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Gemäss dem Vorentwurf zur Änderung des Raumplanungsgesetzes sollen Bauten und Anlagen eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes, die der Haltung von Pferden dienen, als zonenkonform erklärt werden, wenn der Landwirtschaftsbetrieb über Weiden und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage verfügt. Was die Nutzung der Pferde anbelangt, sollen diese Landwirtschaftsbetriebe in Zukunft einen befestigten Platz für die auf dem Betrieb gehaltenen Pferde errichten dürfen.
Die Verordnung beinhaltet die Umsetzung des mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen angenommenen Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). Sie richtet sich an die Arbeitgeber, welche ihren Mitarbeitenden echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen einräumen. Die MBV bietet sowohl für die Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmer den Vorteil, dass die bisher schon vorhandenen Pflichten konkretisiert und in einem übersichtlich gegliederten Verordnungstext aufgeführt sind.
Teilrevision der Tabakverordnung: Die geplante Änderung soll einen Beitrag zur Brandverhütung in der Schweiz leisten. Ziel ist es, die Anzahl Toter und Verletzter von durch Zigaretten ausgelösten Bränden zu reduzieren.
Teilrevision der Verordnung über kosmetische Mittel: Wir beabsichtigen, diese Verordnung an das europäische Recht und an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. Zudem sind kleinere Korrekturen vorgesehen.
Totalrevision des schweizerischen Spielzeugrechts: Die Aufrechterhaltung des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) setzt voraus, dass beide Vertragsparteien materiell gleichwertige Bestimmungen haben. Die Schweiz plant die Umsetzung der neuen europäischen Spielzeug-Richtlinie.
Der Bericht skizziert Leitlinien und Massnahmen für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz für die Zeit nach 2015. Der Berichtsentwurf wurde in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erarbeitet.
Die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird von 1.71% für das Tarifjahr 2012 auf 1.64% für das Tarifjahr 2013 gesenkt. Diese Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit der ElCom, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV zwingend zu konsultieren ist. Die Preisüberwachung ist mit der Berechnung und dem Vorgehen des BFE ebenfalls einverstanden.
Das Parlament hat am 17. Juni 2011 das totalrevidierte Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz; SpoFöG, SR 415.0) verabschiedet. Gestützt auf diese neue gesetzlichen Grundlage sind auch die bestehenden Ausführungserlasse im Bereich Sport in ihrer Gesamtheit anzupassen.
Das Projekt regelt die privaten Sicherheitsdienstleistungen, die von der Schweiz aus im Ausland erbracht werden. Sein Zweck ist der Schutz gewisser Interessen und Grundsätze unseres Landes (Sicherheit, Aussenpolitik, Neutralität und Respektierung des Völkerrechts). Es ist vorgesehen, gewisse Aktivitäten von Gesetzes wegen zu verbieten, («Söldnertum»). In weiteren Fällen soll die zuständige Behörde Verbote aussprechen können. Um die erforderliche Kontrolle ausüben zu können, sollen die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Aktivitäten der zuständigen Behörde zu melden. Das Projekt regelt auch den Beizug privater Sicherheitsunternehmen durch eine Bundesbehörde zwecks Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland.
Die Motionen Jositsch 08.3806 und Janiak 08.3930 beauftragen den Bundesrat, bei Wirtschaftsdelikten die Verjährungsfristen im Strafrecht zu verlängern. Einerseits existiert keine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftsdelikt», andererseits sollen sich die Verjährungsfristen bei allen Delikten nach dem gleichen Kriterium, d.h. nach der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe, richten. Deshalb wird im Vorentwurf vorgeschlagen, nicht eine spezielle Verjährungsfrist für Wirtschaftsdelikte einzuführen, sondern die Verjährungsfrist für Vergehen je nach Tatschwere zu erhöhen.
Die Änderung des Bankengesetzes (Too big to fail) vom 30. September 2011 ist durch Sonderbestimmungen für systemrelevante Banken in der Bankenverordnung und der Eigenmittelverordnung umzusetzen.
Der Bundesrat hat am 17. August 2011 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Einführung eines antizyklisch wirkenden Kapitalpuffers zur Bekämpfung des zyklischen Aufbaus von systemischen Risiken zu prüfen und einen Vorschlag für dessen rechtliche Umsetzung zu unterbreiten.
Der Bundesrat hat am 17. August 2011 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, ihm eine strengere Regelung für die Risikogewichtung bei der Belehnung von Wohnliegenschaften unter Berücksichtigung der Tragbarkeit und des Belehnungsgrads vorzulegen.
Die in der Eigenmittelverordnung geregelte Ausstattung der Banken mit Eigenmitteln wird revidiert und der internationale Standard Basel III übernommen.
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist eine Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. Mit der Vorlage sollen das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20) sowie das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) angepasst werden. Die Änderungen enthalten Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer, zur Sanktionierung von Arbeitgebern, welche Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen sowie zur Sanktionierung von Arbeitgebern, welche erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge nicht einhalten.