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Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 19. September 2008 soll im Rahmen einer Änderung des Familienzulagengesetzes die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung eines Familienzulagenregisters geschaffen werden. Dieses hat die Verhinderung des Doppelbezugs von Familienzulagen zum Ziel und soll den administrativen Aufwand beim Vollzug des Familienzulagengesetzes vermindern.
Das Nachlassverfahren des SchKG soll zum exklusiven Sanierungsverfahren und die Möglichkeit eines Konkursaufschubs in das Nachlassverfahren integriert werden. Damit stünde das Moratorium in Zukunft nicht nur der Aktiengesellschaft, sondern allen Unternehmensformen zur Verfügung. Gleichzeitig soll die Funktion der Nachlassstundung erweitert werden, die künftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden muss, sondern auch lediglich zu Stundungszwecken bewilligt werden kann. Hinzu kommen weitere punktuelle Verbesserungen, mit denen eine Sanierung in der Praxis erleichtert werden soll.
Die Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung; SR 941.298.1) regelt sowohl die Gebühren, welche die kantonalen Vollzugsorgane für das Messwesen und die ermächtigten Eichstellen für das Eichen von Messmitteln erheben, als auch die Anteile, die davon Bund und Kantonen für deren Aufwendungen zufliessen. Eichgebühren sind eine Abgeltung für Dienstleistungen, die von den kantonalen Eichmeistern und den privatwirtschaftlich organisierten Eichstellen erbracht werden. Im Interesse einer landesweit einheitlichen, transparenten Regelung der Preise für Eichungen werden die entsprechenden Gebührentarife vom Bundesrat erlassen. Sowohl die Stundenansätze für Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, als auch die entsprechenden Gebührenansätze für die einzelnen Messmittel sind seit 1999 nicht mehr an die Teuerung angepasst worden. Die Teilrevision der Eichgebührenverordnung umfasst daher neu eine Indexklausel. Zudem werden die von den Eichstellen an das Bundesamt zu entrichtenden Anteile grundsätzlich und einheitlich als Prozentsatz bzw. Prozentbetrag angegeben.
Die vorgezogene Revision des Heilmittelgesetzes (HMG, 1. Etappe), die Entwicklung der Gesetzgebung in der Schweiz und im Ausland sowie Veränderungen auf dem Medikamentenmarkt erfordern eine Anpassung der Bundesratsverordnungen. Das Heilmittelverordnungspaket III umfasst folgende Teilbereiche: Die Revision der Medizinprodukteverordnung, die Revision der Tierarzneimittelverordnung, die Ausführungsbestimmungen zur vorgezogenen Teilrevision des Heilmittelgesetzes (1. Etappe) sowie Ausführungsbestimmungen zu Art. 13 des Heilmittelgesetzes.
Der Kreis der versicherten Personen wird angepasst um die Reformen der Armee und des Zivilschutzes zu berücksichtigen. Die Leistungen werden überprüft und teilweise denjenigen der Unfallversicherung angeglichen. Mit dieser Revision sollen innerhalb der Suva, welche auch die Militärversicherung führt, grössere Synergien im Verwaltungsbereich und längerfristig Einsparungen von rund 10 Mio. Franken pro Jahr erreicht werden.
Nach dem Vorentwurf für eine Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleibt es auch nach einer Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Das Gericht kann aber von Amtes wegen oder auf Antrag der Eltern oder eines Elternteils das Sorgerecht allein dem Vater oder der Mutter zuweisen. Der Entscheid muss zum Wohl des Kindes erfolgen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hängt die Lösung davon ab, ob das Kindesverhältnis zum Vater durch Anerkennung oder durch Klage begründet worden ist.
Nach dem vorgeschlagenen neuen Artikel 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuches droht auch jenem Strafe an, der sich weigert, ein Kind einer besuchsberechtigten Person zu übergeben.
Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, um den Informationsaustausch in administrativen und statistischen Prozessen zu verbessern. Diese schafft die Voraussetzung für den vereinfachten elektronischen Datenaustausch und dient der administrativen Entlastung der Unternehmen. Darüber hinaus ist die UID eine Rahmenbedingung für die Entwicklung des E-Government in der Schweiz.
Die Vorlage will neu ermöglichen, dass Initiantinnen und Initianten eine Volksinitiative bedingt zurückziehen können, falls ein indirekter Gegenvorschlag vorliegt. Scheitert dieser indirekte Gegenvorschlag in einer allfälligen Referendumsabstimmung, dann soll die Volksinitiative doch noch zur Abstimmung kommen können. Dadurch soll vermieden werden, dass der Initiant in Ungewissheit über das Schicksal des indirekten Gegenvorschlags über den Rückzug ihrer Initiative entscheiden müssen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) soll eine formell-rechtliche Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass die Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton (nicht aber auf Gemeindeebene), gewisse Einheiten des Bundesamtes für Polizei sowie des Dienstes für Analyse und Prävention des VBS für genau definierte Zwecke online auf sämtliche Strafregisterdaten zugreifen können. Ziel der Vorlage ist es, die aktuelle Verordnungsregelung (vgl. Art. 21 Abs. 2, 3 und 4 VOSTRA-V; SR 331), welche bloss einen Probebetrieb rechtfertigt, ins StGB zu überführen.
Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zu einer Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) eröffnet. Das neue Bundesgesetz über die Raumentwicklung (REG) soll das fast 30 Jahre alte RPG ablösen. Es will den Herausforderungen einer zunehmend urbanen Schweiz Rechnung tragen, ohne dabei die Bedeutung der ländlichen Räume zu vernachlässigen. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt die wachsende Bedeutung der Städte und Agglomerationen und will der Zersiedelung der Landschaft entgegenwirken. An der heutigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen soll grundsätzlich festgehalten werden.
Für die Engpassbeseitigung auf dem bestehenden Nationalstrassennetz werden durch das Infrastrukturfondsgesetz (IFG) 5,5 Milliarden CHF bereitgestellt. Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage zeigt der Bundesrat auf, welche Abschnitte auf dem Nationalstrassennetz in Zukunft inakzeptabel stark überlastet sein werden. Gestützt darauf unterbreitet er das Programm Engpassbeseitigung. Ergänzend zeigt die Vorlage auf, wo für die Beseitigung von Engpässen auf dem bestehenden Nationalstrassennetz die Ergänzung neuer Nationalstrassenverbindungen erforderlich ist. Zudem stellt der Bundesrat drei Optionen für die Weiterführung der im Sommer 2008 vorgeschlagenen Anpassung des Netzbeschlusses zur Debatte. Schliesslich zeigt er verschiedene Entwicklungsperspektiven der Spezialfinanzierung Strassenverkehr auf und stellt Ansätze zur Vermeidung der sich abzeichnenden Finanzierungslücke zur Diskussion.
26 Städte und Agglomerationen sollen in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt 1,5 Milliarden Franken für Massnahmen zur Verbesserung ihrer Verkehrssysteme erhalten. Der Bund übernimmt damit 30 bis 40 Prozent der anfallenden Investitionen. Die Vernehmlassung zur Finanzierung der Agglomerationsprogramme läuft bis Mitte April 2009.
In den vergangenen drei Jahren haben sich neue Probleme im Bereich der Asylverfahren ergeben. Diese sind insbesondere auf die steigenden Asylgesuchszahlen zurückzuführen. Mit der vorgeschlagenen Revision des Asyl- und Ausländergesetzes sollen die Verfahren beschleunigt und effizienter ausgestaltet werden. Ein weiterer Schwerpunkt der geplanten Teilrevision liegt in der konsequenten Bekämpfung von Missbräuchen.
Die Änderung des Ausländergesetzes beinhaltet, dass die unbefristete und mit keinen Bedingungen verbundene Niederlassungsbewilligung generell nur bei einer erfolgreichen Integration erteilt werden soll. Bei schwerwiegenden Straftaten sollen ausländerrechtliche Bewilligungen konsequent widerrufen werden.
