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Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier EPDG wurde vom Parlament am 19. Juni 2015 genehmigt. Das entsprechende Ausführungsrecht besteht aus 2 Bundesrats- und 1 Departementsverordnung.
Die Änderungen zu den Verordnungen MedBG tragen der Änderung des MedBG vom 20. März 2015 Rechnung. Die Medizinalberufeverordnung wird neu insbesondere die Einzelheiten betreffend die für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse und Ausnahmen vom Erfordernis der notwendigen Sprachkenntnisse sowie die für ein Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG Mindestanforderungen an die Ausbildung festlegen. Alle universitären Medizinalpersonen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, werden im MedReg eingetragen. Verschiedene neue Bestimmungen in der Registerverordnung MedBG führen zu mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, gleichzeitig verbessern sie den Schutz derjenigen universitären Medizinalpersonen, zu denen besonders schützenswerte Personendaten vorhanden sind. Insbesondere soll in der Prüfungsverordnung MedBG eine neue Bestimmung ermöglichen, formelle Anpassungsmassnahmen für die eidgenössische Prüfung vorzunehmen, damit Menschen mit Behinderungen diese ablegen können.
Am 10. Februar 2016 hat die Stiftung gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) einen Antrag auf Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags gestellt. Mit dem vorliegenden Entwurf der Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung soll der KVG-Prämienzuschlag in zwei Schritten von heute jährlich 2.40 Franken pro versicherter Person auf jährlich 3.60 Franken pro versicherter Person im Jahr 2017 und auf jährlich 4.80 Franken pro versicherte Person ab dem Jahr 2018 erhöht werden.
Der Regierungsrat hat den Entwurf der Pflegeheimplanung 2016 genehmigt. Der Entwurf skizziert für Menschen im AHV-Alter drei Szenarien mit den entsprechenden Massnahmen, wobei der Regierungsrat Szenario B favorisiert. Zudem enthält der Entwurf Planwerte für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung. Das Departement für Finanzen und Soziales unterzieht den Entwurf nun einer externen Vernehmlassung.
Nachdem der Bundesrat mit der Änderung vom 15. Oktober 2014 (AS 2014 3481) als Übergangslösung in der Verordnung den Indikator Arzneimittelkosten im Vorjahr festlegte, soll mit der vorliegenden Revision nun der Indikator pharmazeutische Kostengruppen (PCG) in der Verordnung festgelegt werden. Damit einher geht auch eine Anpassung der Berechnung des Risikoausgleichs. Verglichen mit der Übergangslösung entstehen mit dem neuen Indikator keine negativen Kostenanreize. Der Anreiz zur Risikoselektion kann damit gesenkt werden.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht eine Anhebung des Intensivpflegezuschlags vor, damit Familien, die schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder zu Hause pflegen, über mehr finanzielle Mittel für Hilfeleistungen und damit für ihre Entlastung verfügen. Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission die Situation der betroffenen Familien zielgerichtet verbessern.
Mit der Vorlage werden die Richtungsentscheide, die der Bundesrat am 25. Juni 2014 aufgrund eines Aussprachepapieres des EDI für eine EL-Reform gefällt hat, konkretisiert. Sie beinhaltet verschiedene Massnahmen, mit denen die Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge verbessert und die relevanten Schwelleneffekte reduziert werden können. Das Leistungsniveau bleibt dabei grundsätzlich erhalten.
Die bestehende Pflegeheimplanung weist einen Planungshorizont bis Ende 2015 auf. Um den aktuellen Datengrundlagen (Bevölkerungsprognosen, Entwicklung der Pflegebedürftigkeit usw.) sowie den neuen Erkenntnissen und Entwicklungen gerecht zu werden, hat die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion (GSUD) im September 2014 das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (OBSAN) beauftragt, die Pflegeheimplanung 2016+ zu erstellen. Das OBSAN führt die Berechnungen zum künftigen Bedarf an Pflegeplätzen in zahlreichen anderen Kantonen durch (u. a. in Zug, Nidwalden, Obwalden, Zürich usw.).
Die Arbeiten wurden durch eine breit abgestützte kantonale Begleitgruppe begleitet. Darin sind Gemeinden, Pflegeheime, Kantonsspital Uri, Spitex Uri, Pro Senectute Uri und der Entlastungsdienst SRK Uri vertreten. So konnte sichergestellt werden, dass die Ergebnisse den realen Gegebenheiten entsprechen und die grundsätzlichen Aussagen Akzeptanz finden. In einem Schlussbericht wurden die statistischen Grundlagen zur Pflegeheimplanung 2016 bis 2035 zusammengefasst.
