Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Im Kooperationsabkommen werden die Rahmenbedingungen sowie die Rechte und Pflichten der künftigen Zusammenarbeit der EU und der Schweiz im Bereich der europäischen Satellitennavigationsprogramme (Galileo und EGNOS) geregelt.
Gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes (EleG) werden dem ESTI Untersuchungskompetenzen bei Widerhandlungen gegen Artikel 55 und 56 EleG eingeräumt.
Die vorgeschlagene Neustrukturierung des Asylbereiches stützt sich auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe Bund / Kantone vom 29. Oktober 2012, welche zur Aufgabe hatte, den Bericht über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2011 umzusetzen. Anlässlich der nationalen Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 haben die Kantone, die Städte- und Gemeindeverbände diesem Schlussbericht sowie den Eckwerten des Konzepts «Neustrukturierung des Asylbereiches» einstimmig zugestimmt. Hauptziel der vorgeschlagenen Neustrukturierung des Asylbereiches ist es, die Asylverfahren markant zu beschleunigen. Neu sollen deshalb eine Mehrheit der Asylverfahren in Zentren des Bundes rechtskräftig abgeschlossen werden. Als flankierende Massnahme zum beschleunigten Verfahren soll ein Anspruch auf kostenlose Beratung über das Asylverfahren und eine kostenlose Rechtsvertretung für Asylsuchende vorgesehen werden.
Es wird festgelegt, dass die für energetische Massnahmen ausgerichteten öffentlichen Förderleistungen bei der Berechnung der mehrleistungsbedingten Mietzinserhöhung in Abzug zu bringen sind und als obligatorischer Inhalt des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen ausgewiesen werden müssen.
Der NAV Hauswirtschaft enthält einen Mindestlohn für Hausangestellte in Privathaushalten. Er ist auf drei Jahre befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Die tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (TPK Bund) hat entschieden, dem Bundesrat die Verlängerung des NAV Hauswirtschaft und eine gleichzeitige Anpassung der Mindestlöhne per 1. Januar 2014 zu beantragen.
Seit Jahren unterstützt der Kanton Aargau verschiedene Förderprogramme für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudebereich. In Zusammenarbeit mit dem Bund will er die CO2-Bilanz verbessern und die Auslandabhängigkeit von fossiler Energie reduzieren. Die Entwicklungen haben gezeigt, dass die Fördermassnahmen erfolgreich sind.
Um die Energiepolitik des Kantons in Bezug auf die angestrebte Reduktion des Energieverbrauchs bei Gebäuden aufrechtzuerhalten, muss vom Grossen Rat für die Jahre 2014 und 2015 ein neuer Grosskredit für einen Nettoaufwand von 8,4 Millionen Franken bewilligt werden. Das "Förderprogramm Energie 2014-2015" umfasst finanzielle Beiträge an konkrete Projekte wie Holzheizungen, Solaranlagen, Wärmepumpen und Modernisierungen nach dem MINERGIE-Standard. Neu sollen auch Projekte von Dritten unterstützt werden können, welche die Nutzung erneuerbarer Energie vorantreiben oder auf einen effizienteren Einsatz von Energie abzielen.
Die Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der 21 Deutschschweizer Kantone haben den Lehrplan 21 zur öffentlichen Konsultation freigegeben. Mit dem Lehrplan 21 harmonisieren die Kantone die Ziele der Volksschule und setzen so den Auftrag der Bundesverfassung um; er ist damit in erster Linie ein Harmonisierungsprojekt und keine Schulreform.
Im neuen Lehrplan wird der Bildungsauftrag an die Schulen in Form von Kompetenzen beschrieben, womit signalisiert wird, dass Schülerinnen und Schüler über das nötige Wissen verfügen und dieses anwenden können. Mit der Orientierung an Kompetenzen ist kein Paradigmenwechsel verbunden und die Lehrpersonen entscheiden weiterhin, wie sie ihren Unterricht gestalten.
Die Konsultation dauert bis Ende 2013, worauf der Lehrplan 21 überarbeitet und voraussichtlich im Herbst 2014 von den Erziehungsdirektorinnen und -direktoren freigegeben wird. Ab Sommer 2016 soll im Kanton Thurgau mit dem neuen Lehrplan unterrichtet werden, worauf eine vierjährige lokale Umsetzungsphase in den Schulen folgt.
