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Mit einer neuen gesetzlichen Grundlage im Landwirtschaftsgesetz soll die Finanzierung von Begleitmassnahmen zu einem Freihandelsabkommen mit der EU im Lebensmittel- und Agrarbereich und/oder zu einem neuen WTO-Abkommen vorbereitet werden.
Das Beschaffungsrecht des Bundes soll moderner, klarer und flexibler werden. Zudem wird im Rahmen der laufenden Totalrevision eine gesamtschweizerische Harmonisierung des Beschaffungsrechts angestrebt. Die Revision kann einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums in der Schweiz leisten.
Ausführungsverordnung gemäss Art.16 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG).
Verlängerung der Einführungsfrist der Versichertenkarte auf den 1. Januar 2010.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Juli 2008 die Vernehmlassung zur Sanierung der Pensionskasse SBB eröffnet. Die Vernehmlassungsvorlage stellt vier Lösungsvarianten für die Sanierung des Alters- und IV-Rentneranteils der Pensionskasse SBB zur Diskussion. Drei davon sehen eine Rekapitalisierung der SBB durch den Bund in unterschiedlicher Höhe vor. Bei der vierten Variante erfolgt die Sanierung der PK SBB ohne Beteiligung des Bundes. Der Bundesrat gibt der Variante 3 ("Erweiterte Gründungs-Ausfinanzierung") die Präferenz. Der Vernehmlassung beigelegt ist der Bericht zur Erfüllung der Postulate Fluri (05.3363) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse ASCOOP. Beide Postulate fordern den Bundesrat auf zu prüfen, wie der Bund in Anlehnung an die SBB die Pensionskasse der ASCOOP unterstützen könne, um den Wettbewerb zwischen den SBB und den konzessionierten Transportunternehmen zu unterstützen.
Das Sicherheitskontrollgesetz standardisiert Organisation und Verfahren der Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Sicherheitssystemen und Komponenten.
Das Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung gilt für präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen zur Verhütung und Früherkennung von physischen und psychischen Krankheiten des Menschen, die übertragbar, stark verbreitet oder bösartig sind. Es regelt die Steuerung und Koordination sowie die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Finanzflüsse der Präventionsabgaben (Tabakpräventionsabgabe und Zuschlag auf der KVG-Prämie) werden ebenso wie die Organisation auf Bundesebene mit der Schaffung des Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung neu geregelt. Das Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung regelt die Organisation des Instituts sowie dessen Steuerung und Aufsicht durch den Bund und ist als reiner Organisationserlass ausgestaltet.
Revision der ArGV 2 vom 10. Mai 2008 mit dem Ziel, die Bestimmungen im Bereich der Krankenanstalten, Kliniken, Heime und Internate anzupassen.
Die heutige Linienführung des Nationalstrassennetzes basiert zur Hauptsache auf dem Bundesbeschluss über das Nationalstrassenetz von 1960. Dieser so genannte Netzbeschluss entspricht inzwischen nicht mehr in allen Belangen den heutigen und künftigen Ansprüchen. In den letzten zehn Jahren wurden über dreissig Begehren um Aufnahme von Kantonsstrassen ins Nationalstrassennetz im Parlament deponiert. Deshalb wurde das Nationalstrassennetz umfassend überprüft.
Mit dieser Anpassung werden knapp 400 Kilometer bestehende Strassen neu ins Nationalstrassennetz aufgenommen. Damit wird der Bund Eigner dieser Strassen und wird für den Unterhalt und Betrieb dieser Strecken zuständig sein. Der Bundesrat will damit sicherstellen, dass alle Landesteile durch Nationalstrassen erschlossen sind. Der Netzbeschluss trägt den heutigen und künftigen Bedürfnissen der städtischen Agglomerationen im Mittelland wie auch der ländlichen Räume und der Tourismusregionen Rechnung.
Mit der Anpassung des Netzbeschlusses dürften ihm jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 150 Millionen Franken für Betrieb und Unterhalt und rund 200 Millionen Franken für den Ausbau entstehen. Die Kantone werden von ihren bisherigen finanziellen Verpflichtungen für diese Strecken vollständig entlastet. Diese Lastenverschiebung auf den Bund wird bei den Kantonen durch eine Reduktion der nicht werkgebundenen Beiträge und der Globalbeiträge an die Hauptstrassen kompensiert. Die Kompensation der für den Bund dadurch im Bereich der Mineralölsteuer entstehenden Mehrbelastungen durch die Kantone ist unumgänglich. Alternative dazu wäre nur das Beibehalten der heutigen Lösung, d.h. der Verzicht auf die Anpassung des Netzbeschlusses. Der Bundesrat lädt deshalb die Kantone ein, für die von ihnen favorisierte Lösung Stellung zu nehmen.
