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Vor einiger Zeit hat die Tabakindustrie mehrere neue Produkte auf den Markt gebracht, die Tabak erhitzen, jedoch nicht verbrennen, oder ein zu inhalierendes Aerosol erzeugen (E-Zigaretten). Aufgrund einer Gesetzeslücke können diese auch von Minderjährigen erworben werden. Dies läuft den Anstrengungen, die für den Jugendschutz unternommen werden, zuwider. Diese Lücke wird auf nationaler Ebene frühestens Mitte 2022 geschlossen, wenn das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) gemäss Planung in Kraft treten soll. Weil derzeit ein Bundesgesetz fehlt, müssen auf kantonaler Ebene Anpassungen gemacht werden. Vorkehrungen zur Reglementierung der Tabakprodukte wurden bereits in den Kantonen Wallis, Zürich, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Genf getroffen. Das Verkaufsverbot von Tabakwaren an unter 18-Jährige ist in Europa bereits die Norm. In der Schweiz gilt es derzeit oder bald in bereits mindestens zwölf Kantonen (BE, BL, BS, JU, GE, NE, NW, SH, TI, VD, VS, ZG).
Der Kanton Obwalden passt die kantonalen Regelungen über Geldspiele dem Bundesrecht an und fasst sie im Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz zusammen.
Am 29. Juni 2019 hat Kantonsrätin Cornelia Kaufmann-Hurschler und weitere Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Förderung von Leistungssportlern im Kanton Obwalden" eingereicht. Am 17. Dezember 2018 hat der Kantonsrat die Motion überwiesen. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat darauf einen Nachtrag zum Sportförderungsgesetz erarbeitet, welcher das Anliegen der Motion, die finanzielle Förderung von Obwaldner Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern, umsetzt. Der Regierungsrat hat den Nachtrag in erster Lesung beraten und das Bildungs- und Kulturdepartement mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes haben Einwohnergemeinden keinen Anspruch auf Ressourcenausgleich, wenn deren Gesamtsteuerfuss unter demjenigen einer Gebergemeinde liegt. Der ursprüngliche Gedanke dahinter war, dass eine Gebergemeinde nicht ihre Steuern erhöhen muss, um Leistungen für eine Nehmergemeinde mit tieferem Steuerfuss zu bezahlen.
Im Jahr 2017 wurde Lungern wider Erwarten aufgrund eines unvorhergesehenen, ausserordentlichen Steuerertrages zur Gebergemeinde, hatte aber den höchsten Gesamtsteuerfuss aller Gemeinden. Nach Art. 3 Abs.3 des Finanzausgleichsgesetzes hätte das den gesamten Ressourcenausgleich blockiert und den vorgesehenen Ausgleich zwischen den Gemeinden ausser Kraft gesetzt. Der Kanton und die Einwohnergemeinden waren übereinstimmend der Überzeugung, dass diese Konstellation vom Gesetzgeber nicht gewollt war und es sich um eine eigentliche Gesetzeslücke (planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes) handelt, weshalb im Einvernehmen aller Beteiligten für den Finanzausgleich 2017 von der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 abgesehen wurde.
Der Handlungsbedarf ist somit gegeben. Der Regierungsrat schlägt mit dem Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz vor, den Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes ersatzlos zu streichen.