In Erfüllung der parlamentarischen Initiative 10.467 sieht der Vorentwurf für eine Revision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit neu ein Verbot aggressiver Werbung für Konsumkredite vor. Gemäss Vorentwurf soll dieses Verbot aber durch eine Selbstregulierung der Kreditbranche konkretisiert werden. Im Weiteren umfasst der Gesetzesvorentwurf Bestimmungen zur genaueren Kreditfähigkeitsprüfung von Konsumentinnen und Konsumenten sowie kleinere formale Änderungen.
Der Bundesrat hat am 27. Februar 2013 entschieden, die eidgenössische Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» abzulehnen und eine Teilrevision des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 als indirekter Gegenvorschlag vorzubereiten. Der Aktionsplan Grüne Wirtschaft, welcher der Bundesrat am 8. März 2013 verabschiedet hat, dient als Grundlage für den Entwurf der USG-Revision.
Die Gesetzesgrundlagen sind für die Verankerung des Ziels einer ressourceneffizienten Wirtschaft, für den Austausch mit Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft und für neue Regelungen im Bereich Konsum und Produktion zu erweitern. In den Bereichen Abfälle und Rohstoffe sowie internationales Engagement sind die bestehenden Gesetzesgrundlagen anzupassen und zu ergänzen.
Die Vorlage verfolgt zwei Hauptziele: Einerseits sollen auf alle Steuerstrafverfahren dieselben Verfahrensbestimmungen Anwendung finden, und andererseits soll die Beurteilung des Lebenssachverhalts unabhängig von der betroffenen Steuer nach möglichst einheitlich ausgestalteten Straftatbeständen und strafrechtlichen Grundsätzen erfolgen.
Die Verordnung vom 18. Mai 2005 über Biozidprodukte wird an die neue EU-Verordnung über Biozidprodukte angepasst, die in der EU ab dem 1. September 2013 gelten wird. Mit der Revision werden neue Gesundheits- und Umweltschutzelemente eingeführt. Zudem ermöglicht sie, technische Handelshemmnisse zu verhindern und das aktuelle Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen aufrechtzuerhalten (MRA, SR 0.946.526.81).
Im Rahmen der Beratung der Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» (12.074) hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates beschlossen, einen indirekten Gegenentwurf auszuarbeiten, der das Anliegen der Volksinitiative erfüllt, indem er die Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Gastgewerbe, das derzeit dem normalen MWST-Satz von 8 Prozent unterstellt ist, und der Take-away-Branche mit einem reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent, beseitigt. Der Vorentwurf der Kommission sieht vor, einen Grossteil der Leistungen der Take-away-Branche dem Normalsatz zu unterstellen.
Der Kantonsrat hat am 30. Januar 2007 den Regierungsrat beauftragt, eine Vorlage zur Neugestaltung des innerkantonalen Finanz- und Lastenausgleichs zu unterbreiten. Die Grundlage für diesen Auftrag bildet ein Vorstoss des Kantonsrates vom 28. Juni 2006, worin eine Reform des innerkantonalen Finanzausgleichs nach dem Modell des Bundes (NFA Bund – Kantone) bei gleichzeitiger Eliminierung des indirekten Finanzausgleichs gewünscht wurde.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen dem Kanton und den Gemeinden (NFA SO) wurde im Kanton in Etappen angegangen: In den Jahren 2007 – 2009 wurde der Handlungsbedarf in der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ermittelt. Anschliessend wurde eine Vorstudie zur Revision des innerkantonalen Finanz- und Lastenausgleichs erstellt. Im Jahr 2010 erteilte der Regierungsrat schliesslich den Auftrag zur Erarbeitung der Hauptstudie zur NFA SO. Zur Umsetzung der Revisionsarbeiten setzte der Regierungsrat eine breit abgestützte Projektorganisation aus Kantons- und Gemeindevertretern unter Federführung des Volkswirtschaftsdepartements und mit einer externen Beratungsfirma ein.
