenden Projekt zur Neukonzeption der Berufseinführung von Volksschullehrpersonen der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ). Als Ziel des Projekts wurde gesetzt: «Es liegen Szenarien für eine Neukonzeption der Berufseinführung für Lehrpersonen der Volksschule (1. bis 3. Zyklus) vor, die von den zentralen Partnern (Volksschulämter, Schulleiter- und Lehrerverbände) getragen werden und zukunftsweisende Perspektiven für den Übergang vom Studium in den Lehrberuf aufzeigen.»
Ergebnis der Projektarbeit war der Bericht «Grundlagen zur Neukonzeption der Berufseinführung (BEF) von Volksschullehrpersonen in den Kantonen Schwyz, Glarus und Uri». Die beteiligten Kantone einigten sich darauf, mit dem Bericht die jeweiligen politischen Prozesse zu durchlaufen – in der Absicht, dass bis Ende Schuljahr 2020/2021 die erforderlichen Beschlüsse zur Umsetzung vorliegen.
Die Elemente der Besoldung der Lehrpersonen sollen weiterhin einheitlich in der «Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule» durch den Kantonsrat geregelt werden. Daher schickt der Regierungsrat auch diese Verordnung gleichzeitig mit dem Volksschulgesetz in die Vernehmlassung.