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Am 30. September 2020 hat der Landrat die Motion Andreas Bilger, Seedorf, zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Zusammenlegung der Entsorgungsunternehmungen des Kantons Uri (Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung [ZAKU] und Abwasser Uri) als erheblich erklärt. Gemäss den Empfehlungen des Regierungsrats an den Landrat soll mit der Teilrevision die gesetzliche Grundlage für eine mögliche Zusammenlegung der beiden Organisationen geschaffen werden. Die Teilrevision soll zudem zum Anlass genommen werden, weitere notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Mit Inkrafttreten von Artikel 30 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) – am 1. August 2023 – haben alle Schulträger in der Urner Volksschule den Zugang zur Schulsozialarbeit sicherzustellen.
Die Vorgaben für die Schulträger im Bereich der Schulsozialarbeit regelt der Erziehungsrat in Weisungen. Der Erlass dieser Weisungen ist Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung. Die vorgesehenen Bestimmungen stehen im Einklang mit der bewährten Praxis in jenen Gemeinden, welche die Schulsozialarbeit bereits eingeführt haben.
Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein wichtiges Vorhaben sowohl des Erziehungsrats als auch des Regierungsrats und des Landrats des Kantons Uri. Im Einklang damit steht der neue Artikel 27 des im Jahr 2022 revidierten Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz); er tritt am 1. August 2023 in Kraft und besagt unter anderem, dass der Kanton die Angebote der Gemeinden bei Tagesstrukturen und Tagesschulen, also bei der schulergänzenden Betreuung, mit Beiträgen unterstützt.
Die Details der finanziellen Unterstützung des Kantons sind in der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung) zu regeln. Die Details zur Betreuung in Tagesstrukturen/Tagesschulen sind zu regeln in Weisungen des Erziehungsrats. Der Erlass dieser Weisungen ist Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung.
Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein wichtiges Vorhaben sowohl des Regierungsrats als auch des Landrats des Kantons Uri. Im Einklang damit steht der neue Artikel 27 des im Jahr 2022 revidierten Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz); er tritt am 1. August 2023 in Kraft und besagt unter anderem, dass der Kanton die Angebote der Gemeinden bei Tagesstrukturen und Tagesschulen, also bei der schulergänzenden Betreuung, mit Beiträgen unterstützt.
Die Details der finanziellen Unterstützung des Kantons sind in der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung) zu regeln. Die betreffenden Regeln, die der Regierungsrat vorsieht, sind Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung. Im Kern geht es darum, dass der Kanton den Gemeinden für die schulergänzende Betreuung künftig Beiträge in Form von Sockelbeiträgen und Belegungspauschalen leistet. Insgesamt soll der Beitrag des Kantons rund ein Drittel der (Betriebs-)Kosten der Gemeinden decken.
Eine weitere Änderung der Schulischen Beitragsverordnung betrifft die Beratungsangebote für die Volksschule. Künftig soll der Erziehungsrat nebst der Erstberatung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) auch weitere Beratungsangebote als beitragsberechtigt definieren können.
Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion ermächtigt und beauftragt, zur Revision der kantonalen Vollziehungsverordnung über die Binnenschifffahrt eine Vernehmlassung durchzuführen. In der Vorlage geht es vor allem um die Aufhebung der Wintersperre für Kitesurferinnen und Kitesurfer. Die weiteren Änderungen sind von untergeordneter Natur. Da die direktbetroffenen Kreise bereits im vergangenen Jahr zum Thema Wintersperre angehört worden sind, hat der Regierungsrat entschieden, die Vernehmlassungsfrist zu verkürzen.
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Urner Kantonalbank (UKBG; RB 70.1311) durchzuführen. Das geltende Recht soll lediglich dort geändert werden, wo dies als notwendig erachtet wird. Bestimmungen, die sich bewährt haben, werden belassen. Die Teilrevision beinhaltet Anpassungen an veränderte regulatorische Bestimmungen und an ein sich gewandeltes Marktumfeld. Zudem wird der Zweck mit den Anforderungen des geänderten Branchenumfelds abgestimmt. Schliesslich werden weitere Artikel überarbeitet, um mit den vorerwähnten Anpassungen kongruent zu sein. Einige Änderungen dienen dazu, das Gesetz für zukünftige Regulierungen flexibler zu gestalten.
