Quelle
vernehmlassungen.tg.ch

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Abgeschlossen
23. Oktober 2012 - 23. Januar 2013

Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Verwaltungsrechtspflege

Anlass zu dieser Revision des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1) ist ein Urteil des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. August 2012, wonach der bisher direkt an das Bundesgericht vorgesehene Rechtsmittelweg gegen Vollstreckungsentscheide des Regierungsrates (§ 86 Abs. 3 VRG) dem Bundesrecht widerspreche.

Gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) müsse als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts seit 1. Januar 2009 ein oberes kantonales Gericht entscheiden. Zuständig sei das Verwaltungsgericht, weshalb die Beschwerde zur Behandlung an das Thurgauer Verwaltungsgericht überwiesen wurde.

Seit 1. Januar 2009 besteht eine Pflicht der Kantone zur Einsetzung richterlicher Vorinstanzen des Bundesgerichtes (vgl. Art. 86 Abs. 2 und 130 Abs. 3 BGG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind laut Bundesgerichtsentscheid in der konkreten Konstellation nicht gegeben, da kein Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter (Art. 86 Abs. 3 BGG) vorliegt.