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Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen sollen in der KVV eingeführt werden (inkl. KLV-Änderung). Die Vorgaben der KVV bezüglich Rechnungsstellung im Falle von Analysen, die Bestandteil eines Pauschaltarifs im ambulanten Bereich sind, sollen angepasst werden. Die Bestimmungen über den unterjährigen Wechsel sollen erweitert werden, sodass auch Versicherte mit Wahlfranchise unterjährige in die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wechseln können. Eine neue Verpflichtung der Versicherer wird bezüglich Meldepflicht des Ausgleichsbetrags festgelegt.
Aktuell vergütet die IV im Rahmen eines befristeten Pilotversuchs Fallpauschalen für Kinder mit frühkindlichem Autismus, die an einer intensiven Frühintervention (IFI) teilnehmen. Ziel der Vorlage ist es, die Vergütung von IFI-Massnahmen in die ordentliche Gesetzgebung zu überführen, damit die Vergütung solcher Leistungen durch die IV auch nach Ablauf der Pilotphase per 1. Januar 2027 gewährleistet bleibt.
Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) wird geändert, um der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» Folge zu geben.
Mit dem vorliegenden Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates sollen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitenden Ehegatten besser gegen Arbeitslosigkeit abgesichert werden.
Am 16. Dezember 2022 hat das Parlament das neue Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, welches auch eine Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) beinhaltet, sowie drei Bundesbeschlüsse über finanzielle Beiträge des Bundes gutgeheissen. Im Rahmen seiner Delegationskompetenz erlässt der Bundesrat das für die Umsetzung erforderliche Ausführungsrecht. Neben den das neue Bundesgesetz betreffenden Beiträgen soll der Bund zudem mit 8 Millionen Franken während vier Jahren Projekte unterstützen, die der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung und insbesondere der Interprofessionalität dienen. Dazu bedarf es der abschliessenden Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes sowie der Schaffung des dazugehörigen Ausführungsrecht.
Der Bundesrat soll die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen erneut anpassen und festlegen. Dazu braucht es eine Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung.
In Erfüllung der Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (18.3716) «Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen» schlägt der Bundesrat vor, das betreute Wohnen in den Ergänzungsleistungen zur AHV anzuerkennen. Die Vorlage führt im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Leistungen ein, die das selbständige Wohnen im angestammten Zuhause oder in einer betreuten Wohnform ermöglichen.
Mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden. Das EPDG regelt die Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des EPD. Dieses Gesetz soll umfassend revidiert werden, so dass das EPD mit verschiedenen Massnahmen angemessen weiterentwickelt werden kann. Die Revision enthält insbesondere folgende Eckwerte: das EPD als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; eine Verpflichtung für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen, sich dem EPD anzuschliessen; die Regelung der Aufgaben und Kompetenzen sowie der Beiträge im Bereich des EPD von Bund und Kantonen, die Frage der Freiwilligkeit für Patientinnen und Patienten (bisheriges Modell versus Opt-Out-Lösung/Modell).
Der Entwurf stärkt die Rolle der Kantone im Prämiengenehmigungsverfahren, indem sie sich zu den Prämieneingaben der Versicherer für ihr Gebiet äussern können. Zudem wird der Betrag aus dem Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen den Kantonen ausbezahlt, wenn die Prämie der versicherten Personen vollständig durch die Prämienverbilligung gedeckt ist.
Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, die Verbindlichkeitserklärung und einen Anhang mit den verbindlich erklärten Punkten der Vereinbarung der Versicherer.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 17. Juni 2022 die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) (Modernisierung der Aufsicht) angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsstufe. Aus diesem Grund werden die Verordnungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst bzw. neu erlassen.
Mit der Motion 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» wird der Bundesrat beauftragt, eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt. Mit der Anpassung der IVV entspricht er diesem Auftrag.
Der Regierungsrat hat eine Revision des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes im Bereich der Prämienverbilligungen in die Vernehmlassung gegeben. Das starke Ausgabenwachstum bei den Prämienverbilligungen führte seit der Einführung des kantonalen KVG immer wieder zu politischen Vorstössen. Die letzte Revisionsvorlage wurde 2016 von der Stimmbevölkerung in der Referendumsabstimmung verworfen. Im Sommer 2019 erklärte der Kantonsrat zwei Motionen für erheblich, die den Regierungsrat beauftragten, neue Massnahmen zur Begrenzung des Ausgabenwachstums zu prüfen.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung beauftragt die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. In der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligungen haben die Kantone weitgehende Freiheiten. Entsprechend gross sind die Unterschiede bei der Entlastung der wirtschaftlich schwachen Haushalte. Acht Kantone, so auch Schaffhausen, praktizieren ein "einfaches Prozentmodell". Dies bedeutet, dass die Haushalte einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einkünfte als Selbstbehalt an die Krankenkassenprämien bezahlen müssen. Was darüber hinausgeht, wird über die Prämienverbilligung finanziert. Im Kanton Schaffhausen ist seit 2012 der Selbstbehalt, d.h. der Prozentanteil am anrechenbaren Einkommen, den die Prämienzahlenden selber tragen müssen, auf 15 % festgesetzt. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten werden zu 65 % durch die Gemeinden und zu 35 % vom Kanton getragen. Der Kanton Schaffhausen weist schweizweit eine der höchsten Bezugsquoten auf. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Prämienverbilligung sind über die Jahre zwei- bis dreimal stärker gestiegen als die mittlere Prämie der obligatorischen Grundversicherung. Grund dafür ist das im Kanton Schaffhausen angewandte Prozentmodell.