Im März 2012 wurde der Bericht zur Hauptstudie inklusive der finanziellen Auswirkungen (Globalbilanz) vorgelegt. Die Beratung dieses Berichts auf der strategisch-politischen Ebene (Kanton, VSEG) erfolgte bis Mai 2012. Aufgrund der Beschlüsse des Regierungsrates vom Juli 2012 stellt die vorliegende Reform zur NFA SO primär eine Reform des bisherigen innerkantonalen Finanzausgleichssystems ohne weitere Aufgabenentflechtung dar.
Der Lehrplan 21 soll für die 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantone als gemeinsamer Lehrplan gelten. Er bringt eine Vereinheitlichung, indem die Volksschulzeit in drei Zyklen eingeteilt wird, die Fächer und Fachbereiche gleich strukturiert sind und überall die gleichen Bildungsziele für die Schülerinnen und Schüler gelten. Der Lehrplan 21 bildet für die Entwicklung von Lehrmitteln und die Aus- und Weiterbildung für Lehrpersonen eine gemeinsame Basis.
Die Plenarversammlung der deutschschweizerischen Erziehungsdirektoren-Konferenz hat am 20. Juni 2013 den Entwurf des Lehrplans 21 zur öffentlichen Konsultation freigegeben. Wie alle anderen Kantone der Deutschschweiz will auch der Kanton Aargau Rückmeldungen zum vorliegenden Lehrplanentwurf einholen und den gesellschaftlichen Konsens darüber stärken, was Schülerinnen und Schüler in der Volksschule lernen sollen. Die kantonalen Anhörungsergebnisse werden im Oktober 2013 ausgewertet, danach der Regierung als kantonale Sammel-Stellungnahme zum Beschluss vorgelegt und für die Überarbeitung des Lehrplans 21 an die Projektleitung weitergeleitet.
Mit der S-Bahn Aargau 2016ff. soll das Bahnangebot nachfragegerecht ausgebaut werden. Die Angebotsausbauten erfordern punktuelle Ausbauten der Bahninfrastruktur. Weiter werden an verschiedenen Bahnstationen die Publikumsanlagen modernisiert und an die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes angepasst.
Die Gesamtkosten der Investitionen für die S-Bahn Aargau betragen rund 163 Millionen Franken. Der Kanton hat sich mit rund 25 % beziehungsweise mit 39,82 Millionen Franken an den Gesamtprojektkosten zu beteiligen.
Auch die Gemeinden müssen sich nach Massgabe ihres Nutzens beteiligen. Sie haben einen Beitrag von rund 7 Millionen Franken an die Ausbauten der Publikums- und Veloabstellanlagen zu leisten.
Die Revision umfasst zwei voneinander unabhängige Gegenstände:
Am 24. Februar 2014 hat der Kantonsrat das Entlastungsprogramm 2015 mit dem Entwurf für ein Gesetz über die Entlastung des Staatshaushalts in erster Lesung verabschiedet. Der Kantonsrat hat dem neuen Gesetz über die Entlastung des Staatshaushaltes mit zwei Änderungen mit 48 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Die erste Ergänzung betrifft den Kantonsbeitrag für die Lernenden (Art. 45 des Gesetzes über Schule und Bildung).
In diesem Punkt ist der Kantonsrat dem Antrag der PK gefolgt. Die zweite Änderung betrifft die Finanzierung der Massnahmen für Sonderschulung. Hier wurde der Antrag von Kantonsrat Erwin Ganz angenommen (Art. 46a des Gesetzes über Schule und Bildung).
In der Zwischenzeit ist das Gesetz über die Entlastung des Staatshaushaltes der Volksdiskussion unterstellt worden. Es sind mehrere Beiträge von Einzelpersonen wie auch von Interessensgruppierungen eingegangen. Der Regierungsrat stellt gegenüber dem Ergebnis der ersten Lesung zwei neue Änderungsanträge. Einerseits beantragt der Regierungsrat die paritätische Finanzierung der Sonderschulmassnahmen und andererseits soll der Pendlerabzug bei den Steuern begrenzt werden.
Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet werden sowie fremdes Eigentum nicht beschädigt wird.
Die zuständige kantonale Stelle ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat. Die zuständigen Polizeiorgane schreiten unverzüglich ein, wenn ein Hund eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere darstellt.
