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Mit dem Gesetz wird das Konzept der Behindertenhilfe umgesetzt, welches die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam erarbeiteten.
Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit mit dem Recht der EU, zu welcher sich die Schweiz im Veterinäranhang zum Landwirtschaftsabkommen verpflichtet hat, müssen die geltenden Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten materiell geringfügig angepasst werden. Gleichzeitig sollen diese im Aufbau überarbeitet und neu nach der Herkunft von Sendungen (EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen bzw. Drittstaaten) bei der Ein- und Durchfuhr bzw. nach der Bestimmung der Sendungen bei der Ausfuhr strukturiert werden.
Mit der Revision der Chemikalienverordnung führt die Schweiz analog zur EU das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte neue Chemikalienklassierungssystem auf den 1. Juni 2015 ein. Es harmonisiert weltweit die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien. Dadurch muss auch die Störfallverordnung (StFV) revidiert werden, da ihr Geltungsbereich von dieser Einstufung abhängt. Verbunden mit dieser notwendigen Revision soll gleichzeitig eine Optimierung vorgenommen werden. Sie reduziert die Anzahl der StFV unterstellten Betriebe, fokussiert stärker auf die störfallrelevanten Anlagen, stärkt den systematischen Umgang mit Sicherheitsmassnahmen und gibt klare Vorgaben für die behördlichen Kontrollen und die Information der Öffentlichkeit.Der Revisionsentwurf und der Erläuterungsbericht der StFV stehen auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt bis am 31. Dezember 2014 zur Verfügung.
Die Änderung der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung bezweckt die Beseitigung der in bestimmten Konstellationen bei Schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen verbleibende Doppelbesteuerung bezüglich Erträgen aus beweglichem Vermögen. Dies wird erreicht, indem die Schweiz diesen Betriebsstätten die pauschale Steueranrechnung gewährt.
Die Vernehmlassungsvorlage umfasst eine Anpassung des Entsendegesetzes (EntsG), des Obligationenrechts (OR) und des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG). Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit sollen optimiert werden, indem die Obergrenze für Verwaltungssanktionen erhöht wird, Erleichterungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen eingeführt werden und die Voraussetzungen zur Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages definiert werden.
Das Umweltschutzgesetz legt fest, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Entsprechend richten sich die Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) nach dem Stand der Technik. Fortschritte in der Technik haben dazu geführt, dass die Grenzwerte in der LRV für gewisse Anlagentypen nicht mehr aktuell sind. Mit der vorliegenden Änderung der LRV sollen die Grenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen sowie für einige industrielle Anlagenkategorien deshalb angepasst werden. Zudem sollen gewisse kleinere Änderungen der Vorschriften für gewisse Brennstoffe, Feuerungsanlagen und im Bereich der Marktüberwachung vorgenommen werden. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen wird zu einer Reduktion der Luftbelastung mit Stickoxiden, Feinstaub und weiteren Schadstoffen führen.
Die Vorlage umfasst Anpassungen, die bedingt sind einerseits durch die letzten und die aktuell anstehenden Änderungen des Geldwäschereigesetzes (insbesondere durch diejenigen des geplanten Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière) und andererseits direkt durch die Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) für den Spielbankenbereich. Zudem erfolgen Streichungen von Wiederholungen von höherrangigem Recht.
Hauptanlass für die vierte Änderung der ChemRRV ist die Entwicklung in der EU. Um Handelshemmnisse zu vermeiden und in der Schweiz dasselbe Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicher zu stellen wie in der EU soll die ChemRRV an diese Neuerungen angepasst werden. Unabhängig von den Entwicklungen in der EU erzeugen Erfahrungen im Vollzug und Rückmeldungen der Industrie bei gewissen Bestimmungen der ChemRRV Änderungsbedarf.
Mit der Verordnungsänderung werden namentlich Anpassungen im Bereich der Solvabilität, des Risikomanagements und der Offenlegung vorgenommen.
Die Revision ist notwendig, um das global harmonisierte System (GHS) für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 obligatorisch einzuführen. Die bisherigen Bestimmungen werden aufgehoben. Damit die Verordnung kohärent aufgebaut bleibt und zahlreiche Lücken zwischen den verbleibenden Artikeln vermieden werden können, ist eine Totalrevision erforderlich. Die Revision präzisiert auch die verschiedenen Akteure, die Chemikalien beziehen. Dazu wurden drei neue Definitionen eingeführt: Händlerin, berufliche Verwenderin und private Verwenderin. Diese Begriffe klären die Terminologie in den drei Amtssprachen und werden nun in der ganzen Verordnung konsequent verwendet.
Mit Beschluss vom 29. August 2012 setzte der Erziehungsrat eine Projektgruppe ein und beauftragte diese, ein Konzept für die zukünftige ideale Organisation der ICT an der Volksschule des Kantons Uri auszuarbeiten.
Der Regierungsrat hielt mit Beschluss vom 4. Juni 2013 fest, dass die Finanzierung der ICT Sache der Gemeinden sei. Der Erziehungsrat beauftragte daraufhin die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit der Durchführung einer Vernehmlassung zum ICT-Konzept der Projektgruppe.
