Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Es wird vorgeschlagen, das Asylgesetz dahingehend anzupassen, dass dem Staatssekretariat für Migration weitergehende Kompetenzen zur Überprüfung von mobilen Datenträgern bei der Identitätsabklärung eingeräumt werden. Die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person wird somit auch auf diesen Bereich ausgeweitet.
Mit dieser Teilrevision soll die Organisationsstruktur der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) den seit der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 1. Januar 2013 gewonnenen Erkenntnissen angepasst werden.
Die KESB wird neu in einer einzigen kantonalen Behörde mit regionalen Zweigstellen ausgestaltet. Ein zentraler Punkt bei dieser Reorganisation ist es, die bisherige Verankerung in den Regionen sowie die interdisziplinäre Zusammensetzung der Behörde auch in den Zweigstellen beizubehalten.
Es soll ausserdem eine klare Regelung der Schnittstelle zwischen der KESB und den Gemeinden betreffend die grundsätzliche Auferlegung und Tragung der Massnahmekosten sowie die Überprüfung der Kostentragung geschaffen werden. Im Zuge dieser Revision ist zudem die Anpassung des kantonalen Rechts an zwischenzeitlich geändertes Bundesrecht möglich.
Fristverlängerung: Die Frist für die Vernehmlassung wurde bis zum 2. Juni 2020 verlängert, dies in Folge des Coronavirus.
Mit der revidierten Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV; RB 3.2111), die am 1. Januar 2019 zusammen mit dem neuen Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri (RB 3.2110) in Kraft trat, ergab sich auch Bedarf, das Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden (RRE; 3.2115) anzupassen. Denn die Grundsätze der FHV gelten auch für das RRE.
Als wesentlichste Änderungen in der FHV, die auch im RRE Änderungsbedarf auslösten, sind das Haushaltsgleichgewicht und die finanzpolitischen Instrumente zu nennen. Die Bestimmungen zum Haushaltsgleichgewicht wurden aus der FHV herausgelöst und in einem eigens dafür geschaffenen Gesetz verankert. Der Finanzhaushalt soll auf die Dauer im Gleichgewicht gehalten werden. Dieser Grundsatz gilt nach wie vor für den Kanton und die Gemeinden.
Mit der neuen Defizitbeschränkung des Kantons sind unter gewissen Umständen Defizite explizit auch über eine längere Periode zulässig. Das Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht sieht zudem negative Sanktionen in Form einer automatischen Steuerfusserhöhung vor, wenn die Defizitbeschränkung nicht eingehalten wird. Soweit sollen die Bestimmungen im RRE nicht gehen.
Der Regierungsrat möchte nicht in die Gemeindekompetenzen bezüglich Steuerfuss eingreifen. Die Bestimmung zum Haushaltsgleichgewicht im RRE wird daher einzig bezüglich Betrachtungszeitraum an die Regelung, wie sie für den Kanton gilt, angepasst. Die Ausdehnung auf einen Betrachtungszeitraum von acht statt bisher sechs Jahren erhöht die Flexibilität und mit dem Einbezug von Planergebnissen wird gleichzeitig eine Art Frühwarnsystem geschaffen.
Die Überwachung von Hilfsbedürftigen bei Verdacht auf missbräuchlichen Sozialhilfebezug soll gesetzlich verankert werden. Dazu braucht es eine Änderung des Sozialhilfegesetzes. Ein entsprechender Gesetzesentwurf schickt der Regierungsrat nun in eine externe Vernehmlassung.
Das Departement für Erziehung und Kultur hat verschiedene Fragen der Beurteilung untersucht. Das angepasste Beurteilungsreglement sowie die neuen Zeugnisformulare gehen nun in eine externe Vernehmlassung.
Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der obligatorischen Vorsorge muss der Mindestumwandlungssatz gesenkt werden. Mit Ausgleichsmassnahmen muss dafür gesorgt werden, dass das Rentenniveau nicht sinkt. Die Reform übernimmt die Reformvorschläge der Sozialpartner, welche diese auf Einladung des Bundesrates erarbeitet haben.
Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Revision des Strassengesetzes in die öffentliche Vernehmlassung gegeben. Mit der Revision sollen der Bau, Betrieb und Unterhalt der Kantons- und Gemeindestrassen optimiert und vereinfacht werden. Die Gemeinden kommen in den Genuss von mehr Finanzmitteln aus der Mineralöl- und Motorfahrzeugsteuer.
