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Aufgrund der Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 werden die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) sowie die Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) angepasst. Gleichzeitig werden gewisse Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich den Vernehmlassungsadressaten zur Stellungnahme unterbreitet.
Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Änderung des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) zur Verbesserung der Integration (13.030; Integration) gutgeheissen. Die Umsetzung der Gesetzesänderungen wurde in zwei Pakete aufgeteilt. Das erste Paket tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und beinhaltet im Wesentlichen die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen für Personen aus dem Asylbereich sowie eine technische Anpassung der Finanzierungsbestimmung zur Integrationspauschale. Das zweite Paket tritt voraussichtlich im Sommer 2018 in Kraft und umfasst alle übrigen Änderungen des AuG. Dabei wird auch der Titel des Gesetzes geändert, das neu «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration» heisst (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG).
Zu dem vom Parlament am 16. Dezember 2016 verabschiedeten Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens sind Ausführungsbestimmungen zu erlassen. In diesem Rahmen soll die Quellensteuerverordnung des EFD total revidiert werden.
In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 wurde die Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren von 66,8% der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und von allen Kantonen angenommen. Da die Vorlage umfangreiche Umsetzungsarbeiten bedingt, soll sie in drei Pakete aufgeteilt und vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt werden. In einem ersten Paket wurden die gesetzlichen Bestimmungen, die keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen, vom Bundesrat per 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt.
Ein zweiter Bereich betrifft insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Verordnungsanpassungen zum Plangenehmigungsverfahren. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu diesem zweiten Bereich Mitte 2016 eröffnet. Sie dauerte bis zum 26. Januar 2017. Die Inkraftsetzung dieser Bestimmungen ist auf Anfang 2018 geplant.
Der dritte Bereich, welcher Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung ist, betrifft alle übrigen Bestimmungen der Beschleunigungsvorlage (Verfahrensbestimmungen, Bestimmungen zum Rechtsschutz, etc). Zur Umsetzung dieser Bestimmungen bedarf es insbesondere Anpassungen in der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), in der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) sowie in der Verordnung über die Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung (VVWAL).
Das Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA sieht eine engere bilaterale Zusammenarbeit bezüglich Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Zollwiderhandlungen vor, da solche aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung und des hohen Ausmasses des bilateralen Warenaustauschs der beiden Vertragsstaaten den wirtschaftlichen, fiskalischen und handelspolitischen Interessen abträglich sind. Die USA setzen unter anderem den Abschluss eines solchen Abkommens voraus, um später Verhandlungen über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen aufnehmen zu können, ohne dies zu garantieren. Ein solches Abkommen würde zu Vereinfachungen der Zollbehandlung bei der Einfuhr von Waren in die USA führen und liegt somit im Interesse der Schweiz.
Am 16. Dezember 2016 wurde das Ausländergesetz (13.030; Integrationsvorlage) geändert. Nun werden Anpassungen der entsprechenden Verordnungen notwendig. Da die Integrationsvorlage teilweise aufwendige Umsetzungsarbeiten erfordert, wird sie in zwei Gesetzespakete aufgeteilt, die vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt werden. Das vorliegende erste Paket befasst sich mit der Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen, die es Personen aus dem Asylbereich erleichtern soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem sind Änderungen im Hinblick auf die kantonalen Integrationsprogramme 2018-2021 vorgesehen.
Mit der Vorlage soll das Postulat 11.3200 Hodgers erfüllt werden. Dieses verlangt, dass Staatsangehörigen aussereuropäischer Länder der Zugang zu Genossenschaftswohnungen ermöglicht wird. Zudem wird die Gelegenheit wahrgenommen, weitere Änderungen vorzuschlagen. Die wichtigsten betreffen Hauptwohnungen, die Erhöhung der Rechtsklarheit sowie die Verringerung des administrativen Aufwands der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden. Als mögliche Erweiterung der Vorlage wird schliesslich eine Revision betreffend Betriebsstättegrundstücke sowie Wohnimmobiliengesellschaften zwar nicht vorgeschlagen, jedoch - durch Einrahmung kenntlich gemacht - zur Diskussion gestellt.
Anlässlich seiner Sitzung von Dienstag, 4. April 2017, hat der Regierungsrat die Vernehmlassung bei den Urner Gemeinden zu den zwei oben erwähnten Schriftstücken zum Asylwesen eröffnet.
Der Regierungsrat stellt konkret die folgenden fünf Fragen:
1) Wie beurteilen Sie die entworfenen Informationselemente für die Gemeinden (Asyl-News, Sozialkonferenz, respektive Asyl- und Flüchtlingskonferenz)?
2) Wie beurteilen Sie die im «Leitbild Asyl Kanton Uri in Zusammenarbeit mit den Gemeinden» definierten gemeinsamen Werte und Aufgaben?
3) Sind aus Ihrer Sicht neben dem Adressverzeichnis der Verantwortlichen im Asylwesen weitere Elemente nötig, um die Kommunikation zwischen dem Kanton/SRK und den Gemeinden zu vereinfachen?
4) Wie beurteilen Sie die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Verteilschlüssel (Kapitel 9.3 in der Gesamtschau) zur Verteilung der Asylsuchenden auf die Gemeinden?
5) Wie stehen Sie zur Finanzierung des DaZ-Unterrichts (Deutsch als Zweitsprache) für asylsuchende Kinder? Welcher Lösungsansatz steht für Sie konkret im Zentrum hinsichtlich der Finanzierung, bzw. der Kostenteilung dieser DaZ-Kosten zwischen Kanton und Gemeinde?