Die geltende Ausweisverordnung vom 20. September 2002 (Stand 1. Januar 2008) wird bezüglich Gültigkeitsdauer, neues Ausstellungsverfahren, Ausweisgebühren und weitere Änderungen angepasst.
Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben, wie die Volkszählung 2010 in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchgeführt wird. Sie regelt Termine und operative Verfahren.
Das Luftfahrtgesetz soll in drei Etappen revidiert werden. Die Umsetzung des luftfahrtpolitischen Berichts des Bundesrates von 2004, neue Grundsätze für die Flughafengebühren und die Finanzierung der Flugsicherung sowie eine Aufsichtsabgabe für die kommerzielle Luftfahrt bilden die zentralen Elemente einer ersten Teilrevision, welche die Landesregierung bis im Herbst in die Vernehmlassung geschickt hat.
Griffigere Massnahmen gegen unlautere Geschäftsmethoden (Registerbetrügereien, Schneeballsysteme, missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen); Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes; Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung grenzüberschreitender unlauterer Geschäftsmethoden; Unterstellung sämtlicher Dienstleistungen unter die Preisbekanntgabepflicht.
Das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport beinhaltet die am Bundesamt für Sport existierenden Datenbanken.
Das Sportförderungsgesetz aus dem Jahr 1972 entspricht den aktuellen Anforderungen an eine moderne Gesetzgebung nicht mehr. Die Sportwelt ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes einem starken Wandel unterworfen und sieht sich heute mit Entwicklungen und Herausforderungen konfrontiert, die teilweise nach neuen staatlichen Handlungsinstrumentarien verlangen. Der Gesetzesentwurf übernimmt inhaltlich viele bewährte Aspekte der bisherigen Sportförderung. Eine Totalrevision ist jedoch auf Grund von gesetzestechnischen Vorgaben unumgänglich. Das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport beinhaltet die am Bundesamt für Sport existierenden Datenbanken.
Die Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen wurde durch die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) ersetzt. Die vorliegende Verordnung regelt die Aufgaben und Organisation der KNS.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Bankenverordnung wird die Ausnahmeregelung für Einlagen bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften auf den zwingenden Konnex zum ideellen Zweck oder zu der gemeinsamen Selbsthilfe beschränkt. Die Anhörung erfolgt in Absprache mit dem Eidg. Finanzdepartement.
Mit dem Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (ENSIG) wird die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), die Aufsichtsbehörde des Bundes im Bereich der nuklearen Sicherheit, rechtlich verselbständigt und in eine öffentlich rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt. Die vorliegende Verordnung enthält im Wesentlichen Ausführungsbestimmungen zur Organisation des ENSI, deren Erlass dem Bundesrat vorbehalten ist. Das Organisationsreglement, das Personalreglement und die Gebührenordnung wird der ENSI-Rat verabschieden.
Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen legt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten fest und gewährleistet, dass die in einem Vertragsstaat gefällten Entscheide in den übrigen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden können. Das revidierte Lugano-Übereinkommen sieht ein effizienteres Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen vor und enthält neue Bestimmungen, welche die Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigen. Dem revidierten Lugano-Übereinkommen werden neben den 19 bisherigen auch die 11 neuen EU-Staaten angehören.
Das Revisionspaket regelt die Visualisierungsmöglichkeit von Fähigkeitsausweisen für den Personen- bzw. den Gütertransport (neu auch durch Ausstellen einer separaten Karte), lockert die Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Aus- und Weiterbildungsvorschriften im Besitz eines entsprechenden Führerausweises (C, C1, D D1) sind und beinhaltet eine Anpassung bei den Prüfungsmodalitäten.
Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 ist im Rahmen der Agrarpolitik 2011 in verschiedener Hinsicht geändert worden. Der vorliegende Entwurf für eine Änderung der Tierseuchenverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zu den neuen Artikeln 16, 20 Absatz 2 und 56a des Tierseuchengesetzes. Dabei geht es insbesondere um die zentrale Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen sowie um den Viehhandel und die Schlachtabgabe. Weiter werden die Bekämpfungsmassnahmen verschiedener Seuchen an die momentane Seuchensituation und an neue Erkenntnisse angepasst.
Standortbestimmung über die schweizerische Schifffahrt sowie Entwicklungsperspektiven.
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Der Rahmenbeschluss zielt auf die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden ab. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erfolgt über die Schaffung eines Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der Schengen-Staaten (SIAG).