Hunde von im Kanton wohnhaften Halterinnen und Haltern sind nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren. Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund ist eine Hundesteuer zu entrichten, die jährlich erhoben wird.
Ein Eintrag im Betreibungsregister kann gewichtige Nachteile für die betriebene Person mit sich bringen, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei einer Kreditvergabe. Da eine Betreibung eingeleitet werden kann, ohne dass eine Forderung nachzuweisen ist, kommt es in der Praxis nicht selten zu Betreibungen über bestrittene oder sogar nicht bestehende Forderungen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden Mittel gegen eine ungerechtfertigte Betreibung entweder ungeeignet oder für die betriebene Person sehr aufwendig oder riskant sind. Sie schlägt daher Änderungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vor, um den Schutz betroffener Personen vor nachteiligen Wirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen.
Internationale Gegebenheiten machen eine Revision des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) erforderlich. Es soll ein neuer Artikel über die nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Personen eingefügt werden. Weiter soll nur Staaten gegenüber keine Amtshilfe geleistet werden, die illegal erworbene Daten aktiv erlangt haben. Schliesslich sind Anpassungen des Gesetzes vorzunehmen aufgrund der Zulassung von Gruppenersuchen, wie sie vom Parlament mit Erlass des StAhiG beschlossen worden ist.
Nun gelangen die Entwürfe der zu ändernden Verfassungs- und Gesetzesparagraphen in die Anhörung. Mit der vorgeschlagenen Optimierung der Führungsstrukturen sollen die Aufgaben und Kompetenzen der Akteure an der Volksschule in Übereinstimmung gebracht werden. Eine qualitativ gute, effiziente und effektive Schulführung soll ermöglicht werden.
Die Aufgaben der Schulpflege sollen künftig vom Gemeinderat und von der Schulleitung übernommen werden. Vorgeschlagen wird eine Neuregelung der Aufgaben und Kompetenzen des Erziehungsrats. Ein weiteres Ziel ist die Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens bei schulischen Entscheiden, indem man künftig auf den Schulrat als eine von zwei verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen verzichten will.
Bisher bedienen drei Telefonzentralen im Kanton Aargau die Notrufnummern 112, 117, 118 und 144: die Einsatzzentrale im Polizeikommando in Aarau, die Verkehrsleitzentrale in Schafisheim und das Kantonsspital Aarau. Der Regierungsrat will diese drei kantonalen Notrufzentralen im Polizeikommando zusammenlegen.
Gleichzeitig soll die Führungsinfrastruktur für die Kantonspolizei und den Kantonalen Führungsstab (KFS) ausgebaut und erneuert werden. Für die Realisierung der Kantonalen Notrufzentrale und die Erneuerung der Führungsinfrastruktur ist ein Grosskredit von 39,38 Millionen Franken notwendig.
Anlass für die Revision ist eine Neuregelung der Ausbildung der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure. Per 1. November 2010 wurde das Bundesrecht dahingehend geändert, dass die Dauer der Ausbildung von bisher fünf Tagen auf mindestens drei Monate erhöht wurde. Dies vergrössert den Aufwand und entsprechend die anfallenden Kosten des Kantonalen Labors, das einen grossen Teil der Ausbildung gewährleistet, um ein Vielfaches.
Gleichzeitig wird die Revision dazu genutzt, Unklarheiten bei der Umsetzung der festgeschriebenen Zuständigkeiten zwischen dem Kantonalen Labor und den Gemeinden bzw. den beiden akkreditierten Städten Zürich und Winterthur zu beseitigen. Schliesslich soll die Regelung über die Ausbildung der Pilzkontrolleurinnen und -kontrolleure den neuen rechtlichen Gegebenheiten auf Bundesebene angepasst werden. Die weiteren Änderungen sind Ausfluss der neusten kantonalen Rechtsprechung (insbesondere betreffend die Gebühren), der bisherigen Handhabung in der Praxis oder dienen der sprachlichen Präzision.
Das Ausweisgesetz (SR 143.1) sieht vor, dass auch in Zukunft Identitätskarten bei den Gemeinden beantragt werden können, wenn die Kantone dies zulassen. In der Ausweisverordnung (SR 143.11) und der dazugehörigen Departementsverordnung muss das neue elektronische Verfahren geregelt werden.