Der Bundesrat will mit der Reform die horizontale Steuergerechtigkeit verbessern. Steuerpflichtige mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sollen steuerlich gleich belastet werden. Bei der ersten Stossrichtung steht dabei die Verbesserung der horizontalen Steuergerechtigkeit zwischen Steuerpflichtigen mit Kindern und solchen ohne Kinder im Vordergrund. Bei der zweiten Stossrichtung sollen auch erwerbstätige Eltern, welche ihre Kinder fremd betreuen lassen, und Haushalte, bei denen ein Elternteil die Kinder selbst betreut, steuerlich möglichst gleich behandelt werden. Damit wird gleichzeitig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.
Verordnung des BVET über die Versuchstierhaltungen und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung): Die Verordnung hat zum Ziel, offen formulierte Bestimmungen der Tierschutzverordnung in den Bereichen Versuchstierhaltung und Tierversuche auszuführen.
Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V): Die Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems für die Bewilligung und Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen. Das System dient der besseren und effizienteren Gestaltung des Bewilligungsverfahrens und einer einfacheren Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen.
Für die heute bereits praktizierte Speicherung von sog. Randdaten (insbesondere betreffend den Auf- und Abbau elektronischer Verbindungen) fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Vorlage füllt diese Lücke. Die Weiterbearbeitung der gespeicherten Daten ist ausschliesslich zu den in der Vorlage genannten Zwecken zulässig.
Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, welches das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) betrifft. Die Gesetzesrevision hat zur Folge, dass auch die von den beschlossenen Änderungen betroffenen Verordnungen anzupassen sind. Dies sind namentlich die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) und die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).
Die vorgeschlagene Revision des Obligationenrechts erfolgt im Zusammenhang mit der Motion Gysin (03.3212). Sie legt die Voraussetzungen für die Anzeige von Missständen im Einklang mit der Treuepflicht fest. Eine Kündigung im Anschluss an eine rechtmässige Meldung von Missständen gilt als missbräuchlich (Art. 336 Abs 2 Bst. d Entwurf-OR). Die Meldung von Misständen im öffentlichen Dienst des Bundes wird im Personalgesetz und damit in einer separaten Vorlage geregelt. Die Kantone bleiben frei, die Frage für ihre Angestellten in ihrem jeweiligen Personalrecht zu regeln.
In Schulbussen und Personenwagen sollen Kinder künftig besser gesichert werden. Zu diesem Zweck schlägt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Anpassung der entsprechenden Verordnungen vor. Ausserdem soll die Gewichtslimite für Spikesreifen von 3,5 auf 7,5 Tonnen erhöht werden, was vor allem für den Linienverkehr in Bergregionen relevant ist.
Mit der Revision des CO2-Gesetzes soll die Klimapolitik für die Zeit nach 2012 weiterentwickelt werden. Der Bundesrat stellt zwei Varianten zur Diskussion: Die Variante «Verbindliche Klimaziele» legt den Akzent auf Massnahmen im Inland und orientiert sich an den Zielen der EU. Die Variante «Verbindliche Schritte zur Klimaneutralität» legt den Akzent auf Massnahmen im Ausland und sieht frühestens ab dem Jahr 2030 die vollständige Kompensation der Inlandemissionen durch ausländische Zertifikate vor. Der Bundesrat bringt die Revision des CO2-Gesetzes als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «für ein gesundes Klima» ein.
Die Schweiz muss zwei Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem übernehmen: Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie den Beschluss 2008/633/JI. Aufgrund der Übernahme dieser europäischen Rechtsakte muss das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) angepasst werden.
Weniger Todesopfer und Verletzte auf den schweizerischen Strassen ist das Ziel des Handlungsprogramms Via sicura. Via sicura enthält rund 60 Einzelmassnahmen, mit denen die Sicherheit im Verkehr verbessert werden soll. Zur Diskussion stehen ausserdem drei Finanzierungsvarianten mit jeweils unterschiedlichem Wirkungsgrad.