Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF sieht vor, voraussichtlich per 1. Januar 2015, ihre Brandschutznormen zu revidieren. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest, welche teilweise mit den bundesrechtlichen Anforderungen im Widerspruch stehen. Im Sinne einer Koordination wird - wo immer möglich - die ArGV 4 angepasst. Der Bundesrat will zudem mit der vorliegenden Revision der ArGV 4 die Redundanzen zwischen den kantonalen und den Bundesvorschriften betreffend Fluchtwege beseitigen.
Mit der Vorlage soll in einem neuen Bundesgesetz die geltenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes (LMG) vom 9. Oktober 1992 für Tabakprodukte übernommen werden. Hinzu kommen die für die Umsetzung der Motionen Humbel 11.3637, «Gesamtschweizerisch einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte», und Tillmanns 00.3435, «Verbot der Tabakwerbung», erforderlichen Bestimmungen und allenfalls weitere Elemente.
Basierend auf einer Neubeurteilung der Abgeltung nach dem ersten Vollzugsjahr der neuen Befreiungslösung nach Artikel 9 VOCV sowie der Erhebung des Vollzugsaufwands der Kantone für die VOCV, wird die Verordnung angepasst.
Anpassung an die in der Sommersession 2014 verabschiedete Gesetzesvorlage zur Bündelung der Aufsichtskompetenz über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften.
Die Konzepte Wolf Schweiz und Luchs Schweiz sind Vollzugshilfen des BAFU. Sie werden aufgrund eines Auftrags des Parlaments sowie der Erfahrungen der letzten Jahre revidiert. Neu wird die Möglichkeit der Regulation der Grossraubtierbestände in der Schweiz eingeführt. Künftig soll eine Regulation möglich sein, wenn die Bestände durch regelmässige Fortpflanzung gesichert sind, das Monitoring dafür besteht und zudem die Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sind.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung eines nationalen Zentrums für Qualität geschaffen werden, u.a. mit dem Ziel, die Qualität der medizinischen Leistungen und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu erhöhen, schweizweite Qualitätsprogramme zu lancieren sowie die Leistungen konsequent auf ihren Nutzen hin zu überprüfen.
Die Zusammenarbeit zwischen den föderalen Ebenen bei der Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie aus dem Jahr 2007 ist in einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung definiert. Diese rechtliche Grundlage hat noch bis Ende 2015 Gültigkeit. Der Steuerungsausschuss E-Government Schweiz hat daher im November 2013 seine Geschäftsstelle beauftragt, unter Einbezug der verschiedenen Akteure die nötigen rechtlichen und institutionellen Grundlagen für die E-Government-Zusammenarbeit ab 2016 zu erarbeiten.
Auf der Basis einer Bestandsaufnahme des bisher Erreichten und Workshops mit Fachexperten wurde die strategische Weiterentwicklung des Programms E-Government Schweiz angegangen. Dazu gehört die Ausarbeitung von verschiedenen Varianten für eine zukünftige E-Government-Organisation. Diese werden in einer Fachanhörung bei Bundesstellen, den Kantonen, Gemeinden und Interessengruppen zur Stellungnahme unterbreitet. Der politische Prozess zur Schaffung der zukünftigen rechtlichen Grundlage der E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz wird per Anfang 2015 gestartet.
Durch das Inkrafttreten der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) im Jahre 2010 wurde in der Schweiz das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» autonom eingeführt. Dadurch können bestimmte Produkte, welche in einem Mitgliedstaat in der EU oder des EWR rechtmässig in Verkehr sind, ohne zusätzliche Auflagen ebenfalls auf den Schweizer Markt gebracht werden. Im Bereich der Lebensmittel gilt eine Sonderregelung, wonach die Anwendung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» einer Bewilligungspflicht untersteht. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt für den Lebensmittelbereich eine Rückkehr zum alten System und somit den Ausschluss der Lebensmittel vom Geltungsbereich des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» dar. Das Sonderverfahren für Lebensmittel gemäss Kapitel 3a, Abschnitt 2 THG wird damit gegenstandslos.
Die eidgenössischen Räte haben am 21. März 2014 das Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG) verabschiedet (Totalrevision des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1987 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern). Im Hinblick auf das für 2015 geplante Inkrafttreten ist eine Verordnung zu erarbeiten, die bei den direkt interessierten Kreisen in eine Anhörung gegeben werden soll.
https://www.bs.ch/regierungsrat/vernehmlassungen/abgeschlossene-vernehmlassungen-2014-2016#anpassung-des-beschaffungsgesetzes
Die Geldspiele sind heute im Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 sowie im Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 geregelt. Der Vernehmlassungsentwurf setzt den neuen Art. 106 BV um, der am 11. März 2012 von Volk und Ständen angenommen wurde und führt die beiden Gesetze zusammen. Ziel ist, eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu schaffen.
