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Der Staatsrat schickt einen Vorentwurf für ein kantonales Gesetz zur Umsetzung der auf Bundesebene geplanten Ausbildungsoffensive in die Vernehmlassung. Er stellt damit die Weichen für die Förderung der praktischen Ausbildung in den Pflegeeinrichtungen und die Erhöhung der Anzahl Ausbildungsplätze – sowohl für die berufliche Grundbildung als auch für die höhere Berufsbildung und die Fachhochschulausbildung (Tertiärstufe). Der Vorentwurf konkretisiert zudem eine finanzielle Unterstützung der FH-, HF- und EFZ-Ausbildung.
Die Bündner Regierung hat im Rahmen der Teilrevision des Gesetzes über Hochschulen und Forschung ihre Absicht bekundet, den für den Kanton Graubünden ebenfalls wichtigen Tertiärbereich der Höheren Berufsbildung gezielt auszubauen und zu fördern. Um dies zu erreichen, gilt es, für den entsprechenden materiellen und rechtlichen Spielraum zu sorgen. Namentlich mit Blick auf die besonderen räumlichen, wirtschaftlichen und demografischen Bedingungen des Kantons Graubünden sollen auf der Tertiärstufe die beiden Bereiche «Höhere Berufsbildung» und «Hochschulen» durch eigenständige Gesetze geregelt werden. Dadurch soll die grosse wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung der Höheren Berufsbildung für unseren Kanton zum Ausdruck gebracht werden und ist als Reaktion auf den vorliegenden Fachkräftebedarf in den diversen Berufsbranchen anzusehen.
Der Gesetzesentwurf schafft die Rahmenbedingungen, damit Institutionen der Höheren Berufsbildung in Kooperation mit der regionalen Wirtschaft flexible und zukunftsorientierte Bildungsangebote gestalten können. Zudem sollen Voraussetzungen für die Finanzierung und das Wachstum neuer Bildungsanbieter geschaffen werden. Das Gesetz sieht eine klare Abgrenzung zur beruflichen Grundbildung vor, um die Höhere Berufsbildung im Tertiärbereich als eigenständiger Bildungsbereich zu fördern.
Das Bundesgericht entschied, dass Personen, die an einen fremden Haushalt zur Betreuung einer Person verliehen werden, dem Arbeitsgesetz unterstellt sind. Für diese Personen und Betriebe wurden in der ArGV 2 Sonderbestimmungen mit den betroffenen Sozialpartnern erarbeitet.
Le Gouvernement jurassien a mis en consultation un avant-projet de loi sur la coopération au développement et l’aide humanitaire. La création d'une loi s'inscrit dans le prolongement des orientations récentes, notamment du partenariat établi avec la Fédération interjurassienne de coopération et de développement (FICD). Elle fixe un cadre général à l'action de l’État dans le domaine de la coopération au développement et de l’aide humanitaire.
Im Rahmen der laufenden Revision des AVIG das System der Entschädigung für die Arbeitslosenkassen transparenter zu machen sind auch die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe vorzunehmen. In der Arbeitslosenversicherungsverordnung, in der Informationssystemeverordnung und der Verwaltungskostenentschädigungsverordnung der Arbeitslosenkassen werden Anpassungen gemacht.
Die Totalrevision hat primär Anpassungen an die geänderten verkehrstechnischen und politischen Rahmenbedingungen seit der Entstehung des heute gültigen Strassengesetzes zum Inhalt. Es liegt nun eine Strassengesetzgebung vor, die sich im Wesentlichen am Bisherigen orientiert, sich auf den Bau und Betrieb von Strassen fokussiert, den Erlass klarer strukturiert, Zuständigkeiten verständlicher abgrenzt und Notwendiges ausführt.
Artikel 95a UVV muss aus formellen Gründen dem bisher von der Genehmigung ausgenommenen jedoch inhaltlich unumstrittenen Artikel 26 des «Reglement Grossereignis» der Ersatzkasse UVG angeglichen werden, damit auch Artikel 26 des Reglements genehmigt werden kann. Im Zuge der Verabschiedung dieser Verordnungspräzisierung soll auch Artikel 26 des Reglements genehmigt werden.
