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Die eidgenössischen Räte haben am 21. Dezember 2007 die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung (Vorlage 1) beschlossen. Die Gesetzesrevision hat zur Folge, dass auch die von den beschlossenen Änderungen betroffenen Verordnungen anzupassen sind. Dies sind namentlich die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; 832.104) und die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31).
Die Vorlage sieht vor, dass Mitgliederbeiträge und Zuwendungen von natürlichen Personen an politische Parteien als allgemeiner Abzug bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens geltend gemacht werden können. Juristische Personen sollen neu Zuwendungen an politische Parteien als geschäftsmässig begründeten Aufwand bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes geltend machen können.
Das Nationale Programm Tabak 2008-2012 gewährleistet die Weiterführung des vom BAG im Rahmen des Nationalen Programms zur Tabakprävention 2001-2008 begonnenen Präventionsmassnahmen. Ziel des Programms ist die weitere Verminderung der Krankheits- und Todesfälle (und der damit verursachten Behandlungs- und volkswirtschaftlichen Kosten) aufgrund des Tabakkonsums in der Schweiz.
Die faktische Übernahme des EU - Hygienepaketes in der Lebensmittelgesetzgebung hat Anpassungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) zur Folge (Beschluss der Bundesversammlung vom 5. Oktober), deren Inhalte wiederum Anpassungen in verschiedenen Verordnungen erfordern. Betroffen sind vor allem die Gebührenthematik für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben. Die Ausgestaltung der Gebühren für die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben fehlte bisher. Zusätzlich hat die Umsetzung der am 1. Januar 2006 bzw. 1. Januar 2007 (Änderungen) in Kraft getretenen neuen Verordnungen im Schlachtbereich (Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle und Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten) gezeigt, dass Angleichungen bei der konsistenten Anwendung von Begriffen erforderlich sind.
Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels: Die Übergangsbestimmung B Abs. 1 lit. c zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 17. Dezember 2004 hält fest, dass das Departement die Einzelheiten des nachträglichen Erwerbs des Fachhochschultitels von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in den Fachbereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste sowie angewandte Psychologie und angewandte Linguistik regelt. Für alle Fachbereiche mit Ausnahme der Gesundheit sind die Erwerbsvoraussetzungen für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels bereits geregelt. Diese Teilrevision zielt darauf ab, den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesundheit in der Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und für Hebammen (Entbindungspfleger) festzulegen. Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen: Das Fachhochschulgesetz hat die Zuständigkeit im Bereich der Bestimmung und Bezeichnung der Studiengänge dem EVD übertragen. Der Wechsel auf das zweistufige System Bachelor/Master erfordert namentlich im Fachbereich Musik, Theater und andere Künste eine Anpassung der Nomenklatur, welche mit dieser Teilrevision erreicht werden soll. Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen: Die Übergangsbestimmungen der Fachhochschulverordnung sind aufgrund der Aufnahme des neuen Studiengangs Wirtschaftsrecht in den Anhang der Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen anzupassen.
Die Revision wurde notwendig, da sich seit dem Inkrafttreten des Epidemiengesetzes (EpG) im Jahre 1974 die Bedingungen verändert haben, die für die Übertragung von Infektionskrankheiten von Bedeutung sind. Das EpG wird sowohl in inhaltlicher als auch struktureller Hinsicht einer Totalrevision unterzogen.
Der Revisionsentwurf zum Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben enthält Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts. Zudem sollen neue Instrumente den Schutz der Herkunftsangaben in der Schweiz und im Ausland verstärken. Herkunftsangaben, die auf einen geografischen Ursprung hinweisen, der für eine besondere Qualität, den Ruf oder eine andere Eigenschaft der Ware ursächlich ist (sog. geografische Angaben), sollen neu auch für nicht-landwirtschaftliche Waren in ein Register aufgenommen werden können. Solche geografische Angaben sowie Ursprungsbezeichnungen sollen schliesslich unter strengen Voraussetzungen als Garantie- oder Kollektivmarken in das Markenregister eintragen werden können. Der Revisionsentwurf des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen sieht vor, dass das Schweizer Wappen (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) der Eidgenossenschaft vorbehalten ist und nur von dieser selbst oder von ihren Einheiten verwendet werden darf. Die Schweizer Fahne und das Schweizerkreuz hingegen dürfen von allen gebraucht werden, wenn das bezeichnete Produkt tatsächlich aus der Schweiz stammt. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Waren.
