Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser
Im Falle einer Strommangellage wird die Bewirtschaftung zentraler Abwasserreinigungsanlagen (zARA) für kommunales Abwasser gesondert geregelt und ist infolgedessen von den Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung oder Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie ausgenommen. Die vorgelegte Verordnung regelt die spezifischen Massnahmen bei zARA zur Senkung des Bezugs elektrischer Energie.