Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Der Rahmenbeschluss zielt auf die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden ab. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erfolgt über die Schaffung eines Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der Schengen-Staaten (SIAG).
Verschiedene Fragen rund um die Umsetzung internationaler Instrumente zur Verhinderung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (Small Arms and Light Weapons, SALW) wurden von einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe unter der Leitung des SECO geprüft. Die Arbeitsgruppe empfiehlt die Unterzeichnung des UNO-Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (UNO-Feuerwaffenprotokoll), das im Juli 2005 in Kraft trat. Ziel ist die umfassende Bekämpfung des illegalen Schusswaffenverkehrs, zum Beispiel durch zuverlässige Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen oder verschärfte Strafbestimmungen. Das Protokoll ist das einzige globale, rechtlich verbindliche Instrument zur Kontrolle des Handels mit Klein- und leichten Waffen und wurde bisher von 52 UNO-Mitgliedstaaten unterzeichnet; darunter fast alle Länder der EU sowie die Europäische Gemeinschaft selbst. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Februar 2008 vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis genommen. Hinsichtlich Unterzeichnung UNO-Feuerwaffenprotokoll hat er entschieden, dass die Kantone vorgängig zur Unterzeichnung zu konsultieren seien.
Die nationalen Prozesse und Kompetenzen für die Schengener Fahndungszusammenarbeit sowie die Zugriffsrechte der Behörden werden in der Verordnung geregelt.
Am 5. Oktober 2007 haben die Eidgenössischen Räte den Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum angenommen und weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes zugestimmt (BBl 2007, 7201 und BBl 2007, 7149). Am 24. Januar 2008 wird die Referendumsfrist zu beiden Vorlagen ablaufen. Es ist geplant, das revidierte Urheberrechtsgesetz per 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses und des revidierten Urheberrechtsgesetzes erfordern eine Änderung der Urheberrechtsverordnung.
Am 22. Juni 2007 haben die Eidgenössischen Räte der Änderung des Patentgesetzes zugestimmt und den Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 genehmigt (BBl 2007 4593 und 4701). Am 11. Oktober 2007 ist die Referendumsfrist zu beiden Vorlagen unbenutzt verstrichen. Es ist geplant, das revidierte Patentgesetz per 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung des revidierten Patentgesetzes und die Ratifizierung des Patentrechtsvertrags erfordern eine Änderung der Patentverordnung.
Mit der Vorlage sollen es künftig möglich werden, nicht ausgebildete Schutzdienstpflichtige aus der Personalreserve in Katastrophen- und Notlagen sowie bei Instandstellungsarbeiten unmittelbar und ohne vorhergehende Grundausbildung einzusetzen und dabei in Rechten und Pflichten den ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen gleichzustellen.
Durch die Vorlage sollen das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) so geändert werden, dass ausländische Brautleute im Vorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt nachweisen und die Zivilständsämter die Ausländerbehörden benachrichtigen müssen, wenn sich Heiratswillige illegal in der Schweiz aufhalten.
Die Vorlage beabsichtigt, im Bürgerrechtsgesetz die Frist für die Nichtigkeitserklärung von Einbürgerungen von fünf auf acht Jahre auszudehnen.
Die Stromversorgungsverordnung regelt vor allem die erste Stufe der Strommarktöffnung, die Versorgungssicherheit, den Netzzugang Dritter und das dafür zu leistende Entgelt. Die Änderungen der Energieverordnung betreffen insbesondere die Abnahme und Vergütung der mit Neuanlagen produzierten Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Der Bundesrat hat am 27. Juni 2007 die entsprechenden Verordnungsentwürfe und die dazugehörigen Erläuterungen zur Kenntnis genommen und die Vernehmlassung eröffnet.
Die Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle in Kernanlagen werden in der Kernenergieverordnung konkretisiert. Dort werden die Störfälle genannt, gegen die Schutzmassnahmen zu treffen sind. Der ausreichende Schutz gegen Störfälle ist mittels einer Störfallanalyse nachzuweisen. Dafür werden in der vorliegenden Verordnung spezifische Gefährdungsannahmen und Bewertungskriterien festgelegt.
Wegen des Verzichts auf eine Befristung der Betriebsbewilligungen der Kernkraftwerke (zurzeit ist einzig die Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg befristet) sind Entscheidkriterien nötig, wann ein Kernkraftwerk ausser Betrieb zu nehmen ist. Der Bundesrat hat die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber sein Kernkraftwerk vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss, in der Kernenergieverordnung festgelegt. In der vorliegenden Verordnung werden die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung dieser Kriterien festgelegt.
Die Kernenergieverordnung umschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherung. Danach muss der Schutz der Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. In der vorliegenden Verordnung werden die allgemein gültigen Anforderungen an die Gefährdungsannahmen und die Sicherungsmassnahmen festgelegt. Aufgrund des sensitiven Inhaltes werden in der Verordnung keine Hinweise über die spezifischen Gefährdungsannahmen und Sicherungsannahmen gemacht, welche Hinweise auf das Mass der konkreten Schutzmassnahmen zulassen.
Das geltende Mandat des Abkommens mit Europol ist auf zusätzliche Delikte zu erweitern.