Zentraler Punkt der Teilrevision ist eine zeitgemässe und umfassende Regelung der Innovationsförderung des Bundes. Die Kommission für Technologie und Innovation KTI wird neu organisiert und erhält mehr Entscheidkompetenzen.
Die Agrarpolitik 2011 wird mittels zwei Verordnungspaketen umgesetzt. Nachdem das erste Paket am 1. Januar 2008 gleichzeitig mit den Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft getreten ist, hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das zweite Paket bei den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen in die Anhörung geschickt. Die Vorschläge enthalten mit der Umlagerung der Marktstützungsmittel in Direktzahlungen das Kernstück der Agrarpolitik 2011.
Mit dem geltenden Gesetz ist die Arbeitslosenversicherung (ALV) auf eine zu tiefe durchschnittliche Zahl von Arbeitslosen ausgerichtet und schreibt Fehlbeträge. Durch die vorgeschlagene Teilrevision werden die ALV auf eine längerfristig stabile und konjunkturneutrale Basis gestellt und befristete Massnahmen für den Schuldenabbau vorgeschlagen
Die Blauzungenkrankheit hat sich in den letzten beiden Jahren in Europa rasant ausgebreitet. Die Viruserkrankung kann alle Wiederkäuer und Kameliden befallen. Im Herbst 2007 sind erste Fälle in der Schweiz aufgetreten. Um eine massive Ausbreitung der Blauzungenkrankheit in der Schweiz und die daraus folgenden wirtschaftlichen Schäden zu vermeiden, müssen die Bekämpfungsmassnahmen angepasst werden. Dabei steht aufgrund der heutigen Erkenntnisse die Prävention im Vordergrund. Wichtigste Massnahme ist eine Massenimpfung. Die Neuausrichtung der Bekämpfungsstrategie gegen die Blauzungenkrankheit erfordert eine Änderung der Tierseuchenverordnung.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Bewilligungsverfahren für Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge sowie für Sonntags- und Nachtfahrten neu geregelt und vereinfacht werden. Kernpunkt der Vorlage ist, dass bisher bewilligungspflichtige Fahrten ohne Bewilligung verkehren dürfen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insgesamt dürfte dadurch etwa die Hälfte aller Bewilligungsverfahren wegfallen. Dies reduziert den administrativen und finanziellen Aufwand bei den Transportunternehmen erheblich, und auch die Bewilligungsbehörden werden von unnötigen Arbeiten entlastet.
Die VBO muss an die neuen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes angepasst werden.
Diese Gesetzesänderungen waren vom Parlament gestützt auf eine Parlamentarische Initiative von Ständerat Hans Hofmann im Dezember 2006 verabschiedet und sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Ziel dieser Änderungen ist u.a. die Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts.
Bei der Anpassung der Verordnung geht es vor allem um die Konkretisierung der unter den neuen gesetzlichen Vorgaben noch zulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Umweltorganisationen. Zudem sollen die Organisationen neu verpflichtet werden, die Öffentlichkeit jährlich über ihre Einsprache- und Beschwerdetätigkeit zu informieren.
Die UVPV muss an die neuen Bestimmung des Umweltschutzgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes angepasst werden.
Diese Gesetzesänderungen waren vom Parlament gestützt auf eine Parlamentarische Initiative von Ständerat Hans Hofmann im Dezember 2006 verabschiedet worden und sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Ziel dieser Änderungen ist u.a. die Vereinfachung im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Neben den nötigen Anpassungen an den geänderten Gesetzestext werden einige gesetzestechnische Verbesserungen ohne materielle Änderungen vorgenommen und wenige Artikel an die gängige gute Praxis angepasst oder auch präzisiert.
Zudem wird der Anhang der Verordnung, der die UVP-pflichtigen Anlagen bezeichnet, nach der neuen Bestimmung von Artikel 10a Absatz 2 USG überprüft und entsprechend angepasst.
Aufgrund der Motionen Hess und Amstutz sollen die gewerbsmässigen Personentransporte zwischen den Schweizer Flughäfen und den Tourismusgebieten liberalisiert werden. Dafür muss die VPK geändert werden. Zudem werden wenige dringliche Änderungen betreffend die Eidgenössischen Bewilligungen vorgeschlagen.
