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Grund der Änderung der KVV ist die Umsetzung der Datenbekanntgabe im Sinne von Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gemäss der in Artikel 22a Absatz 4 KVG festgehaltenen Kompetenz des Bundesrates auf Verordnungsstufe.
Die geltende Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 ist an die im Rahmen der Bahnreform 2.2 beschlossenen Vorgaben anzupassen. Das Kapitel «Fahrzeuge» wird neu strukturiert und im Teil Bauten und Anlagen erfolgen Anpassungen in den Bereichen Tunnelsicherheit und elektrische Anlagen. In den Anhang 7 werden die aktuellen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität aufgenommen.
Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung.
Am 14. Januar 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) in die Vernehmlassung geschickt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Australien, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Aufgrund der Revision der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011), die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wird die AVO-FINMA teilrevidiert und mit zwei neuen Bestimmungen ergänzt. Erstens wird eine Bestimmung zur Kaution von ausländischen Versicherungsunternehmen aufgenommen; dabei handelt es sich in erster Linie um eine Korrektur der Regelungsstufe. Zweitens wird aufgrund einer Kompetenzdelegation in der AVO (Art. 111b AVO) eine Bestimmung betreffend die Mindestgliederung der Jahresrechnung von Versicherungsunternehmen erlassen. Die revidierte AVO-FINMA soll im Dezember 2015 in Kraft treten.
Der vorliegende Bericht schlägt, in Erfüllung der Motion 11.3925 (Hess), verschiedene punktuelle Anpassungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor. Diese sind primär darauf ausgerichtet, die geltenden faktischen und rechtlichen Hürden, welche geschädigte Gläubiger bei der Rechtsdurchsetzung gegen den Schuldner vorfinden, zu beseitigen oder zu senken. Damit soll der Missbrauch des Konkursrechts erschwert werden, ohne die unternehmerische Initiative zu erschweren oder das unternehmerische Scheitern an sich zu kriminalisieren.
Das Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994 soll geändert werden, so dass die Pflegefachpersonen einen Teil der Pflegeleistungen, nämlich die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege, nicht mehr auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen, sondern direkten Zugang zu den Patientinnen und Patienten haben - sowohl im Spital als auch als selbständige und auf eigene Rechnung tätige Pflegefachperson, als Angestellte eines Pflegeheims oder als Angestellte einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.
Die Finanzierung von Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt sowie Wiederherstellung der Fischgängigkeit wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. Die Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen wurde im Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der EnV dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK übertragen. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf diesen Regelungsauftrag.
Das Bundesamt für Umwelt BAFU erarbeitete gleichzeitig eine Vollzugshilfe zur Finanzierung der Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen, welche u.a. auch den Vollzug dieser Verordnung präzisiert.
Vom 19. November 2013 bis am 24. Januar 2014 waren eine erste Version dieser Verordnung und der Vollzugshilfe in der Anhörung. Die kritischste Rückmeldung war, dass die vorgeschlagene Berechnungsmethode der Erlöseinbussen als nicht praxistauglich beurteilt wurde.
Daher wurde in Zusammenarbeit mit verschiedenen betroffenen Kreisen (Bundesamt für Energie, Kantone, Kraftwerksvertreter und Umweltverbände) eine neue Berechnungsmethode für die Erlöseinbussen auf Grund einer Minderproduktion sowie auf Grund einer zeitlichen Verschiebung der Stromproduktion erarbeitet. Alle Vertreter der involvierten Kreise stimmen dieser neuen Lösungen zu.
Als Begleitmassnahme im Zusammenhang mit der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts per 1. Januar 2016 soll es diese neue Verordnung dem Bund (konkret fedpol) ermöglichen, Finanzhilfen zur Prävention von Kriminalität im Zusammenhang mit Prostitution auszurichten.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) soll revidiert werden. Das Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt, weshalb die Ausrichtung nicht grundlegend geändert, die vorhandenen Instrumente aber gezielt verstärkt werden sollen.
In Folge der bundesrätlichen Strategie Gesundheit2020 werden die strategischen Grundlagen zur Gesundheitsförderung und zur Krankheitsvorbeugung neu ausgerichtet. Die Strategie Sucht trägt bei zur Zielerreichung 1.3 und hat zum Ziel, die Vorbeugung, Früherkennung und Bekämpfung von Suchterkrankungen zu verbessern. Die Strategie Sucht führt die bisherigen Teilstrategien zu Alkohol, Tabak und Drogen zusammen und schafft einen nationalen Orientierungsrahmen zur Prävention, zur Früherkennung und zur Behandlung von Suchterkrankungen.