Seit dem 1. Januar 2009 besitzt der Kanton Uri als einer der letzten Kantone einen Erlass, der die Polizeiarbeit auf der Stufe eines formellen Gesetzes zusammenfassend normiert. In den Folgejahren kam es zu zwei Teilrevisionen. Solche waren notwendig im Zusammenhang mit der Umsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die verdeckte Vorermittlung sowie zur Schliessung von erkannten Lücken. Das PolG wie auch die zwei Teilrevisionen wurden von der Politik wie auch der Bevölkerung gut aufgenommen und haben sich in der Praxis grundsätzlich gut bewährt. Lediglich vereinzelt kam es zu parlamentarischen Vorstössen zur Polizeigesetzgebung.
In einigen Themenbereichen jedoch zeigte sich zusehends Handlungsbedarf. Insbesondere sind die Voraussetzungen für das polizeiliche Handeln klarer zu regeln. Weiter besteht Handlungsbedarf auf-grund des übergeordneten Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Das Kulturland soll im Enteignungsfall höher entschädigt werden als wie bisher. Der Bund hat im Enteignungsrecht bereits entsprechende Bestimmungen aufgenommen. Der vorliegende Entwurf schafft nun auch im Kanton Aargau die Gesetzesgrundlage dafür, dass Landwirtschaftsland massvoll besser entschädigt wird. Je nach Einstufung der Landqualität soll im Enteignungsfall neu der Landpreis bis 22 Franken pro Quadratmeter betragen.
Das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG) stammt aus dem Jahr 1994 und wurde letztmals auf den 1. Januar 2008 angepasst. Schon damals erfolgte die Revision hauptsachlich, um den europäischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Unabhängig von den beschriebenen Entwicklungen auf europäischer und eidgenössischer Ebene zeigen sich beim Vollzug des KDSG mittlerweile einige Schwächen. Das Gesetz hat mit den technischen Entwicklungen im Bereich der Datenbearbeitung nicht mitgehalten und ist spürbar in die Jahre gekommen, so dass der Änderungsbedarf offenkundig ist.
Das totalrevidierte Beurkundungsrecht ist seit 2013 in Kraft. Grundsätzlich bewährt es sich in der Praxis. Dennoch zeigt sich zwischenzeitlich aufgrund von verschiedenen Rückmeldungen Revisionsbedarf auf allen Erlassstufen. Es sollen der Schutz der Kundschaft von Urkundspersonen insgesamt weiter gestärkt, das Dienstleistungsangebot durch eine genügende Anzahl Urkundspersonen gesichert und Unklarheiten in der Praxis beseitigt werden.
Die kantonale Jagdverordnung stammt aus dem Jahr 1988 und wurde letztmals 2010 teilweise revidiert. Revisionen in der eidgenössischen Jagdgesetzgebung, aber auch die in den vergangenen Jahren veränderten Rahmenbedingungen sowie die Erfahrungen im Vollzug, machen eine Revision der kantonalen Jagdverordnung notwendig. Mit der Teilrevision sollen insbesondere Grundlagen für den verbesserten Schutz des Wildes und für eine individuellere Gestaltung der Jagdausübung durch die Einführung neuer Patentarten geschaffen werden. Die Anpassung einzelner Artikel an das geltende Strafrecht ist ein weiteres zentrales Element der Revision. Der neue Verfassungsartikel zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Regulierung des Bestands wird in der revidierten Jagdverordnung ebenfalls umgesetzt.
Kanton und Gemeinden sollen verpflichtet werden, sich für den Klimaschutz einzusetzen. Gleichzeitig erhalten sie den Auftrag, sich mit den Auswirkungen des Klimawandels auseinanderzusetzen. Zudem sollen sie Massnahmen zur Anpassung an die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels ergreifen. Dabei sind die Ziele des Bundes und die für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen zu berücksichtigen.
Aufgrund geänderter Bundesgesetzgebung ist eine Totalrevision des kantonalen Reglements über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen (RB 30.2117) notwendig.