Die Teilrevision der RTVV sieht Anpassungen infolge der technischen Entwicklung (hybrides Fernsehen, digitale Verbreitung von bisherigen UKW-Radioprogrammen) vor. Zudem werden Erleichterungen für die Radio- und Fernsehveranstalter vorgesehen (administrative Entlastungen, Befreiung von Fensterauflagen).
Die Teilrevision umfasst im Wesentlichen folgende Punkte: Es soll ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel in Handchirurgie geschaffen werden. Zudem soll die Dauer der Weiterbildungen in Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie und Radio-Onkologie/Strahlentherapie von 6 auf 5 Jahre verkürzt werden. Dies erfolgt durch die Streichung des schwierig zu kontrollierenden Fremdjahres (nicht fachspezifische Weiterbildung). Die Dauer der Weiterbildung in Chiropraktik wurde von 2 auf 2,5 Jahre verlängert, da neu ein 4-monatiges Praktikum in der Weiterbildung enthalten ist. Artikel 12 zur Berufsbezeichnung, welcher insbesondere auch die Kantone betrifft, soll zur besseren Verständlichkeit überarbeitet werden. Ausserdem sollen bestimmte Gebühren erhöht (oder eingeführt) werden, um die entsprechenden Verfahrenskosten zu decken. Schliesslich erfolgen mit der Revision die notwendigen technischen Anpassungen der Verweise auf das entsprechende EU-Recht (RiLi 2005/36/EG).
Die Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV), die Teil des Veterinäranhangs ist, wird infolge des neuen entsprechenden Erlasses in der EU materiell geringfügig angepasst. Gleichzeitig soll die EHtV als Teil der geplanten Neustrukturierung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Gesamtaufbau überarbeitet werden. Dabei sollen weiterhin möglichst alle Regelungen in einer eigenständigen Verordnung zusammengefasst und nicht gemeinsam mit den Anforderungen an die gewerbsmässige Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten geregelt werden.
Mit der vorliegenden Änderung der VORA setzt der Bundesrat die vom Parlament am 21. März 2014 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, Artikel 16-17a; BBl 2014 2861) um. Der Bundesrat nimmt seine Kompetenz wahr und legt in der Verordnung weitere Indikatoren fest, die auf ein erhöhtes Krankheitsrisiko hindeuten. Neben dem Alter und Geschlecht soll in der Risikoausgleichsformel weiterhin der bisherige Indikator Aufenthalt im Spital oder Pflegeheim im Vorjahr berücksichtigt werden, sowie neu zusätzlich der Indikator «Arzneimittelkosten im Vorjahr». Diese Formel stellt eine Übergangslösung dar. Sie erlaubt, auch kostenintensive Versicherte zu erkennen, die im Vorjahr keinen stationären Aufenthalt aufweisen, und entlastet die Versicherer in der Folge.
Neue Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten (Art. 30a ArGV 2)
Bestimmungen der geltenden Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) sollen durch drei neue Amtsverordnungen präzisiert werden: Die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten von Tieren stützt sich auf Artikel 29 TSchV und soll die Grundsätze zum Züchten von Tieren nach Art. 25 TSchV präzisieren. Die Verordnung über die Haltung von Hunden und Heimtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und enthält präzisierende Bestimmungen zur Haltung insbesondere von Hunden. Die Verordnung über die Haltung von Wildtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und legt Anforderungen an die Haltung verschiedener Wildtiere fest.
Um das Kostenwachstum bei den Originalpräparaten zu stabilisieren, die Prozesse zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen, soll das Preisfestsetzungssystem bei den Arzneimitteln der Spezialitätenliste auf Anfang 2015 angepasst werden.
Mit dem neuen Bundesgesetz sollen Menschen vor gesundheitsgefährdender nichtionisierender Strahlung (NIS) und gesundheitsgefährdendem Schall geschützt werden. Das neue Gesetz regelt die Ein- und Durchfuhr, die Abgabe, den Besitz und die über das Inverkehrbringen hinaus gehende Verwendung von Produkten, die NIS oder Schall erzeugen. Es regelt ebenfalls Expositionssituationen mit NIS oder Schall, die nicht auf ein einzelnes Produkt zurückzuführen sind. Die Vorlage basiert primär auf der Selbstverantwortung aller Beteiligten, fügt sich damit in die bestehende Philosophie des Produktesicherheitsrechts ein und ergänzt, wo nötig, die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Fundierte Grundlagenbeschaffung und adäquate Information der Öffentlichkeit werden gesetzlich verankert.
Die Verordnung über die Prämienkorrektur regelt die Einzelheiten der Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Artikel 106-106c), welche am 21. März 2014 verabschiedet worden ist (BBl 2014 2865).