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Die EDAV wurde Mitte 2007 einer umfassenden Revision unterzogen. Ziel dieser Revision war die Anpassung der Einfuhrbestimmungen der Schweiz für Tiere und tierische Produkte aus Drittländern mit denjenigen der EU im Hinblick auf eine geplante Erweiterung des Anhangs 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens. Obwohl die Revision in enger Zusammenarbeit mit der EU - Kommission erfolgt ist, wurde das BVET nach der Inkraftsetzung des Verordnungspakets von einigen Mitgliedsstaaten via die EU-Kommission über Abweichungen zwischen der EDAV und den entsprechenden EU-Richtlinien aufmerksam gemacht. Weitere Beanstandungen in Bezug auf einzelne Artikel in diesem Verordnungspaket erfolgten anlässlich der Inspektion der schweizerischen veterinärrechtlichen Grenzkontrollstellen an den internationalen Flughafen durch die europäische Kontrollbehörde (FVO) im November 2007. In Vorbereitung auf die nächste Inspektion der FVO, die für Anfangs September 2008 geplant ist, sollen nun die verbleibenden Differenzen im Rahmen einer Revision des EDAV-Pakets bereinigt werden.
Mit der Verordnung werden präzisierende, technische Ausführungsbestimmungen zur Tierschutzverordnung, die bisher in Richtlinien des BVET aufgeführt waren, auf Verordnungsstufe festgelegt. Dadurch wird die Rechtssicherheit im Vollzug erhöht. Die VTSch Schlachtung enthält detaillierte Ausführungen für den Umgang mit Schlachttieren vom Abladen am Schlachthof bis zum Eintritt des Todes, Vorgaben zu den für die jeweilige Tierart geeigneten Betäubungsmethoden einschliesslich Kontrollkriterien zur Überprüfung der Wirkung. Die Vorschriften wurden auf die entsprechende EU-Vorgaben abgestimmt.
Betroffen sind zwei Bundesratsverordnungen (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung) sowie fünf EDI-Verordnungen (Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung, Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln).
Zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse müssen bestehende Bestimmungen der Chemikalienverordnung, der Biozidprodukteverordnung sowie der EDI-Verordnung über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen an neue Bestimmungen des EG-Rechtes angepasst werden. Nicht Gegenstand dieser Revision sind jedoch die neuen Grundpflichten, die mit der EG-REACH-Verordnung eingeführt werden. Bei den Änderungen der vier anderen Verdordnungen des EDI handelt es sich einzig um Ergänzungen, die der Praxis in bestimmten Einzelfällen Rechnung tragen.
Die eidgenössischen Räte haben am 21. Dezember 2007 die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung (Vorlage 1) beschlossen. Die Gesetzesrevision hat zur Folge, dass auch die von den beschlossenen Änderungen betroffenen Verordnungen anzupassen sind. Dies sind namentlich die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; 832.104) und die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31).
Das Nationale Programm Tabak 2008-2012 gewährleistet die Weiterführung des vom BAG im Rahmen des Nationalen Programms zur Tabakprävention 2001-2008 begonnenen Präventionsmassnahmen. Ziel des Programms ist die weitere Verminderung der Krankheits- und Todesfälle (und der damit verursachten Behandlungs- und volkswirtschaftlichen Kosten) aufgrund des Tabakkonsums in der Schweiz.
Die faktische Übernahme des EU - Hygienepaketes in der Lebensmittelgesetzgebung hat Anpassungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) zur Folge (Beschluss der Bundesversammlung vom 5. Oktober), deren Inhalte wiederum Anpassungen in verschiedenen Verordnungen erfordern. Betroffen sind vor allem die Gebührenthematik für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben. Die Ausgestaltung der Gebühren für die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben fehlte bisher. Zusätzlich hat die Umsetzung der am 1. Januar 2006 bzw. 1. Januar 2007 (Änderungen) in Kraft getretenen neuen Verordnungen im Schlachtbereich (Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle und Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten) gezeigt, dass Angleichungen bei der konsistenten Anwendung von Begriffen erforderlich sind.
Die Revision wurde notwendig, da sich seit dem Inkrafttreten des Epidemiengesetzes (EpG) im Jahre 1974 die Bedingungen verändert haben, die für die Übertragung von Infektionskrankheiten von Bedeutung sind. Das EpG wird sowohl in inhaltlicher als auch struktureller Hinsicht einer Totalrevision unterzogen.
Die Blauzungenkrankheit hat sich in den letzten beiden Jahren in Europa rasant ausgebreitet. Die Viruserkrankung kann alle Wiederkäuer und Kameliden befallen. Im Herbst 2007 sind erste Fälle in der Schweiz aufgetreten. Um eine massive Ausbreitung der Blauzungenkrankheit in der Schweiz und die daraus folgenden wirtschaftlichen Schäden zu vermeiden, müssen die Bekämpfungsmassnahmen angepasst werden. Dabei steht aufgrund der heutigen Erkenntnisse die Prävention im Vordergrund. Wichtigste Massnahme ist eine Massenimpfung. Die Neuausrichtung der Bekämpfungsstrategie gegen die Blauzungenkrankheit erfordert eine Änderung der Tierseuchenverordnung.
Gestützt auf die Artikel 12 Abs. 3,13 und 60 Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) erlässt der Bundesrat eine Prüfungsverordnung, welche den Inhalt, das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgebühren, Entschädigungen für die Expertinnen und Experten für die ab 2011 neu gestalteten eidgenössischen Prüfungen in den universitären Medizinalberufen festlegt.
Die Registerverordnung ist eine Ausführungsverordnung des Medizinalberufegesetzes und regelt die Inhalte des öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegisters sowie die Rechte und Pflichten der Partner, die für das Einspeisen von Daten in diese Datenbank verantwortlich sind.
Um die Abwicklung der komplexen Vollzugsaufgaben im öffentlichen Vetrinärdienst effizienter zu gestalten, haben das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und die kantonalen Veterinärämter zusammen ein Geschäfts- und Datenverwaltungssystem entwickelt. Die Verordnung regelt insbesondere das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung, den Datenkatalog, die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung, Zugriffsrechte, Datenschutz und Datensicherheit sowie Archivierung. Es besteht die Absicht, das heutige System weiterzuentwickeln, damit es im Bereich der gesamten Lebensmittelkette verwendet werden kann.
Das Nationale Programm Ernährung und Bewegung 2008 - 2012 (NPEB) hat zum Ziel, Übergewicht und Fettleibigkeit vor allem bei Kindern und Jugendlichen in der Schweiz wirksamer zu bekämpfen und die damit verbundenen Folgekrankheiten und die volkswirtschaftlichen Kosten zu reduzieren.
Das Nationale Programm Alkohol 2008 - 2012 (NPA) hat zum Ziel, den problematischen Alkoholkonsum und insbesondere das Rauschtrinken bei Jugendlichen zu reduzieren, und so Folgeerkrankungen, Unfälle und Gewalttaten einzudämmen. Es setzt auf eine verstärkte Koordination zwischen den Akteuren der Alkoholpolitik.
Es ist uns zusammen mit den weiteren Unterzeichnenden des Programms ein Anliegen, dem Bundesrat das Nationale Programm Alkohol in Kenntnis der Haltung der verschiedenen Interessengruppen vorzulegen.
Mit der vorliegenden Revision wird der technischen Entwicklung bei der fluoreszenzoptischen Keimzahlbestimmung der Milch Rechnung getragen. Die Umrechnung der ermittelten Impulswerte in gleichwertige koloniebildende Einheiten (KBEeq) ermöglicht eine nationale und internationale Vergleichbarkeit sowie den Einsatz verschiedener Analysegeräte.
Mit der erreichten Äquivalenz der Rechtsgrundlagen ist die Schweiz verpflichtet, Kolostrum als Lebensmittel zuzulassen. Die gewählte Regelung in der VHyMP stellt sicher, dass eine Vermischung von Kolostrum mit Milch vermieden wird. Die zwingend erforderliche eindeutige Deklaration wird gewährleistet
Die Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen die in Art. 12 Abs. 5 der Tabakverordnung (SR 817.06) vorgesehene Kombination der ergänzenden Warnhinweise mit Fotografien und anderen Abbildungen.
Mit der vorliegenden Revision werden die Anforderungen an die Verfütterung von Küchen- und Speiseresten von der Tierseuchenverordnung in die VTNP übernommen und dabei aufgrund von Erkenntnissen aus einer Risikoanalyse nochmals verschärft: Damit wird das Risiko für die Verbreitung von Tierseuchen auf ein vernachlässigbares Minimum reduziert. Neu soll auch bei der Verwertung von Küchen- und Speiseresten in Biogas- und Kompostierungsanlagen verhindert werden, dass Nutztiere mit rohen Speiseresten in Kontakt kommen. Daher werden entsprechende Massnahmen auch für diesen Entsorgungsweg vorgeschrieben.
Die Kernenergieverordnung umschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherung. Danach muss der Schutz der Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. In der vorliegenden Verordnung werden die allgemein gültigen Anforderungen an die Gefährdungsannahmen und die Sicherungsmassnahmen festgelegt. Aufgrund des sensitiven Inhaltes werden in der Verordnung keine Hinweise über die spezifischen Gefährdungsannahmen und Sicherungsannahmen gemacht, welche Hinweise auf das Mass der konkreten Schutzmassnahmen zulassen.
Gesamtschweizerische Regelung zur Verhütung von Verletzungen durch Hunde; Verfassungsänderung, Änderung des Tierschutzgesetzes.
Ziele der Revision sind die Aufrechterhaltung der Äquivalenz zum EG Recht bei den Lebensmitteln tierischer Herkunft und die Vermeidung von Handelshemmnissen.
Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Kompatibilität mit der EU-Gesetzgebung.
Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2006 von der Nationalen Strategie „eHealth“ Kenntnis genommen, die er am 18. Januar 2006 in Auftrag gegeben hatte. Unter „eHealth oder „Elektronischen Gesundheitsdiensten“ versteht man den integrierten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Gestaltung, Unterstützung und Vernetzung aller Prozesse und Teilnehmer im Gesundheitswesen. Gemäss dem Bundesrat soll „eHealth“ dazu beitragen, der Schweizer Bevölkerung den Zugang zu einem bezüglich Qualität, Effizienz und Sicherheit hoch stehenden und kostengünstigen Gesundheitswesen zu gewährleisten.
Das geltende Bundesgesetz vom 20. März 1981 soll an die Erfordernisse einer modernen Sozialversicherung angepasst werden.
Das Medizinalberufegesetz (MedBG) wurde mit der Schlussabstimmung vom 23. Juni 2006 gutgeheissen und tritt (mit Ausnahme des Teils zum Register, Artikel 51 ff. MedBG) voraussichtlich auf den 1. September 2007 in Kraft. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung der eidgenössischen Diplome und der Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel, sowie im Zusammenhang mit der Weiterbildung und der Akkreditierung der Weiterbildungsgänge musste eine entsprechende Verordnung erarbeitet werden, welche gleichzeitig mit dem MedBG in Kraft gesetzt werden soll.
Mit der vorliegenden Revision der Tierseuchenverordnung soll die Grundlage für die Ausrottung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) geschaffen werden. Die BVD ist eine der wirtschaftlich bedeutsamsten Krankheiten der Schweizer Rinderbestände. Es wird ein Bekämpfungskonzept vorgeschlagen, das eine Ausrottung der Krankheit in wenigen Jahren verspricht.
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) ist eine hochansteckende Tierseuche, die bis anhin nur in südlichen Regionen vorgekommen ist, in letzter Zeit jedoch eine Ausbreitungstendenz nach Norden zeigt. Es gilt daher, die bisher allgemein abgefassten Bekämpfungsmassnahmen zu dieser Krankheit den aktuellen Erkenntnissen und Gegebenheiten anzupassen.
Im Zuge der Deregulierung soll das zweistufige Genehmigungsverfahren für Schlachtanlagen, für Besamungsstationen und Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte vereinfacht werden, indem auf die Plangenehmigung verzichtet wird.
Bei der Versorgung der Spitäler mit wichtigen Arzneimitteln bestehen derzeit gewisse Lücken. Eine Ursache sind die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes, die nur teilweise den Bedürfnissen des Spitalsektors nach einer gesicherten Versorgung entsprechen. Die massgeblichen Bestimmungen sollen so angepasst bzw. ergänzt werden, dass die Versorgung der Spitalpatientinnen und Spitalpatienten mit Arzneimitteln deutlich vereinfacht wird.