Welche Anforderungen müssen erfüllt sein für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder pathogenen Organismen? Welche für das Inverkehrbringen? Wie kann die Verbreitung so genannt invasiver Pflanzen wie Ambrosia verhindert werden? Diese Fragen klärt die revidierte Freisetzungsverordnung, welche das UVEK in die Anhörung schickt. Die Verordnung ist ein wichtiges Element der Umsetzung des neuen Gentechnikgesetzes.
Mit der Teilrevision des Waldgesetzes sollen insbesondere jene Leistungen des Waldes und der Waldwirtschaft sichergestellt werden, die der Allgemeinheit zu Gute kommen. Zusätzlich soll das revidierte Gesetz Impulse für die Steigerung der Effizienz der Waldwirtschaft liefern. Zudem muss der Umgang mit der laufenden Zunahme der Waldfläche geregelt und die Ausbildungsartikel müssen der heutigen Entwicklung an den Hochschulen angepasst werden.
Revision der LSV: ” Anhang 7: Beurteilungsmethode für zivile Schiessanlagen; Ergänzung mit Regelung für Sportwaffen; ” Anhang 1: Aktualisierung der Bestimmungen für den Schallschutz an Gebäuden; ” Anhang 2: Aktualisierung der Anforderungen an Lärmberechnungsmodelle.
Mit dem neuen Chemikalienrecht wird der "Giftverkehr" in der Schweiz insbesondere durch den Wegfall des heutigen Bewilligungssystems für den Bezug von Giften weitgehend liberalisiert. In den fünf Verordnungsentwürfen des EDI zum neuen Chemikalienrecht werden personenbezogene Anforderungen und Voraussetzungen für den Umgang mit besonders gefährlichen Chemikalien geregelt. Damit soll sichergestellt werden, dass weiterhin ein ausreichender Schutz beim Umgang mit diesen Chemikalien gewährleistet ist.
Die Schweiz soll die klimapolitischen Ziele, wie sie das Parlament im Gesetz verankert hat, mit zusätzlichen Massnahmen erreichen. Der Bundesrat hat heute vier Varianten zur weiteren Verringerung des CO2-Ausstosses in die Vernehmlassung geschickt. Drei davon enthalten eine CO2-Abgabe, eine setzt allein auf einen freiwilligen Klimarappen auf Treibstoffen. Der Vernehmlassungsbericht legt Auswirkungen der Varianten auf Klima, Wirtschaft und Finanzen dar.
Der Bund will sein Engagement in Bezug auf Tankanlagen auf ein Minimum reduzieren: Diese Sparmassnahme im Rahmen des Entlastungsprogramms 03 bedingt Anpassungen des Gewässerschutzgesetzes sowie der entsprechenden Verordnungen. Diese hat der Bundesrat heute in Vernehmlassung geschickt. Zudem hat er per Anfang 2005 die Luftreinhalte- und Waldverordnung geändert. Damit ermöglicht er die Umsetzung weiterer Sparmassnahmen im Umweltbereich: die Aufhebung der Schweizer Typenprüfung von Feuerungsanlagen sowie die Reduktion der Subventionen für den Wald.
Mit der Einführung von Landschaftspärken sollen - nach dem Grundsatz "schützen und nutzen" - Naturschutz und Wirtschaftsförderung unter einen Hut gebracht werden. Landschaftspärke erhalten wertvolle Natur- und Kulturlandschaften und ermöglichen gleichzeitig deren touristische und wirtschaftliche Nutzung. Zudem sollen das Nationalparkkonzept angepasst und Naturpärke eingeführt werden. Zu diesem Zweck wird das NHG teilrevidiert.