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Im Rahmen der Umsetzung der Mo. Engler (22.4448) soll die VMWG an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nettorendite angepasst werden. Ziel der Teilrevision ist es, klar zu definieren, welche Rendite bei welchem Referenzzinssatz als zulässig gilt.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit im Hinblick auf den in Art. 269 OR genannten Begriff des «übersetzten Ertrags» werden neben der Nettorendite auch die Bruttorendite sowie wertvermehrende Investitionen berücksichtigt. Aus Gründen der Systemkohärenz und Rechtssicherheit enthält die Teilrevision daher Definitionen zu allen drei Begriffen.