Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Mit der Teilrevision sind Anpassungen in der Ausgestaltung des Strommarktes vorgesehen mit dem Ziel, langfristig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die wirtschaftliche Effizienz zu steigern sowie die Marktintegration der erneuerbaren Energien zu stärken. Insbesondere ist die vollständige Öffnung des Strommarktes vorgesehen. Weiter sollen regulatorische Defizite des bestehenden Gesetzes beseitigt sowie das Gesetz hinsichtlich Verursachergerechtigkeit, Effizienz und Transparenz in der Netzregulierung optimiert und gewisse Rollen bzw. Verantwortlichkeiten geklärt werden.
Vernehmlassung zum Ausführungsrecht des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 und den damit einhergehenden Teilrevisionen der Verordnungen zum Medizinalberufe- und Psychologieberufegesetz.
Den Anstoss für die Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt (NAV LW BS) gab ein überarbeiteter Muster-NAV des Schweizer Bauernverbandes (SBV), des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (ABLA). Im Rahmen dieser Totalrevision wird der NAV LW BS an die aktuelle Rechtslage angepasst, was eine komplette Überarbeitung erfordert. Die Regelungen werden vervollständigt, aktualisiert und präzisiert.
Den Treibstoffen werden heute vermehrt Biokomponenten beigemischt, die zum Teil auch im Inland hergestellt werden. Mit der vorgesehenen Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung wird dieser Situation Rechnung getragen. Die Inlandproduktion soll in der Pflichtlagerhaltung den Importen von Treibstoffen gleichgestellt werden.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll dem Anliegen der Kantone nach einer finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kontrollkosten der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nachgekommen werden. Zudem soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, bei Bedarf Vorgaben bezüglich der Art und dem Umfang der Kontrollen zu beschliessen.
Die WAK-S schickt zwei Vorentwürfe zum Arbeitsgesetz in die Vernehmlassung. Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.414 Graber Konrad sieht vor, dass Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, nach einem Jahresarbeitszeitmodell arbeiten können, sofern sie bei ihrer Arbeit eine grosse Autonomie geniessen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können. Bei einer Anstellung nach dem Jahresarbeitszeitmodell fällt die vom Gesetz festgelegte Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weg und es darf unter dem Jahr Schwankungen bei der wöchentlichen Arbeitszeit geben. Im Jahresdurchschnitt dürfen jedoch höchstens 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.423 Keller-Sutter sieht vor, dass der Arbeitgeber für die gleichen beiden Arbeitnehmerkategorien unter den gleichen Bedingungen auf die Erfassung der Arbeits- und Ruhezeiten verzichten kann. Damit stellt der Vorentwurf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz dar.
Das sistierte Projekt "Optimierte Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule" wurde wiederaufgenommen: Die Vorlage "Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule" hat zum Ziel, die Steuerung der Volksschule zu vereinfachen, die Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Gremien zu klären und die Schulleitungspensen anzupassen.
Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates zur Fair-Preis-Initiative hat das Ziel, die Beschaffungsfreiheit der Unternehmen aus der Schweiz im Ausland sicherzustellen, um grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit für Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik beschäftigen, für die Behebung von Störungen an Netz- oder Informatiksystemen sowie für Wartungsarbeiten.
Mit der Revision der BankV sollen die vom Parlament am 15. Juni 2018 beschlossenen Änderungen des Bankengesetzes für eine neue Bewilligungskategorie zur Innovationsförderung sowie die Änderungen des Konsumkreditgesetzes zur Schwarmkreditfinanzierung umgesetzt werden.
Im Anschluss an die Länderprüfung der Schweiz durch die Financial Action Task Force (FATF) im Jahr 2016 sind gesetzgeberische Massnahmen notwendig, um die Konformität der schweizerischen Gesetzgebung mit den FATF-Standards zu verbessern und damit die Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu stärken.
Die Schweiz muss international nicht mehr akzeptierte Steuerprivilegien für Statusgesellschaften abschaffen. Diesen droht deshalb ein massiver Steueraufschlag. Damit die betroffenen Firmen nicht abwandern, muss schweizweit und insbesondere im Kanton Schaffhausen rasch eine steuerlich attraktive Lösung gefunden werden. Der Anteil der Statusgesellschaften ist im Kanton Schaffhausen deutlich höher als in den meisten anderen Kantonen, weshalb im Zuge der Reform besonders grosse Einnahmen der direkten Bundessteuer, aber auch Kantons- und Gemeindesteuern auf dem Spiel stehen. Eine Reform des Unternehmenssteuerrechts ist unverändert dringlich.
Am 14. September 2015 hat der Kantonsrat den Entwurf eines Gesetzes über die Sexarbeit abgelehnt. Mit dem am 17. Mai 2016 erheblich erklärten Postulat P 50 von Jim Wolanin über den Kampf gegen die Ausbeutung im Sexgewerbe sollen einzelne Elemente des Gesetzesentwurfes – wie die Einführung einer Bewilligungspflicht für Indoor-Sexbetriebe und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten durch die Polizei – in ein bestehendes Gesetz integriert werden.
Die geltende Risikoaktivitätenverordnung wird totalrevidiert, um neue Entwicklungen im Bereich der verschiedenen Outdoor-Aktivitäten abzubilden, um einen einfacheren Vollzug durch die Kantone zu ermöglichen und um für im Outdoor-Bereich neu entstandene Berufskategorien zu regeln. Zudem wird das Zertifizierungswesen neu gestaltet.
Der dritte Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen umfasst die Jahre 2016-2019. Er zeigt auf, dass die Ziele des Finanzausgleichs in den letzten Jahren weitgehend erreicht wurden. Insbesondere bei der Art und Weise wie die Dotation des Ressourcenausgleichs festgelegt wird und bezüglich des Mindestausstattungsziels zeigt sich aber Handlungsbedarf. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat eine Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vor.
Der «Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen» kann seit 1. Mai auch in einer Druckversion bezogen werden: finanzausgleich@efv.admin.ch.
Das baselstädtische Gastgewerbe war früher vom Wirtschaftsgesetz reglementiert. Es gab Bedürfnisklauseln und Polizeistunden. Seit 2005 kennen wir das Gastgewerbegesetz. Obwohl noch relativ jung, befriedigt es in der heutigen Praxis nicht mehr vollständig. Gewisse Voraussetzungen für die Führung eines Gastgewerbebetriebes erweisen sich als Stolpersteine für eine lebendige Gastroszene. Es besteht also Veränderungsbedarf, damit die Gastroszene in Basel attraktiv bleibt.