Es wird vorgeschlagen, dass der heute im Öffentlichkeitsgesetz verankerte, prohibitiv wirkende Grundsatz, wonach für Zugangsgesuche zu amtlichen Dokumenten eine Gebühr erhoben wird, ersetzt wird durch den umgekehrten Grundsatz der Kostenlosigkeit des Zugangs.
Das Parlament hat am 21. Juni 2019 eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verabschiedet (ATSG-Revision, BBl 2019 4475). Die Umsetzung dieser Gesetzesbestimmungen wirkt sich teilweise auch auf Verordnungsebene aus. Mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sollen die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden und einige weitere punktuelle Anpassungen in der ATSV erfolgen.
Die mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) verbundenen Risiken für Oberflächengewässer, naturnahe Lebensräume und als Trinkwasser genutztes Grundwasser sollen bis 2027 um 50 Prozent reduziert werden. Die Branchenorganisationen sollen Massnahmen zur Zielerreichung ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht über deren Art und Wirkung erstatten. Sollte sich abzeichnen, dass die Verminderungsziele nicht erreicht werden, muss der Bundesrat bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist Massnahmen ergreifen. Auch die Risiken, die mit dem Einsatz von Biozidprodukten (BP) verbunden sind, sollen vermindert werden. Die Neuregelung schliesst sämtliche Anwendungsbereiche ein. Der Bund soll zudem ein zentrales Informationssystem zur Verwendung von PSM und BP betreiben, in welchem sämtliche beruflichen oder gewerblichen Anwendungen dieser Produkte erfasst werden.
Der Klimaschutz soll als vordringliche Aufgabe des Kantons in der Verfassung verankert werden. Der Kanton Bern soll einen wesentlichen Beitrag leisten, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und so die weitere Erwärmung des Klimas zu begrenzen. Ebenso soll er Massnahmen treffen, um auf die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels reagieren zu können. Die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BaK) schickt dazu zwei Varianten eines neuen Verfassungsartikels in die Vernehmlassung.
Die Standeskommission möchte die Eintragung von Bodenabtretungsverträgen im Zusammenhang mit Strassenbauvorhaben erleichtern und schlägt hierfür eine Ergänzung des Strassengesetzes vor.
In der bisherigen Praxis wurden Verträge über Bodenabtretungen, die bei grösseren Strassenbauvorhaben regelmässig nötig sind, jeweils schriftlich gefasst und vor Ort unterschrieben. Damit diese Verträge im Grundbuch dann angemerkt und eingetragen werden konnten, mussten öffentliche Beurkundungen vorgenommen werden, was in der Praxis regelmässig zu zeitlichen Verzögerungen führte. Die Standeskommission möchte diesen Ablauf vereinfachen.
Künftig sollen die unterzeichneten Abtretungsverträge direkt im Grundbuch angemerkt und nach erfolgtem Bau eingetragen werden können. Auf die öffentliche Beurkundung soll verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist allerdings bundesrechtlich nur dann möglich, wenn die Bodenabtretungsverträge in einem Enteignungsverfahren abgeschlossen worden sind. Neu ist daher geplant, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer mit der Orientierung über die Auflage des Strassenprojekts darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass für die beanspruchte Fläche ein Enteignungsverfahren eröffnet ist. Das Verfahren wird gleichzeitig standardmässig sistiert.
Nach der Auflage des Strassenprojekts werden mit den Grundeigentümerschaften Verhandlungen geführt. Ergibt sich eine Einigung, wird ein Bodenabtretungsvertrag abgeschlossen, der ohne öffentliche Beurkundung beim Grundbuchamt zur Anmerkung angemeldet werden kann.
Kommt trotz Verhandlungen keine Einigung zustande, obliegt es wie bisher der Standeskommission, in einem separaten Entscheid darüber zu befinden, ob dann auch tatsächlich ein Enteignungsverfahren durchgeführt wird.
Die Standeskommission beschränkt dieses Vorgehen auf Projekte, die von der Landsgemeinde oder dem Grossen Rat verabschiedet worden sind, da bei diesen Projekten von einer hohen politischen Legitimation der Entscheide auszugehen ist.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen an 15 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates, 3 Erlassen des WBF und 2 Verordnungen des BLW.
Die geltende Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz muss neuen Kostenschätzungen bezüglich der Entsorgung radioaktiver Abfälle angepasst werden. Weiter ändert sich die Gebührenerhebung für Industrie- und Gewerbebetriebe, welche unter Aufsicht der SUVA stehen und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) unterstellt sind. Schliesslich werden einige Gebührenpositionen aktualisiert.