Durch eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe auf Brennstoffen sollen Mittel für die Sanierung von Wohn- und Dienstleistungsgebäuden zur Verfügung gestellt werden. Vermieter sollen zudem die Möglichkeit erhalten, sich von der CO2-Abgabe zu befreien; die eingesparten Beträge sollen sie nicht an die Mieter weitergeben müssen, soweit diese in CO2-mindernde Massnahmen investiert werden und die entsprechenden Investitionskosten nicht auf die Mietzinse überwälzt wurden.
Der Bundesrat hat am 31. Oktober 2007 einen Beschluss zum so genannten "Cassis-de-Dijon"-Prinzip gefasst. Auf dieser Basis ist eine Revision der BSV vorzunehmen. Ziel dieser Änderung ist eine weitgehende Angleichung der Bestimmungen über Sportboote an die Vorgaben der EG-Richtlinie 94/25/EG bzw. 2003/44/EG (Sportbootrichtlinie). Diese Revision hat Auswirkungen auf die Zulassung von Wassermotorrädern in der Schweiz sowie auf technische Präventionsmassnahmen an Sportbooten im Umweltschutzbereich. Die Revision wird ausserdem zur Anpassung einiger anderer Bestimmungen genutzt.
Die nationalen Prozesse und Kompetenzen für die Schengener Fahndungszusammenarbeit sowie die Zugriffsrechte der Behörden werden in der Verordnung geregelt.
Die Abkommen der Bilateralen I wurden für eine ursprüngliche Dauer von sieben Jahren abgeschlossen. Ohne gegenteilige Notifizierung bis zum 31. Mai 2009 werden sie automatisch auf unbestimmte Dauer weitergeführt. Dieser Entscheid ist Gegenstand eines, dem fakultativen Referendum unterstellten, Bundesbeschlusses. Eine Volksabstimmung zu dieser Frage müsste vor Ende Mai 2009 stattfinden.
Mit dem EU-Beitritt von Rumänien und Bulgarien am 1. Januar 2007 hat die EU ihre fünfte Erweiterungsrunde abgeschlossen. Wie bereits für die EU-Beitrittsstaaten von 2004, waren auch für die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) auf die beiden neuen Mitgliedsstaaten Verhandlungen mit der europäischen Kommission notwendig. Diskutiert wurden insbesondere der Beginn der Laufzeit der Übergangsfristen sowie die Dauer der speziellen Schutzklausel, welche der Schweiz erlaubt, auch nach Ablauf der Übergangsfristen wieder Kontingente einzuführen. Die Verhandlungen resultierten in einem zweiten Protokoll zum FZA, welches vom Parlament genehmigt werden muss und dem fakultativen Referendum unterstellt ist.
Die Registerverordnung ist eine Ausführungsverordnung des Medizinalberufegesetzes und regelt die Inhalte des öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegisters sowie die Rechte und Pflichten der Partner, die für das Einspeisen von Daten in diese Datenbank verantwortlich sind.
Gestützt auf die Artikel 12 Abs. 3,13 und 60 Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) erlässt der Bundesrat eine Prüfungsverordnung, welche den Inhalt, das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgebühren, Entschädigungen für die Expertinnen und Experten für die ab 2011 neu gestalteten eidgenössischen Prüfungen in den universitären Medizinalberufen festlegt.
Baumaschinen sind eine bedeutende Dieselrussquelle. Mit der vorliegenden Änderung der Luftreinhalte-Verordnung soll der Russausstoss von Baumaschinen weiter reduziert und der Vollzug schweizweit harmonisiert werden. Der Entwurf sieht eine einheitliche Partikel-Emissionsbegrenzung (Anzahlgrenzwert bzw. Anforderungen an Partikelfilter) für Maschinen und Geräte auf sämtlichen Baustellen und ähnlichen Anlagen vor.
In der Schweiz wurde die Schaffung einer nationalen Menschenrechtsinstitution vor sechs Jahren angeregt. Infolge von zwei parlamentarischen Vorstössen führte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Jahr 2003 breit angelegte Konsultationen durch. Am 24. Januar 2007 beauftragte der Bundesrat eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen, um den Bedarf und Nutzen einer solchen Institution zu prüfen. In diesem Rahmen möchte das EDA die Meinung der Privatwirtschaft erfahren.