Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Vorlage beinhaltet eine Anpassung der fahrzeugtechnischen Vorschriften, der Kategorisierung, der Verhaltensvorschriften, der Signalisationsvorschriften und der Führerausbildung der zum Verkehr auf Radverkehrsflächen berechtigten Fahrzeuge. Es werden zudem die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um Radstreifen mit baulichen Elementen schützen und spezifische Parkierungsflächen für Cargobikes und Bikes mit einem Anhänger errichten zu können. Damit wird eine kongruente und sichere Nutzung der vorhandenen Verkehrsflächen gefördert. Kindern ab 12 Jahren wird das Führen von langsamen E-Bikes ohne Führerausweis erlaubt, sofern sie von einer mindestens 18-jährigen Person beaufsichtigt werden. Die Anforderungen an die Verkehrsexperten und -expertinnen, die Fahrzeug- und Führerprüfungen abnehmen, werden angepasst.
Am 16. Dezember 2022 verabschiedete das Parlament eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Deren Umsetzung erfordert Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL). Bei einer kurzfristigen Festhaltung in einem kantonalen Ausreisezentrum soll ein vertraglich vereinbarter Pauschalbetrag von höchstens 100 Franken pro Tag ausgerichtet werden können. Zudem soll präzisiert werden, wann eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten vorliegt.
Das Parlament hat im September 2022 das Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) verabschiedet. Der Bundesrat erarbeitet die nötigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz in Form der JSFVV.
Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) wird die Motion 20.4465 Caroni Andrea (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) vom 10. Dezember 2020 umgesetzt. Damit soll die Ausgestaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe punktuell angepasst, aber nicht grundlegend geändert werden.
Mit diesem Vorentwurf setzt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats ihre parlamentarische Initiative zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Stalking um. Sie schlägt vor, das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz um eine neue Strafnorm zu ergänzen, die das Stalking bzw. die Nachstellung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Von August bis November 2022 fand die Vernehmlassung zu einem ersten Teil der Verordnung statt. In dieser zweiten Vernehmlassung zur Verordnung soll insbesondere das Verfahren zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer geregelt werden. Hinzu kommt die Regelung des Steuerstrafrechts.
Es wird vorgesehen, die Pflichtlagerhaltung im Bereich der Nahrungs- und Futtermittel anzupassen. Zusätzliche Mengen sind insbesondere bei Getreide und den Speiseölen- und fetten vorgesehen. Bei den proteinhaltigen Futtermitteln ist ein leichter Abbau vorgesehen. Die zusätzlichen jährlich anfallenden Kosten für die Lagerentschädigung werden auf CHF 17 Millionen geschätzt. Zudem ist bei gleichbleibender Finanzierungspraxis mit einem Aufwand von CHF 84 Mio. zu rechnen.
Es soll Jugendlichen ab 15 Jahren ermöglicht werden, in «Brückenangeboten», d. h. ausserhalb der beruflichen Grundbildung unter bestimmten Voraussetzungen, gefährliche Arbeiten auszuführen. Damit der Gesundheitsschutz der Jugendlichen gewahrt bleibt, muss der Betrieb dafür entweder über eine Bildungsbewilligung verfügen oder eine Ausnahmebewilligung beim Kanton einholen.
Die Verordnung ist das Ergebnis der Zusammenführung der Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Hinblick auf Ereignisfälle (VKOVE) und der Verordnung über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen (VVTA). Die Zusammenführung beider Verordnungen hat zum Ziel, alle Bestimmungen zur Vorbereitung und Bewältigung von Ausnahmesituationen im Verkehr in einer Verordnung festzuhalten. Zusätzlich sollen zentrale Erkenntnisse aus der Covid-19 Pandemie sowie der Vorbereitung auf eine mögliche Energiemangellage in die VKOVA aufgenommen werden.
Mit der Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes soll die Kostentragung zur Finanzierung der Jodtabletten-Verteilkampagnen für den Fall eines nuklearen Ereignisses geregelt werden, wobei hinsichtlich der Kostenüberwälzung an die Schweizerischen Kernkraftwerke auch das Kernenergiegesetz ergänzt werden soll. Daneben nimmt der Erlassentwurf ebenfalls Bestimmungen betreffend die Kostenregelung für die Überwachung radioaktiver Immissionen, für Sanierungsmassnahmen von Standorten und Liegenschaften, die mit Radioaktivität kontaminiert sind, sowie für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen auf. Zusätzlich werden notwendige Änderungen bei den Strafbestimmungen vorgenommen und die erforderlichen Rechtsgrundlagen im Datenschutz geschaffen. Die Grundzüge der Strahlenschutzreglementierung bleiben unverändert.
Am 17. Juni 2022 hat das Parlament eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlossen (BBl 2022 1560). Im Zuge dieser Revision wurden auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) geändert. Insbesondere werden Jugendliche, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben, neu grundsätzlich formell getrennt beurteilt und sanktioniert. Aufgrund dieser formellen Trennung kann es sein, dass Sanktionen separater Urteile von Strafbehörden des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone im Vollzug zusammentreffen. Wie der Vollzug dieser Sanktionen erfolgen soll, muss gestützt auf Artikel 38 nJStG (Delegationsnorm) auf Verordnungsebene geklärt werden. Dies soll im Rahmen einer Revision der V-StGB-MStG erfolgen.
