Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Mit der Revision soll vor allem der Kreis der Versicherungsberechtigten eingeschränkt und der Beitragssatz der freiwillig Versicherten jenem der obligatorisch Versicherten gleichgestellt werden.
Mit der KVG-Teilrevision setzt der Bundesrat den Kantonen zusätzliche Leitlinien für ihre Prämienverbilligungs-Praxis und er bringt die nötigen, rasch umsetzbaren Verbesserungen in anderen Bereichen an. Diese Korrekturen von Behinderungen der Wirkungsmechanismen des KVG und von Fehlentwicklungen bringen verschiedene Verbesserungen für die Versicherten. Parallel zur Teilrevision werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Krankenkassen die Probleme mit der Spitalfinanzierung im privaten und halbprivaten Bereich angegangen.
Ein erster Teil der Revision mit Massnahmen zur Kostensenkung sowie einer Beitragssatzerhöhung soll 1999 in Kraft treten; ein zweiter Teil mit weiteren Massnahmen, auch einem beschränkten Leistungsausbau, im Jahre 2002. Die 4. IV-Revision wird zeitlich mit der 6. EO-Revision und der Mutterschaftsversicherungs-Vorlage verknüpft und in einem finanziellen Zusammenhang mit diesen Vorlagen behandelt.
Der Vorentwurf lehnt sich an das Kernenergiehaftpflichtgesetz an. Vorgeschlagen wird eine strenge Haftung des Inhabers einer Stauanlage für Schäden, die durch austretende Wassermassen verursacht werden. Der Inhaber haftet auch dann, wenn der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge (z.B. Erdbeben), kriegerische Ereignisse oder Sabotage verursacht wurde.
Bei dieser kleineren Revision geht es nebst diversen anderen Punkten insbesonders um Erleichterungen für Rentenberechtigte mit eigenem Haushalt.
- Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, - Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, - Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Änderung der Verordnung VIII des Bundesrats über die Krankenversicherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analysen. Änderung der Verordnung 10 des EDI über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste.
Erfüllung der Motion 93.3195 Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge. Revision der Tarifkontrolle, und des Postulats 93.3128 Strassenverkehrsgesetz. Revision der Bestimmungen über die Motorfahrzeughaftpflicht
Vollzug von Art. 81 Ziff. 2 des Militärstrafgesetzes