Die Vernehmlassung zeigte klar, dass eine zentrale Lösung für die ICT Infrastruktur von den Gemeinden abgelehnt wird, wenn sich der Kanton nicht wesentlich an den Kosten beteiligt. Eine Mehrheit der Schulen stellte sich aber positiv zu verschiedenen Zusammenarbeitsformen.
Aufgrund des Ergebnisses der Vernehmlassung zum ICT Konzept beauftragte der Erziehungsrat die bestehende Projektgruppe am 15. Januar 2014 einen neuen Vorschlag in Berücksichtigung des Ergebnisses der Vernehmlassung auszuarbeiten.
Im Dezember 2013 hat der Grosse Rat der Einführung von Jokertagen an den Thurgauer Volksschulen zugestimmt. Nun ist das Gesetz über die Volksschule entsprechend anzupassen. Gleichzeitig sollen auch andere Bestimmungen des Gesetzes neu geregelt werden. Im Zentrum steht dabei die Klärung von Fragen, die sich im schulischen Alltag oftmals stellen, wie etwa betreffend die Zuständigkeiten von Schulbehörde und Schulleitung, die Elternpflichten, die Präsenz der Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit, die Blockzeit und die Ferienregelung.
Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) regelt die Entsorgung von Abfällen. Um den Anforderungen an eine moderne Abfallpolitik, die den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel mitvollzieht, gerecht zu werden, wird die TVA total revidiert.
Am 6. Juni 2014 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit dem Aufbau einer Informations- und Koordinationsplattform für den Arzneimittelsektor beauftragt. Aus diesem Grund wird eine neue Meldestelle kreiert, welche zum Ziel hat, Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche rasch zu erfassen und geeignete Massnahmen einzuleiten, für den Fall, dass die Wirtschaft die Situation selbst nicht bewältigen kann. Sie wird national als einzige Stelle Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche auf dem Gebiet der Humanarzneimittel erfassen. Die Verordnung legt die Voraussetzungen der Meldepflicht, die Art der Erfassung, den Inhalt und die Form der Meldungen, die Aufgaben der Meldestelle sowie die Vorgehensweise bezüglich der Bearbeitung der geschützten Daten fest. Im Anhang zu dieser Verordnung werden die Wirkstoffe, welche der Meldepflicht unterstellt werden, abschliessend aufgeführt.
Mit dem harmonisierten Rechnungsmodell 2 (HRM2) wird u.a. das Ziel angestrebt, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage nach dem Prinzip von „true and fair view“ zu zeigen. Mit der Bildung von „finanzpolitischen Reserven“ wird von diesem Ziel abgewichen und die Jahresrechnungen werden verfälscht. Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll jedoch eine taugliche Zielgrösse bleiben. Eine Lockerung des Zielwerts „Selbstfinanzierungsgrad“ für Grossprojekte ist jeglichen finanzpolitischen Buchungen (wie zusätzlichen Abschreibungen, Vorfinanzierungen und finanzpolitischen Reserven) vorzuziehen.
Der Finanzplan wird jährlich, parallel mit dem Budget, aktualisiert und der landrätlichen Finanzkommission zur Kenntnisnahme gebracht. Anfangs und Mitte Legislatur wird der Finanzplan auch dem Landrat zur Kenntnis gebracht. Ein weiterer Informationsausbau drängt sich aus Sicht des Regierungsrats nicht auf, könnte aber grundsätzlich mit bescheidenem Mehraufwand erfolgen. Die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri wäre dann im Rahmen einer künftigen Teilrevision entsprechend anzupassen.
Entgegen des Antrags des Regierungsrats hat der Landrat die Motion anlässlich der Session vom 23. April 2014 mit 30 zu 27 (2 Enthaltungen) als erheblich erklärt. Damit folgte die Mehrheit des Landrats der Auffassung der Motionäre, wonach die Schaffung von "finanzpolitischen Reserven" Sinn macht, weil dadurch die Ergebnisse künftiger Erfolgsrechnungen wesentlich besser abschliessen und die jährlichen Abschreibungen von mehreren Millionen Franken aufgrund der geplanten Grossprojekte durch Auflösung der "finanzpolitischen Reserven" ganz oder teilweise gedeckt werden können. Demgegenüber vertrat der Regierungsrat die Ansicht, dass der Finanzhaushalt mit den geltenden Zielwerten (Selbstfinanzierungsgrad und Nettoschuld) erfolgreich gesteuert werden kann. Das aber setzt voraus, dass die Jahresrechnung nicht mit finanzpolitischen Buchungen verfälscht wird.
Die vorliegende Vorlage macht einen Vorschlag zur Anpassung der Finanzhaushaltverordnung damit künftig „finanzpolitische Reserven“ gebildet und aufgelöst werden können. Gleichzeitig wird auch die nötige Anpassung für die jährliche zur Kenntnisnahme des Finanzplans durch den Landrat aufgezeigt.
Die Vorlage beinhaltet zwei Bereiche: Einerseits die teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer (Umsetzung der Motion Baumann; 12.4203) und anderseits die Kompetenzdelegation an die Steuerbehörde für gewisse Steuerbefreiungen.