Der Kanton Aargau hat in den vergangenen sieben Jahren erfreuliche Ertragsüberschüsse erzielt. Diese haben es ermöglicht, die Nettoschulden vollumfänglich abzutragen und gleichzeitig die Ausgleichsreserve bis zu einem Bestand von rund 1 Milliarde Franken zu äufnen. Eine weitere Äufnung wäre zumindest aus aktueller Sicht weder sinnvoll noch generationengerecht. Solange weiterhin mit Fehlbeträgen in der Planung gerechnet werden muss, sind aber auch generelle dauerhafte Steuersenkungen oder Ausgabenerhöhungen nicht zweckmässig. Vor diesem Hintergrund unterbreitet der Regierungsrat eine Vorlage, die die rechtliche Grundlage für jährlich einmalige Steuerrabatte zugunsten der steuerpflichtigen Bevölkerung und Unternehmen schafft. Der Grosse Rat soll neu die Möglichkeit haben, bei einem Überschuss der Finanzierungsrechnung und guter Finanzlage einen einmaligen Steuerrabatt auf die ordentliche Kantonssteuer für das übernächste Steuerjahr zu beschliessen. Damit könnte ein Überschuss ganz oder teilweise an die Steuerzahlenden zurückerstattet werden. Diese jährlich einmalige und gezielte Massnahme hätte keine mittel- und langfristigen Auswirkungen auf den Finanzhaushalt.
In den Richtlinien der Regierungspolitik für die Jahre 2023-2027 hat es sich der Regierungsrat zum Ziel gesetzt, die Agilität der Verwaltung und das Vertrauen in den Staat zu stärken. Dazu sollen unter anderem Massnnahmen ergriffen werden, um die Position des Arbeitgebers Kanton Zürich zu stützen (vgl. RRB Nr. 871/2023). Dies bedingt, dass die Anstellungsbedingungen der Aufgabenerfüllung angepasst und zeitgemäss ausgestaltet werden. Schon in der letzten Personalstrategie (RRB Nr. 907/2019) wurde die Überprüfung der Anstellungsbedingungen zu einem strategischen Handlungsfeld erklärt. Es erging der Auftrag, die bestehenden Problemfelder bei den Anstellungsbedingungen unter Einbezug der Stakeholder zu analysieren, zu prüfen und zu priorisieren. Übereinstimmend wurde dabei festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses Handlungsbedarf besteht. Parallel zum Überprüfungsauftrag des Regierungsrates überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat im Dezember 2023 die Motion KR-Nr. 29/2023 betreffend Kündigungsfristen für das höhere Kader des Staatspersonals. Damit verlangt der Kantonsrat, die Kündigungsfrist für Angehörige des höheren Kaders der Kernverwaltung im 4. bis 9. Dienstjahr auf drei Monate festzusetzen. Die Motion verpflichtet den Regierungsrat, dem Kantonsrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten. Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sollen die erwähnten Aufträge des Kantonsrates und des Regierungsrates koordiniert umgesetzt werden. Die verschiedenen Rechtsänderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden gemeinsam zur Vernehmlassung unterbreitet. So ist eine gesamtheitliche und aufeinander abgestimmte Beurteilung der Rechtsänderungen möglich, die teilweise auch gegenseitige Abhängigkeiten aufweisen. Gemeinsames Ziel der verschiedenen Rechtsänderungen ist es, das kantonale Personalrecht den aktuellen Anforderungen an den Kanton Zürich als Arbeitgeber anzupassen.
Aktualisierung des AIA-Abkommens CH-EU aufgrund der Änderung des Standards zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten durch die OECD und Vereinbarung von Bestimmungen zur Vollstreckungshilfe für MWST-Forderungen.
Das aktuelle Gesetz über die Beherbergungsabgabe ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft. Derzeit bewegt sich die Beherbergungsabgabe zwischen 90 Rappen und 2 Franken pro Gast und Logiernacht. Davon müssen mindestens 45 Rappen pro Logiernacht der kantonalen Tourismusorganisation (Zug Tourismus) gutgeschrieben werden, der Rest kann bei der lokalen Tourismusorganisation verbleiben. Die konkrete Höhe der Beherbergungsabgabe und der Abgabe an Zug Tourismus wird von den Gemeinden festgelegt. Seit 2015 wurden diese Beträge nicht mehr angepasst, obwohl sich der Tourismus erheblich verändert hat. Zug Tourismus plant die Einführung einer digitalen Zug Card auf das Jahr 2026, die dem Übernachtungsgast freie Fahrt auf dem Netz des öffentlichen Verkehrs im Kanton Zug sowie Rabatte auf verschiedenen kulturellen und touristischen Attraktionen ermöglicht. Die Zusatzkosten für die Zug Card sollen durch eine Erhöhung der Beherbergungsabgabe und mithin durch den Gast finanziert werden. Zudem ist vorgesehen, dass der Regierungsrat die Höhe der Beherbergungsabgabe und der Mindestabgabe an Zug Tourismus nach Rücksprache mit den Gemeinden festlegt.
Le Conseil d’État met en consultation dès ce jour une proposition de modifications de certains dispositifs de la loi sur la préservation et la promotion du parc locatif (LPPPL) afin d’inciter les propriétaires d’immeubles à rénover leurs biens. Ce projet de révision propose de garantir à ces derniers un revenu locatif minimum, après travaux, ne pouvant être inférieur aux plafonds fixés pour les logements à loyers abordables (LLA). La proposition intègre la notion de vétusté afin de différencier les valeurs plafonds selon que l’immeuble est totalement ou partiellement remis à neuf. Elle fait par ailleurs office de réponse et de contre-projet du Conseil d’État à la motion du député Philippe Jobin (19_MOT_114).
Umsetzung der Motion 21.4142: Wechselt eine versicherte Person von einem Arbeitgeber mit einem Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie (sog. 1e-Plan) zu einem Arbeitgeber ohne diese Möglichkeit, kann sie die Austrittsleistung aus dem 1e-Plan für maximal zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen, um so allfällige Verluste durch Anlegen in ähnlichen Anlagestrategien ausgleichen zu können. Die Umsetzung bedingt ausserdem einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den betroffenen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass das Vorsorgeguthaben nach dieser Frist auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen wird.
In seiner Sitzung vom 1. Oktober 2024 hat der Staatsrat die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes und zum Entwurf der Verordnung über die Vollstreckung von Exmissionen in Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtsachen genehmigt.
Die Vernehmlassungsvorlage schlägt zur Umsetzung der Motion 22.4253 WAK-S 10 Massnahmen, um das Prinzip der Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft zu stärken.
Die Ratsleitung hat in ihrer 22. Sitzung den Vernehmlassungsentwurf «Stellvertretung im Kantonsrat bei Mutterschaft» beraten und beschlossen. Die Vorlage geht auf einen parlamentarischen Vorstoss zurück (A 182/2022). Bei dieser Vorlage handelt es sich um eine Vorlage in ratseigener Angelegenheit. Aufgrund deren grosser Tragweite führt die Ratsleitung in Zusammenarbeit mit der Regierung ein öffentliches Vernehmlassungsverfahren durch.
Die Revision hat eine Aktualisierung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) zum Gegenstand. Geprüft werden namentlich neue Regelungen zu ausschliesslichen Nutzungsrechten an gemeinschaftlichen Teilen, Anpassungen bei den Regelungen zur Begründung des Stockwerkeigentums vor Fertigstellung des Gebäudes, zum Erneuerungsfonds und zum Pfandrecht sowie allgemeine Regelungen zur Stockwerkeigentumsgemeinschaft. Mit der Revision wird die Motion 19.3410 CARONI «55 Jahre Stockwerkeigentum. Zeit für ein Update» umgesetzt.
