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Gemäss Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) müssen die Kantone in mindestens einem medizinischen Fachgebiet die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen, durch Höchstzahlen beschränken. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgabe ist der Kanton Zürich verpflichtet, eine entsprechende Zulassungsbeschränkung umzusetzen.
Dies erfolgt im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Regelung stellt die definitive Umsetzung der Zulassungsbeschränkung im Kanton Zürich auf Grundlage der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Versorgungsgrade dar. Die Verordnung beinhaltet die Methodik zur Festlegung der zu beschränkenden Fachgebiete und der Höchstzahlen und weist diese im Anhang aus. Zudem regelt sie den Vollzug.
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