Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Das Bezirksgericht Aarau ist seit der Einführung der Familiengerichte in drei Gebäuden untergebracht. Diese Situation sowie die kritischen Platzverhältnisse und veralteten Infrastrukturen entsprechen nicht mehr den Anforderungen an einen zeitgemässen Gerichtsbetrieb.
Aus diesen Gründen soll das Bezirksgericht Aarau an einem einzigen Standort zusammengeführt werden. Die Justizleitung hat hierfür das ehemalige Verwaltungsgebäude der Eniwa AG (ehemals IBA-Gebäude) an der Oberen Vorstadt 37 in Aarau vorgesehen, in dem bereits von 1925–1966 das Obergericht und später das Handelsgericht untergebracht waren. Zusätzlich sollen das Konkursamt, die Obergerichtsbibliothek und das Spezialverwaltungsgericht in die gemeinsame Planung des Bezugs des Eniwa-Verwaltungsgebäudes einbezogen werden. Die Zusammenlegung des Konkursamts beziehungsweise seiner drei Amtsstellen Baden, Brugg und Oberentfelden ist seit längerem beschlossen, konnte aber bislang nicht realisiert werden. Durch die Verlegung der Obergerichtsbibliothek kann den gesteigerten Platz- und Sicherheitsbedürfnissen Rechnung getragen werden. Hinsichtlich des Spezialverwaltungsgerichts ist mittelfristig geplant, das Mietverhältnis am aktuellen Standort im Winterthur-Gebäude aufzulösen.
Das ehemalige Eniwa-Verwaltungsgebäude erfüllt die notwendigen Raumbedürfnisse, ist sehr gut erschlossen und liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Obergericht. Im Hinblick auf die zentrale Ausrichtung des gesamten Gerichtsbetriebs am Standort Aarau können Synergien genutzt und ein eigentliches "Gerichtsviertel" geschaffen werden.
Die Liegenschaft muss jedoch den erhöhten Sicherheitsbedürfnissen der Gerichte sowie den Erfordernissen eines barrierefreien Zugangs und einer zeitgemässen Infrastruktur angepasst werden. Hierzu sind noch umfangreiche bauliche Massnahmen nötig. Für die Realisierung des Vorhabens ist ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 13'300'000.– und für einen jährlich wiederkehrenden Bruttoaufwand von Fr. 963'000.– erforderlich. Für dieses Vorhaben wird vorgängig, gestützt auf § 66 der Verfassung des Kantons Aargau, eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Das Geschäftsverkehrsgesetz regelt die Grundsätze parlamentarischer Tätigkeit auf kantonaler Ebene sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere dem Regierungsrat. Die vorliegende Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes nimmt mehrere auf dem parlamentarischen Weg eingereichte Anliegen auf. Einerseits soll neu die Möglichkeit einer Vertretung von Parlamentsmitgliedern auf Kantonsebene bei deren längerfristiger Abwesenheit geschaffen werden. Andererseits sollen differenziertere Regelungen für die Behandlung und Erledigung überwiesener parlamentarischer Vorstösse im Grossen Rat erlassen werden. Die Gründe, bei welchen eine Vertretung möglich ist, sollen abschliessend im Gesetz aufgezählt werden. Es sind dies Mutterschaft, Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivildienst. Die Vertretung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr dauern. Ob sich jemand unter diesen Prämissen vertreten lassen will, soll vollumfänglich vom Entscheid des betreffenden Ratsmitglieds abhängen. Ein ähnlicher Vorstoss, welcher eine gesetzliche Grundlage für die Stellvertretungsmöglichkeit in den Einwohnerräten schaffen wollte, wurde vom Grossen Rat abgelehnt. Das Anliegen wird somit nicht formell in die Gesetzesvorlage (Synopse) aufgenommen. Im vorliegenden Anhörungsbericht werden jedoch im Sinne einer vollständigen Bearbeitung der Thematik Ausführungen dazu gemacht, und das Anliegen wird im Fragebogen ebenfalls aufgeführt, damit auch hierzu Klarheit über die bestehende Einschätzung der Anhörungsteilnehmenden geschaffen werden kann. Der Erledigungszeitpunkt für einen überwiesenen parlamentarischen Vorstoss soll neu ausdrücklich gesetzlich definiert werden, was bis anhin nicht der Fall war. Für parlamentarische Vorstösse, welche keine Verfassungs- oder Gesetzesänderungen erfordern, soll die Frist zur Erledigung von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Schliesslich sollen Zugang und Information zu den (überfälligen) parlamentarischen Vorstössen verbessert werden. Damit der Grosse Rat und insbesondere die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Gelegenheit haben, ihren politischen Willen möglichst unverfälscht zum Ausdruck zu bringen (Grundsatz der Einheit der Materie), wird das Änderungsvorhaben in zwei Gesetzesvorlagen unterteilt. Die Änderungen betreffend Vertretungsregelung benötigen zudem eine Verfassungsänderung.
Der vorliegende Anhörungsbericht sieht einen einmaligen Bruttoaufwand von 75,42 Millionen Franken vor. In diesem Betrag sind 12 Millionen Franken aus kantonalen Mitteln enthalten. Die übrigen Mittel werden durch die Globalbeiträge des Bundes aus der CO₂-Teilzweckbindung gedeckt. Der Grosse Rat hat im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2020–2023 die kantonalen Mittel eingestellt. Rund 40 % des Energieverbrauchs und rund 25 % des CO₂-Ausstosses werden durch die Gebäude verursacht. Mit dem vorliegenden Verpflichtungskredit können Massnahmen zur Reduktion des CO₂-Ausstosses und der Effizienzsteigerung unterstützt werden. Damit leisten die Gebäude einen wesentlichen Beitrag zum Netto-Null Ziel bis 2050 des Bundes und zur Versorgungssicherheit in der Schweiz. Die Aufgabenteilung mit dem Bund im Energiebereich weist den Kantonen den Gebäudebereich als Schwerpunkt zu. Das "Förderprogramm Energie 2021–2024" unterstützt Massnahmen an der Gebäudehülle, Holzheizungen, solarthermische Anlagen und Wärmepumpen. Neu stehen auch Mittel für Pilotanlagen zur Verfügung. Mit dem Einsatz von 12 Millionen Franken über 4 Jahre erhält der Kanton Globalbeiträge des Bundes von rund 60,4 Millionen Franken. Mit den Förderungen werden zwischen 375 und 750 Millionen Franken an Investitionen in der Privatwirtschaft ausgelöst. Die energetische Wirkung beträgt rund 1,44 TWh. Die CO₂-Emissionen können um über 440'000 Tonnen reduziert werden. Gleichzeitig kann die Abhängigkeit von Importen von fossilen Energieträgern für den Gebäudebereich kontinuierlich gesenkt werden. Der Regierungsrat hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit der Durchführung der Anhörung gemäss § 66 der Verfassung des Kantons Aargau beauftragt. Alle Interessierten können zum Entwurf Stellung nehmen. Stellungnahmen sind bis 26. Juni 2020 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt einzureichen. Für die Stellungnahmen steht ein elektronischer Fragebogen zur Verfügung.