Die aktuelle Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) ist seit 1. Juli 2005 in Kraft und wurde 2009 einer grösseren Teilrevision unterzogen. Seither haben sich die Rahmenbedingungen im Wohnungsbau und die Bedürfnisse der verschiedenen Anspruchsgruppen verändert. Um diese zu berücksichtigen, unterbreiten wir Ihnen gerne in der Beilage den Entwurf der Änderung der WBFV und der Verordnung über den preisgünstigen Wohnungsbau zur Vernehmlassung.
Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2027 will der Regierungsrat die Steuerbelastung bei Personen mit tiefen Einkommen senken. Auch die «Heiratsstrafe» bei der Vermögenssteuer soll abgeschafft werden. Diese Umsetzungsschritte der Steuerstrategie des Kantons Bern gehen nun in die Vernehmlassung.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zur Weiterentwicklung des Personalrechts eine Vernehmlassung durchzuführen. Im Jahr 2003 wurde das Personalrecht im Kanton Luzern totalrevidiert. Die damaligen Reformziele waren insbesondere die Aufhebung des Beamtenstatus, die Überprüfung der Rechte und Pflichten der Angestellten sowie die Integration des Personalrechts der Lehrpersonen. Seither wurde das Personalrecht kontinuierlich angepasst.
Mit der Einführung der globalen OECD/G20-Mindeststeuer für multinationale Konzerne verliert die Schweiz und auch der Kanton Nidwalden einen Standortvorteil für Unternehmen. Da eine direktsteuerliche Kompensation zugunsten der Unternehmen ins Leere laufen würde, sollen die erwarteten Mehrerträge aus der OECD/G20-Mindeststeuer genutzt werden, um die Standortattraktivität für Familien, den Mittelstand sowie für Fach- und Führungskräfte zu erhöhen.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 17. März 2023 eine Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung verabschiedet. Diese Änderung schafft zusätzliche Spielräume für die Kantone. Einer dieser Spielräume soll genutzt werden, um am Handelsgericht einen sog. Zurich International Commercial Court zu errichten. An diesem können internationale handelsrechtliche Streitigkeiten in englischer Sprache verhandelt werden. Dazu muss das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess geändert werden. Die Änderung wird zum Anlass genommen, weitere Bestimmungen des Gesetzes zu präzisieren und zu bereinigen.
Mit dieser Vorlage sollen flexiblere Rahmenbedingungen für die Telearbeit geschaffen und soll den Entwicklungen der Arbeitswelt Rechnung getragen werden. Insbesondere sollen die Arbeitnehmenden bei der Festlegung ihrer Arbeitszeiten einen grösseren Gestaltungsspielraum erhalten.
Die Neuregelung soll das Pilotprojet des Praxisintegrierten Bachelorstudiengangs PiBS verstetigen und mit dem Bundesgesetz in Einklang bringen. Die heutige rechtliche Abstützung von PiBS genügt diesen Anforderungen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr.
Im Wesentlichen bilden zwei politische Vorstösse Anlass für die vorliegende Teilrevision des Bildungsgesetzes. Das am 9. November 2022 vom Landrat an den Regierungsrat überwiesene Postulat von Samuel Zingg, Mollis, und Unterzeichnende «Attraktive Rahmenbedingungen im Bildungsbereich» verlangt bessere Rahmenbedingungen, um dem Fachkräftemangel bei Lehrpersonen entgegenzuwirken. Das Postulat Thomas Kistler, Niederurnen, und Unterzeichnende «Klare Zuständigkeiten im Bereich der Volksschule», welches am 27. September 2023 vom Landrat an den Regierungsrat überwiesen wurde, verlangt eine Prüfung der Kompetenzen der verschiedenen Involvierten auf Stufe Gemeinde und Kanton im Bildungsbereich. Dies mit dem Ziel, klare Zuständigkeiten zu schaffen. Letztlich wird die Revision genutzt, um das Gesetz stellenweise formal anzupassen und verschiedene Änderungen der Praxis und Regelungen an die aktuellen Gegebenheiten anzugleichen.