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Das Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz vom 26. April 1992 (EG SVG, GS 741.000) soll einer Revision unterzogen werden, mit dem Ziel, den Vollzug zu verbessern. Dabei sollen zwei Bestimmungen überarbeitet werden: Nach heutiger Regelung ist die Standeskommission nach der Zuständigkeitsregelung in Art. 1 EG SVG unter anderem für die Erteilung von Bewilligungen für Rad- und Motorsportveranstaltungen auf öffentlichen Strassen zuständig (Art. 1 Abs. 2 EG SVG). Es erscheint in der heutigen Zeit nicht mehr sachgerecht, für die Bewilligung jedes Velorennens die Kantonsregierung zu bemühen, weshalb vorgeschlagen wird, die Bewilligungskompetenz auf tieferer Stufe anzusiedeln.
Einnahmen aus der Bewirtschaftung von Parkplätzen sind nach Art. 6 Abs. 2 EG SVG zweckgebunden zu verwenden. Die Erträge sind im Grundsatz für Kontrollaufgaben reserviert. Nur jene aus dem Dauerparkieren können auch für den Unterhalt von Parkplätzen und die Schaffung neuer Parkplätze eingesetzt werden. Schon in der verhältnismässig kurzen Zeit, seitdem die Standeskommission die Gebührenpflicht eingeführt hat (sie gilt seit 1. Oktober 2016), sind für das Kurzparkieren Gebühren in einem Ausmass eingenommen worden, das den Aufwand für die Kontrollen weit übersteigt. Um nicht voraussichtlich stetig wachsende Beträge ungenutzt in Spezialfinanzierungen reserviert zu belassen, soll der Verwendungszweck erweitert werden.
Die Revision des Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz soll der Landsgemeinde 2019 unterbreitet werden.