Quelle
zg.ch

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Abgeschlossen
17. Juli 2019 - 4. Oktober 2019

Verordnung über den Leitungskataster

Das Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug vom 29. März 2012 (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG; BGS 215.71) bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem (GIS Kanton Zug). Das GeolG-ZG und die dazugehörige Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeolV-ZG; BGS 215.711) sind seit 1. Januar2013 in Kraft.

Die kürzlich erfolgte Teilrevision des GeolG-ZG, welche unter anderem Änderungen betreffend Nutzungsgebühren (Wegfall der Gebühren für Zugang und Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung) und betreffend ÖREB-Kataster enthält, trat per 29. Juni 2019 ZG in Kraft. Im Rahmen der Teilrevision der GeolV-ZG zur notwendigen Anpassung an das geänderte GeolG-ZG sollen die Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster( 30—32 GeolV-ZG) in eine separate «Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)» ausgelagert und mit administrativen und technischen Vorschriften gemäss § 17 Abs. 3 Bst. b GeolG-ZG ergänzt werden. Damit wird die notwendige Flexibilität gewonnen, um insbesondere technische Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster unabhängig von der GeolV-ZG anpassen zu können.

Diese Aufteilung hat sich bei anderen Kantonen, die über einen Leitungskataster auf Stufe Kanton verfügen, bewährt. Der vorliegende Entwurf einer kantonalen Leitungskatasterverordnung orientiert sich insbesondere an der Umsetzung des Kantons Basel-Landschaft (BL), der auch in technischer Hinsicht— durch die Entwicklung eines praxisorientierten Datenmodells innerhalb der weitverbreiteten Norm SIA 405 (Geodaten zu Ver- und Entsorgungsleitungen) in Zusammenarbeit mit den Gemeinden— eine Vorreiterrolle einnimmt. Die Leitungskatasterverordnung legt Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der am kantonalen Leitungskataster Beteiligten fest.