Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Mit vorliegender Verordnungsänderung soll die vom National- und Ständerat überwiesene Motion Moser „Deklarationspflicht für Käfigkaninchenfleisch“ (08.3356) umgesetzt werden.
Die tierzüchterischen Massnahmen für Honigbienen können ab 2010 mit höchstens 250'000 Franken pro Jahr gefördert werden. Damit setzt der Bundesrat den Auftrag des Parlaments aus der Motion Gadient (04.3733) um. Die Finanzmittel werden innerhalb des bestehenden Tierzuchtkredits mit Minderausgaben insbesondere bei Pferdezucht kompensiert.
Mit dem Auftrag, die Landwirtschaft möglichst zielgerichtet zu unterstützen schlagen wir vor, einige Bestimmungen der SBMV zu ändern. Die vorgesehenen Änderungen geben den Kantonen und damit auch den Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern mehr Handlungsspielraum bei der Gewährung, respektive Erhalt von Betriebshilfedarlehen. Zudem werden administrative Vereinfachungen bei den jährlichen Tilgungen möglich (analog SVV).
Übertragung der Kontrolle der Bescheinigungen für High-Quality Beef an die Eidgenössische Zollverwaltung.
Mit dem Agrarabkommen mit der EG und zur Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs besteht die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit der Produkte aus biologischer Produktion. Damit verbunden ist der periodische Nachvollzug der Änderungen der EG Bio-Verordnung. Auch auf das Jahr 2010 hin stehen wieder diverse Anpassungen materieller Natur und eine teilweise redaktionelle Überarbeitung an.
Die AEV regelt die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wozu auch die Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente gehört. Wo möglich sollen die Abläufe in diesem Bereich mit elektronischen Hilfsmitteln vereinfacht werden. Zu diesem Zweck wurde den Kundinnen und Kunden die Applikation AEV14online via Internet zur Verfügung gestellt. Der Gebrauch der Anwendung soll im Grundsatz als obligatorisch erklärt werden, so dass das Spar- und Verbesserungspotential dieser E-Government-Lösung voll ausgenutzt werden kann. Die Weiterentwicklung der Informatikanwendungen für die Zollanmeldungen (e-dec) und bei der Zuteilung und der Verwaltung von Zollkontingentsanteilen erfordern auch Anpassungen der Verordnung. Schliesslich sollen einzelne Bestimmungen präziser abgefasst werden, damit Unsicherheiten im Vollzug möglichst vermieden werden können.
Mit einer neuen gesetzlichen Grundlage im Landwirtschaftsgesetz soll die Finanzierung von Begleitmassnahmen zu einem Freihandelsabkommen mit der EU im Lebensmittel- und Agrarbereich und/oder zu einem neuen WTO-Abkommen vorbereitet werden.
Die Agrarpolitik 2011 wird mittels zwei Verordnungspaketen umgesetzt. Nachdem das erste Paket am 1. Januar 2008 gleichzeitig mit den Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft getreten ist, hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das zweite Paket bei den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen in die Anhörung geschickt. Die Vorschläge enthalten mit der Umlagerung der Marktstützungsmittel in Direktzahlungen das Kernstück der Agrarpolitik 2011.
der Bundesrat ermächtigt das EVD zur vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingentes Brotgetreide (SR 916.112.211), das EVD erhöht vorübergehend Zollkontingent Brotgetreide (SR 916.01), das BLW trägt der vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingentes Brotgetreide mit einer Änderung der Tranchenfreigaben Rechnung (SR 916.111.4)
Unmittelbar nach Abschluss der Beratungen der Eidgenössischen Räte zur Agrarpolitik 2011 hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eine Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz bei den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen eröffnet.
Die Verordnung vom 22. September 1997 ist anzupassen und in einigen Punkten zu erweitern.
Die Verordnung vom 22. September 1997 ist an die europäische Gesetzgebung anzupassen, um Handelshemmnisse zu verhindern.
Änderung der Gebührensätze bei der Einfuhr und der Zahlungsfristen für ersteigerte Kontingente.
Die Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse stellt sicher, dass ein Produkt mit der Bezeichnung „Berg“ tatsächlich aus einer Bergregion stammt.
Die geltende Verordnung vom 7. Dezember 1998 mit Änderungen (Stand am 30. Dezember 2003) wurde total überarbeitet. Neben den Anpassungen aufgrund der Entwicklung bei der regionalen Absatzförderung ist die Regelung zum einheitlichen Auftritt der Schweizer Landwirtschaft Hauptgegenstand der Änderungen.
Neue Bestimmungen für überwachte öffentliche Märkte und für die Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch.
Mit dem Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 hat das Parlament die Anforderungen für die Zulassung und den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen definiert. Die Verfahren für die Zulassung gentechnisch veränderter Organismen als Lebens- und Futtermittel sowie für den Anbau sind bereits geregelt. Zur Gewährleistung des Schutzes der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen bei gleichzeitigem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen wird die Koexistenzverordnung vorgeschlagen.
Die Vernehmlassungsunterlage ist darauf ausgerichtet, die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Nahrungsmittelwirtschaft zu verbessern. Parallel sollen die Zahlungsrahmen 2008 bis 2011 für die Landwirtschaft so ausgestaltet werden, dass der Strukturanpassungsprozess möglichst sozialverträglich abläuft.
Bericht über den Abbau von P-Überschüssen in landwirtschaftlichen Böden und die Reduktion von P-Einträgen in Gewässer. Bestimmung von Gebieten mit Handlungsbedarf sowie Massnahmen, die in diesen Gebieten zu treffen sind.
Vorschlag und Kommentar zu einer Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK) und zu einer Änderung der Milchkontingentierungsverordnung (MKV).