Abgeschlossen
10. Juni 2022 - 31. Oktober 2022

Teilrevision des Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts

Teilrevision des Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992 (Bürgerrechtsgesetz; BGS 121.3)

Im Kanton Zug soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, dass nur Personen eingebürgert werden können, welche in den letzten fünf Jahren vor der Gesucheinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens keine Sozialhilfe bezogen bzw. diese zurückerstattet haben. Mit dieser Gesetzesänderung geht der Kanton Zug weiter als die bundesrechtliche Mindestvorschrift, welche lediglich drei Jahre ohne Sozialhilfebezug für eine Einbürgerung voraussetzt. Trotz dieser Verschärfung soll aber gleichwohl den persönlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden.