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Nachdem die eidgenössischen Räte die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) am 27. September 2013 verabschiedet haben, ist die Zivilschutzverordnung (ZSV) entsprechend anzupassen. So soll die ZSV neu z.B. die Kriterien zur Verlängerung der Frist bzw. der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (neuer Art. 27 Absatz 2bis BZG) oder die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens durch das BABS (neuer Art. 28 BZG) regeln.
Die seit dem 1. Januar 2011 geltenden neuen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) verpflichten die Inhaber von Wasserkraftanlagen, zur Verminderung der negativen Auswirkungen auf die Fliessgewässer Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Reaktivierung des Geschiebehaushaltes sowie Wiederherstellung der Fischgängigkeit zu treffen. Die Finanzierung dieser Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. In Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der Energieverordnung (EnV) zur Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerkes für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken wurde das UVEK zur Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen verpflichtet. Die vorliegende Verordnung setzt diesen Auftrag um.
Mit der Teilrevision des SERVG sollen die Absicherungsmöglichkeiten der Schweizerischen Exportrisikoversicherung SERV dauerhaft mit drei Produkten (Fabrika-tionskreditversicherung, Bondgarantie und Refinanzierungsgarantie) ergänzt werden, die mit dem dringlichem Bundesgesetz vom 21. März 2009 (SR 946.11) eingeführt wurden und derzeit bis Ende 2015 befristet sind. Weiter werden mit der Revision des SERVG die Rahmenbedingungen für den Abschluss von privatrechtlichen Rückversicherungsverträgen und der Abschluss von Versicherungen geändert: Die SERV soll ihre Versicherungspolicen und Garantien künftig in der Regel in der Form der Verfügung gewähren. Auf Verordnungsstufe soll insbesondere die Ausnahmeklausel bei Exportgeschäften mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent durch eine Ermessensregelung ersetzt werden, die dem hohen Grad der Integration der schweizerischen Volkswirtschaft in die internationale Arbeitsteilung besser und transparenter Rechnung trägt.
Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, die Effizienzstandards für elektrische Geräte in der Energieverordnung anzupassen (Motion 11.3376 «Effizienzstandards für elektrische Geräte. Eine Best-Geräte-Strategie für die Schweiz»). Die Schweiz soll möglichst zeitgleich die Standards gemäss der Ökodesign-Richtlinie der EU übernehmen. Ebenfalls soll die Schweiz die Effizienzstandards konsequent an der sogenannten Best Available Technology ausrichten - also an der bezüglich Effizienz besten verfügbaren Technologie - verbunden mit dem weiteren Ausbau der europäischen Führungsrolle in gewichtigen Gerätekategorien. Die vorliegende Teilrevision der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) setzt diese Forderungen der Motion, in Übereinstimmung mit der Energiestrategie 2050 des Bundesrats, um.
Anpassung von Artikel 60 Absatz 2 ArGV 1 betreffend Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Hinblick auf die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz der Internationalen Arbeitsorganisation.
Diese Revision ist in erster Linie eine Antwort auf Anfragen verschiedener bundesinterner und -externer Partner, die die öffentlich zugänglichen Daten des Medizinalberuferegisters systematisch (d.h. über die Schnittstelle/Web-Services) nutzen möchten. Diese Partner benötigen die Informationen des MedReg für den Vollzug ihrer Gesetze oder zur Erfüllung von Aufgaben, die einem öffentlichen Interesse dienen. Damit sie Zugang erhalten, muss die Verordnung entsprechend angepasst werden. Die Revision wird auch benutzt, um Gebühren für die erwähnte Nutzung der Schnittstelle zu erheben. Ferner dient sie der Anpassung von Verweisen und der entsprechenden Korrektur der Anhänge.
Die vorgesehene Teilrevision der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) bezweckt einerseits, dass die von den Rinderzuchtverbänden neu durchgeführten Gesundheitsleistungsprüfungen mit Tierzuchtförderbeiträgen unterstützt werden können. Die dazu benötigten Mittel werden bei den Ausgaben für die Milchleistungsprüfungen kompensiert. Anderseits sollen nebst den anerkannten Zuchtorganisationen neu auch andere Organisationen, welche einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung von Schweizer Rassen leisten, Beiträge zur Mitfinanzierung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können.
In Erfüllung der Motion Rutschmann 10.3780 «Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung» soll Artikel 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angepasst werden, sodass der freie Zugang zum Markt gesamtschweizerisch für gewerbsmässige Gläubigervertretungen gewährleistet ist.
Im Rahmen der Umsetzung des revidierten Rechnungslegungsrechts sowie der Neuregelung nachrichtenloser Vermögenswerte im Bankengesetz wird auch die gesamte Bankenverordnung formell und redaktionell überarbeitet.
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Aktualisierung von Bestimmungen zur Bekämpfung einzelner Tierseuchen, die Aufnahme neuer Tierseuchen sowie die Anpassung der Bestimmungen zum Equidenpass an veränderte Bedürfnisse zum Gegenstand. Zudem sollen im Zusammenhang mit der Registrierung von Hunden nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) einzelne Änderungen erfolgen. Diesbezüglich sind zusätzlich Änderungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sowie des Anhangs der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst vom 29. Oktober 2008 (ISVet-V; SR 916.408) erforderlich.
Mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) wurde vor einigen Jahren ein standardisiertes Systems von Tunnelkategorien eingeführt, um die Beförderung von Gefahrgut durch Tunnels zu beschränken. Nachdem die damals bereits Beschränkungen unterliegenden Tunnel provisorisch kategorisiert wurde, können die Tunnelbeschränkungen nun auf der Basis einer neu entwickelten Risikoermittlungsmethodik definitiv festgelegt werden (Anhang 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse). Die Beschränkungen müssen mit den in der Signalisationsverordnung (SSV) geregelten Signalen angezeigt werden. Zwecks einheitlicher Signalisation soll der Wortlaut der massgebenden Bestimmungen angepasst werden.
Im Grundlagenbericht Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem werden offene Fragen rund um die Ausgestaltung der Übergangsphase und die Einführung eines Lenkungssystems im Energiebereich diskutiert. Der Bericht präsentiert zwei Varianten, wie ein erster Schritt in Richtung Lenkungssystem bzw. ein eigentliches Lenkungssystem aussehen könnte. Mit einem Lenkungssystem würden sich die Energie- und Klimaziele zu niedrigeren volkswirtschaftlichen Kosten erreichen lassen als mit Förder- und Regulierungsmassnahmen.
Im Militärstrafprozessrecht verfügt die geschädigte Person heute über weniger Mitwirkungsrechte als im Strafprozessrecht nach der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung. Insbesondere der nach dem Unfall an der Jungfrau im Jahr 2007 geführte Militärstrafprozess hat aufgezeigt, dass das geltende Recht in Bezug auf die Parteirechte der geschädigten Person den Ansprüchen an ein modernes Strafprozessrecht nicht vollständig zu genügen vermag. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass entsprechender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Sie schlägt vor, die Parteirechte der geschädigten Person im Militärstrafprozess jenen der eidgenössischen Strafprozessordnung anzupassen.
Der Vollzug des Zivildienstes soll an die neuen Rechtsgrundlagen der Armee (laufende Revision des Militärgesetzes) angepasst werden. Gleichzeitig schafft der Bundesrat die Grundlagen zur Umsetzung der Motion 11.3362 (Ausbau der Ausbildung von Zivildienstleistenden). Mit weiteren Anpassungen soll weiterhin ein effizienter Vollzug gewährleistet werden. Mit der Aufnahme des Tätigkeitsbereichs «Schulwesen» sollen neue Einsatzmöglichkeiten für Zivis geschaffen werden.