Mit der Annahme der Motion 17.3969 der SGK-S «Tarifpartner sollen Tarife von Laboranalysen aushandeln» hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, Artikel 52 KVG zu ändern. Mit dem Entwurf soll die Kompetenz des Eidgenössischen Departements des Innern zur Festsetzung des Tarifs der Analysenliste aufgehoben werden. In der AL sind alle Laboranalysen im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen aufgeführt, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Analog z.B. zu den Tarifen für ambulante ärztliche Leistungen sollen künftig die Tarifpartner den Tarif der AL aushandeln.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 17. Dezember 2021 die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21; SR 831.10) angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsstufe. Aus diesem Grund werden die Verordnungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst bzw. neu erlassen.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird in Erfüllung der Motion 20.3665 Müller Damian mehr Transparenz und Effizienz bei den Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen hergestellt. Die Teilrevision umfasst zudem eine Erweiterung der Teilnahme an Berufspraktika, die Erlaubnis zur Interoperabilität zwischen den von der Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssystemen, eine Verankerung des Rechts zur Datenbekanntgabe an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe sowie notwendige sprachliche und formelle Anpassungen und Präzisierungen.
Die Vereine des Breitensports, welche unter sehr hohen UVG-Prämien leiden, sollen durch eine zusätzliche Ausnahme von der Versicherungspflicht finanziell entlastet werden.
Am 18. März 2022 hat das Parlament die Änderung der Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht verabschiedet. Zur Umsetzung müssen Bestimmungen in der KVV erlassen werden. Zudem wird vorgeschlagen, in die KVV Delegationsnormen aufzunehmen, damit das EDI die maximalen Prämienrabatte für besondere Versicherungsformen festlegen kann, wie es dies heute für die ordentliche Versicherung tut.
Die Auffangeinrichtung berufliche Vorsorge soll für 4 weitere Jahre unverzinslich Gelder bei der Bundestresorerie deponieren können, sofern ihr Deckungsgrad unter 105% fällt. Die Befristung des bereits bestehenden Artikel 60b BVG soll entsprechend verlängert werden.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll Artikel 37 KVG um einen neuen Absatz 1bis ergänzt werden. Dadurch soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzulassen. Diese Ausnahmeregelung wäre auf die folgenden Bereiche der ambulanten Grundversorgung beschränkt: Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie.
Das geltende Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) soll angepasst werden. Eine neue Bestimmung zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) soll eingeführt werden, damit von Kurzarbeit betroffene Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die Lernenden weiterhin betreuen können.
Die Änderung enthält im Wesentlichen Ausführungsbestimmungen zu der am 18. März 2022 durch das Parlament verabschiedeten Änderung des VAG. Daneben werden mit der Verordnung aktuelle Entwicklungen aufgenommen und in diversen Punkten eine stufengerechte Regulierung umgesetzt.
Am 18. Juni 2021 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a verabschiedet. Diejenigen Massnahmen zur Kostendämpfung, die eine materielle Anpassung der KVV nach sich ziehen, sollen per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Es handelt sich diesbezüglich um die Regeln zur Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen, zum Experimentierartikel sowie Übergangsbestimmungen zu den Pauschalen. Weiter hat das Parlament am 19. März 2021 das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verabschiedet. Dies bedingt Änderungen der KVV und der KVAV. Um die diversen Änderungen des Umsetzungsrecht zu koordinieren, sollen diese Änderungen in einer Vorlage zusammengefasst.
Die Gebäudeversicherungsprämien für nichtmassive Bauten sollen auf das Niveau der Prämie von massiven Bauten gesenkt werden. Zudem sollen die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Prämienrabatten neu und unmissverständlicher geregelt werden.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll neu ein über die Erwerbsersatzordnung entschädigter Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil gewährt werden, wenn der andere Elternteil kurz nach der Geburt des Kindes stirbt. Der Vater soll einen Urlaub von 14 Wochen am Stück erhalten, wenn die Mutter während der 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt. Die Mutter soll einen Urlaub von 2 Wochen erhalten, wenn der Vater während der 6 Monate nach der Geburt des Kindes stirbt. Zusätzlich soll die Vorlage dazu genutzt werden, die begrifflichen Anpassungen zur Vaterschaftsentschädigung vorzunehmen, welche sich aufgrund der Annahme der «Ehe für alle» in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 ergeben.