Der Regierungsrat hat die GSUD ermächtigt, die erarbeiteten Grundsätze der künftigen kantonalen Pflegeheimplanung bei den für die stationäre Langzeitpflege zuständigen Urner Einwohnergemeinden sowie bei Curaviva Uri (Verband der Urner Pflegeheime), in eine Vernehmlassung zu geben. Als Grundsätze der künftigen kantonalen Pflegeheimplanung hat der Regierungsrat den prognostizierten Bedarf an Pflegeheimplätzen bis ins Jahr 2035, die Handhabung von Investitionsbeiträge des Kantons pro neu geschaffenem Pflegeheimplatz sowie das Vorgehen zur Anpassung der Pflegeheimliste des Kantons ab 2020 beschlossen. Zudem wird festgelegt, dass "Ferienbetten" künftig ausschliesslich als Entlastungsangebot für pflegende Angehörige gelten und dass diese somit nicht Bestandteil der Pflegeheimplanung sind.
Die Verordnungen im Strahlenschutz werden an die neuen internationalen Richtlinien angepasst. Damit sollen das hohe Schutzniveau für die Bevölkerung und Umwelt beibehalten und risikobasierte Regelungen eingeführt werden, die alle Expositionssituationen mit ionisierender Strahlung abdecken, sowohl mit künstlicher als auch mit natürlicher. Insgesamt werden zehn Verordnungen im Strahlenschutz revidiert, zwei Bundesratsverordnungen und acht Departementsverordnungen.
Im Kanton Uri besteht seit 1971 ein kantonales Gesetz über die Rindviehversicherung. Der Regierungsrat will das Rindviehversicherungsgesetz und damit das Versicherungsobligatorium aufheben. Er hat den Aufhebungserlass zum Gesetz über die Rindviehversicherung und den Bericht für das Vernehmlassungsverfahren freigegeben.
Mit der Aufhebung des Rindviehversicherungsgesetzes per 31. Dezember 2016 soll auch die Veterinärverordnung revidiert werden. Einerseits sind Änderungen vorgesehen, die mit der Aufhebung des Gesetzes über die Rindviehversicherung verbunden sind. Andererseits werden in der Revision der Veterinärverordnung verschiedene Änderungsanliegen des Veterinäramtes der Urkantone (VdU) aufgenommen.
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung soll geändert werden, damit in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Artikel 25a Absatz 5 KVG soll wie folgt ergänzt werden: «Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.»
Neuer Artikel 32c betreffend Erstellung, Instandhaltung und Kontrolle von Flüssiggasanlagen.
Die vorliegende Änderung sieht die Streichung gewisser Wahlfranchisen und die Senkung der Prämienreduktion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor.
Der Bundesrat erlässt nach Art. 40 Abs. 2 Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) Bestimmungen über das Register der Psychologieberufe (PsyReg). Diese Bestimmungen betreffen die im PsyReg enthaltenen Daten sowie die Rechte und Pflichten der Datenlieferanten und Datennutzer.
Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wird einerseits bezweckt, bestehende Handelshemmnisse zwischen dem schweizerischen Recht und demjenigen der EU abzubauen und anderseits wird gewährleistet, dass der Schutz der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Konsumentenschutz in der EU vergleichbar ist. Weiter schafft es die rechtlichen Rahmenbedingungen, um auch weiterhin von den im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EU ausgehandelten Handelserleichterungen profitieren zu können. Das Inkraftsetzen des neuen Lebensmittelgesetzes bedingt, dass das bisherige Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet wird.
Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben eine gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health Institut (Swiss TPH) an. Der Entwurf des Staatsvertrags sieht vor, dass die bikantonalen Betriebsbeiträge von beiden Kantonen zu 50 % finanziert werden. Für die neue Leistungsauftragsperiode ab 2017 sind bi-kantonale Betriebsbeiträge von 7,2 Mio. Franken pro Jahr, also 3,6 Mio. Franken pro Kanton, vorgesehen. Als Standort für den geplanten Neubau ist das Bachgraben-Areal in Allschwil vorgesehen.