Die Vernehmlassungsvorlage legt die Fragestellung der Erschöpfung im Patentrecht ganzheitlich dar. Ausgehend von den bisherigen Untersuchungen der Fragestellung durch den Bundesrat stellt die Vorlage die ganze Breite der Lösungsansätze dar und bewertet die verschiedenen Optionen rechtlich und wirtschaftlich.
Die Anforderungen an die Kranführerausbildung sowie die Prüfung werden praxisgerechter geregelt.
Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung FRONTEX. Hierzu ist das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) anzupassen.
Grundlage für die Erhebung der Nationalstrassenabgabe bildet Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV). Diese Bestimmung wurde im Gegensatz zur alten BV bewusst weniger detailliert formuliert. Details sollen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf kommt diesem Anliegen nach und ersetzt die Übergangsbestimmungen in der BV sowie die Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 1994. Er regelt beispielsweise das Erhebungssystem (Vignette) oder die Abgabenhöhe, die unveränderte 40 Franken beträgt. Damit übernimmt das Nationalstrassenabgabegesetz mehrheitlich die heutigen Bestimmungen. Um verstärkt auftretenden Missbräuchen entgegenzutreten, wird der Bussenbetrag bei einer Widerhandlung auf 200 Franken verdoppelt.
Genehmigung der Schengen-Weiterentwicklung im Bereich biometrische Ausweise. Umsetzung in der Schweiz durch Schaffung der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Herstellung biometrischer Pässe und Reiseausweise für Ausländer. Hierzu ist das geltende Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001 und das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer anzupassen.
Die Steuerstruktur aller anderen Tabakfabrikate als Zigaretten (Zigarren, Zigarillos, Schnitttabak) wird EG-kompatibel ausgestaltet und ihre Steuerbelastung leicht erhöht. Die Steuerbelastung von Feinschnitttabak wird markant heraufgesetzt und dafür auf die Besteuerung von Zigarettenpapier verzichtet. Ausserdem werden die Einführung von zugelassenen Steuerlagern beantragt, die Voraussetzungen zur Rückerstattung der Tabaksteuer für im Inland hergestellte und eingeführte Tabakfabrikate vereinheitlicht, die Möglichkeit des Erlasses der Tabaksteuer geschaffen und die Festlegung von Mindestverkaufspreisen für Zigaretten zur Diskussion gestellt.
Am 23. August 2006 hat der Bundesrat vom Expertenbericht Zatti ("Das Pflegekinderwesen in der Schweiz - Analyse, Qualitätsentwicklung und Professionalisierung") Kenntnis genommen; in der Folge werden die Kantone angefragt, ob sie eine Revision der Pflegekinderverordnung für nötig erachten und- falls dies der Fall ist - welche konkreten Revisionsanliegen bestehen.
Die vorliegenden Änderungen stehen im Zusammenhang mit der parallel laufenden Anpassung des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Die Verordnungsänderungen dienen vornehmlich dazu, Wettbewerbsverzerrungen zu reduzieren, die durch das Verhalten zahlungsunwilliger inländischer Transportunternehmen entstehen.
Die heutigen gesetzlichen präventiven Möglichkeiten sind für die Bewältigung der aktuellen Gefahrenlage nicht mehr genügend. Deshalb soll nun einerseits schwergewichtig die Informationsbeschaffung verbessert werden. Anderseits soll die gesetzliche Grundlage für ein Tätigkeitsverbot geschaffen und gleichzeitig mit gezielten Massnahmen punktueller Natur die ausgewiesenen Lücken geschlossen werden.
Zwei Spezialverordnungen über die Unfallverhütung bei der Verwendung von Druckgeräten (Dampfkessel und Druckbehälter) stammen aus den Jahren 1925 und 1938 und entsprechen nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen. Die Vorschriften über die Verwendung von Druckgeräten werden vollständig neu gestaltet. Damit tragen sie den heutigen Kriterien der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und zugleich den Konzepten der EU-Gesetzgebung Rechnung. Die Druckgeräteverwendungsverordnung erfasst eine vergleichsweise reduzierte Auswahl von Druckgeräten, da die Sicherheit aller Druckgeräte bereits aufgrund anspruchsvoller Anforderungen beim Inverkehrbringen gewährleistet sein muss. Vereinfachte Meldeverfahren und Inspektionen werden eingeführt, die aufwendige und veraltete Abnahme- und Bewilligungsverfahren ablösen. Die Druckgeräteverwendungsverordnung wird durch eine Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ergänzt. Sie beschreibt und erläutert insbesondere die Inspektionsverfahren für meldepflichtige Druckgeräte in den Einzelheiten.
Der Vorentwurf regelt das gewerbsmässige Anbieten von geführten Bergtouren, geführten Abfahrten ausserhalb markierter Pisten und von bestimmten Risikoaktivitäten, d.h. Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Er sieht eine Bewilligungspflicht vor für Bergführer und unter gewissen Bedingungen für Schneesportlehrer sowie für Anbieter der vom Gesetz erfassten Risikoaktivitäten.
Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin vom 17. Dezember 2004 betreffend Waffenrecht sind auf Verordndungsstufe umzusetzen.