Die Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» will die Ergebnisse der Abstimmung vom 9. Februar 2014 rückgängig machen und die Zuwanderungsbestimmungen (Art. 121a BV und Art. 197 Ziff. 11 BV) ersatzlos aus der Verfassung streichen. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab und hat sich für einen direkten Gegenentwurf ausgesprochen.
Das Bürgerrechtsgesetz und damit das Einbürgerungsverfahren ist auf Bundesebene verschärft worden. Aufgrund dieser wesentlichen Änderungen muss das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht einer Totalrevision unterzogen werden. Unter anderem in Bezug auf die Eignung von einbürgerungswilligen Personen macht der Bund neu sehr detaillierte Vorschriften, die ins kantonale Recht einfliessen müssen. Im Auftrag des Regierungsrates gibt das Departement für Justiz und Sicherheit einen entsprechenden Gesetzesentwurf in eine externe Vernehmlassung.
Das Kantonale Integrationsprogramm (KIP) basiert auf einer Programmvereinbarung des Kantons mit dem Bund und wurde im Jahr 2014 gestartet, um im Kanton Aargau gezielte Massnahmen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive aufzubauen. Dabei wird auf diejenigen Zielgruppen fokussiert, deren Integration nur mit spezifischen Angeboten, wie beispielsweise Deutschkursen oder Arbeitsintegrationsprogrammen gelingt. Zur Zielgruppe des KIP gehören insbesondere schul- und bildungsungewohnte Personen. Die Auswertung der ersten Programmjahre und der geleisteten Aufbauarbeit im Rahmen des ersten KIP zeigt, dass die Massnahmen mit den Schwerpunkten Information und Beratung, Sprachförderung und Arbeitsmarktintegration notwendig sind und einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Integration zu verbessern. Der Prozess für den Aufbau von bedarfsorientierten Angeboten in den Gemeinden ist langfristig angelegt und benötigt eine beständige Grundlage. Der Kanton will hier ein zuverlässiger Partner der Gemeinden bleiben.
Damit die aufgebauten Massnahmen in der zweiten Programmperiode 2018–2021 weitergeführt werden können, ist ein neuer Kredit erforderlich. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 13,6 Millionen Franken, davon voraussichtlich 7,8 Millionen Franken Bundesbeiträge und maximal 5,8 Millionen Franken Kantonsanteil, zu beantragen.
Die Erfahrungen mit der heutigen Grenzschutzagentur Frontex haben gezeigt, dass eine stärkere Unterstützung der Schengen-Staaten insbesondere bei den Aussengrenzkontrollen und der Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatangehöriger notwendig ist, um den gesamten Schengen-Raum zu stärken. Die Verordnung regelt deshalb den Aufbau eines erweiterten und gestärkten europäischen Grenzschutzes. Der neue Grenzschutz wird sich aus einer europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der einzelnen Schengen-Staaten zusammensetzen.
Die Errichtung von Zentren des Bundes bildet eine wichtige Voraussetzung zur Beschleunigung der Asylverfahren. Um solche Zentren künftig schneller errichten zu können, wird neu ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren eingeführt (Änderung des Asylgesetzes vom 25.09.2015, die am 5. Juni 2016 vom Volk gutgeheissen wurde). Der Entwurf der neue Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) regelt u.a. die Möglichkeit der betroffenen Bevölkerung, Gemeinden und Kantone beim Entscheid der Genehmigungsbehörde (EJPD) über ein Plangenehmigungsgesuch im Zusammenhang mit der Errichtung von Zentren des Bundes mitzuwirken.
Weitere Änderungen des Asylgesetzes, insbesondere bezüglich der Weitergabe medizinischer Daten zur Transportfähigkeit, der Streichung des Anspruchs von Staatenlosen auf eine Niederlassungsbewilligung und der Möglichkeit des Bundes, den Kantonen die Kosten für Resettlement-Flüchtlinge länger als fünf Jahre zu vergüten, sollen ebenfalls bereits vorzeitig in Kraft treten. Diese Änderungen erfordern Anpassungen der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) und der Asylverordnung über Finanzierungsfragen (AsylV 2).
Das totalrevidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) wurde durch das Parlament am 20. Juni 2014 beschlossen. Gestützt darauf hat der Bundesrat am 17. Juni 2016 die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) verabschiedet und die Inkraftsetzung der neuen Rechtsgrundlagen auf den 1. Januar 2018 festgelegt. Das neue Bundesrecht erfordert verschiedene rechtliche Anpassungen des kantonalen Bürgerrechts, welche durch eine Änderung des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März 2013 sowie der Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) vom 16. Dezember 2015 zu erfolgen hat.
Die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes werden auf Gesetzes- und Verordnungsebene detailliert geregelt. Neu ist unter anderem vorausgesetzt, dass eine Niederlassungsbewilligung C vorliegt und sich die Person während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz aufhält (die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr wird doppelt gezählt). Ferner werden die Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit, der Sprachkenntnisse und der Integration ausführlich geregelt.
Die Änderung des kantonalen Rechts umfasst neben den Anpassungen an das Bundesrecht zusätzliche klärende Regelungen im Bereich der Bewertung von Betreibungen, die Festlegung der Zuständigkeiten bei Abschreibungs- und Nichteintretensentscheiden sowie eine Änderung des Rechtsmittelwegs. Das Bundesrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, weshalb auf diesen Zeitpunkt die Anpassung des kantonalen Rechts zu erfolgen hat. Aufgrund des engen Zeitrahmens bis zur Inkraftsetzung des Bundesrechts muss die Anhörungsfrist auf zwei Monate verkürzt werden.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer soll angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Entwicklung der Rechtsprechung, die Entscheide des Bundesrates im Ausländerbereich, sowie die Optimierung der bestehenden Bestimmungen in Betracht zu nehmen.