Mit der Revision soll das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht punktuell verbessert werden. Insbesondere sollen nahestehende Personen besser in die Verfahren und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einbezogen werden. Zudem soll das Selbstbestimmungsrecht betroffener Personen weiter gestärkt werden. Damit trägt der Bundesrat der anfänglichen Kritik Rechnung und erfüllt verschiedene parlamentarische Vorstösse.
L’Etat jurassien met en consultation l’avant-projet de loi concernant la prévention et la lutte contre les violences domestiques. Celui-ci reprend les principaux éléments du dispositif jurassien de lutte contre les violences domestiques, avec la volonté de renforcer l'existant et développer certains axes spécifiques. En outre, il répond à la motion No 1290 «Violence conjugale faite aux femmes: pour une meilleure protection des victimes», adoptée à l’unanimité par le Parlement, le 2 septembre 2020.
Eine im Januar 2021 im Kantonsrat für erheblich erklärte Motion verlangt die Schaffung einer kantonalen Ombudsstelle. Das nun vorliegende Ombudsgesetz soll als Grundlage für die Schaffung einer parlamentarischen Ombudsstelle zur Konfliktvermittlung zwischen der Bevölkerung und den Behörden des Kantons wie auch den Gemeinden dienen.
Die neu einzusetzende Ombudsperson soll Anliegen der Bevölkerung, die sich aus dem Umgang mit Behörden ergeben, entgegennehmen, Auskünfte erteilen, beraten und im Konfliktfall vermitteln. Ein Weisungsrecht gegenüber Behörden kommt ihr nicht zu. Sie ist unabhängig und wird vom Schaffhauser Kantonsrat jeweils auf vier Jahre gewählt.
Die Ombudsstelle soll zuständig sein für die Behörden der kantonalen Verwaltung und der Gemeinden sowie für die verwaltungsnahen unselbständigen und selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten (z. B die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen, das Sozialversicherungsamt Schaffhausen sowie die Spitäler Schaffhausen im Bereich ihrer Verwaltungstätigkeit).
Der Ombudsstelle können auch Missstände und Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz gemeldet werden (Whistleblowing). Dabei geht es um die anonyme Aufdeckung von behördlichen Missständen.
Die Ombudsstelle soll von sich aus oder auf Gesuch hin tätig werden. Ebenfalls möglich soll dies auf Anregung einer Behörde sein. Die Ombudsstelle kann selbst entscheiden, ob und wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befassen will. Jährlich soll die Ombudsstelle detailliert Bericht erstatten und damit die Öffentlichkeit und den Kantonsrat aktiv und umfassend über ihre Tätigkeit informieren.
Die Schaffhauser Ombudsstelle soll – gestützt auf die Erfahrungswerte der Kantone mit Ombudsstellen – insgesamt über 100 Stellenprozente verfügen (50 Prozent Ombudsperson, 10 Prozent Stellvertretung Ombudsperson, 40 % Administration/Sachbearbeitung).
Mit der Änderung der Handelsregisterverordnung und der Änderung der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA wird das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (19.043) umgesetzt.
Im Frühling 2021 haben einzelne Medien und Nichtregierungsorganisationen den Vorwurf erhoben, in den Zentren des Bundes komme es zu Gewaltanwendung durch die Mitarbeitenden der Sicherheitsdienste. Im Auftrag des Staatssekretariats für Migration hat deshalb Alt-Bundesrichter Niklaus Oberholzer die Gewährleistung der Sicherheit in den Zentren des Bundes untersucht. In seinem Bericht vom 30. September 2021 kommt er zum Schluss, dass in den Zentren keine systematische Gewalt angewandt wird und die Grund- und Menschenrechte eingehalten werden. Er empfiehlt jedoch Verbesserungen im Sicherheits- und Disziplinarbereich, welche teilweise auch Änderungen im Asylgesetz (AsylG) notwendig machen.
Die vorliegende Revision des BZG dient der Umsetzung von verschiedenen Massnahmen des Alimentierungsberichts Teil 1 zur Verbesserung der Bestände im Zivilschutz. Dazu gehören insbesondere die Ausweitung der Schutzdienstpflicht auf bestimmte Militärdienstpflichtige und Armeeangehörige. Weiter sollen zivildienstpflichtige Personen verpflichten werden können, einen Teil ihrer Zivildienstpflicht in einer Zivilschutzorganisation mit Unterbestand zu leisten. Die Revision wird zudem genutzt, um einzelne weitere Änderungen vorzunehmen. Neben einigen formellen Anpassungen betrifft dies in erster Linie die gesetzlichen Grundlagen für die Neuausrichtung des Koordinierten Sanitätsdienstes und die Übertragung von bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit den stationären und mobilen Sirenen vom Bund auf die Kantone.
Mit dieser Revision werden Änderungen des Chemikaliengesetzes (ChemG; SR 813.1) umgesetzt, die aufgrund der parlamentarischen Initiative 19.475 zur Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden angepasst wurde. Diese Revision der VBP führt ein Ziel zur Verminderung der Risiken von Biozidprodukten sowie eine Mitteilungspflicht über die in Verkehr gebrachte Menge an Biozidprodukten ein. Die Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) und die Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV; SR 813.153.1) werden ebenfalls geändert.