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Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Nun wird die VeVA revidiert, damit künftig Entsorgungsunternehmen Abfälle auch am Standort des Betriebes, der sie abgibt, übernehmen können. Zudem sollen Exporteure von Abfällen verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung der Entsorgungskosten zu hinterlegen.
Am 1. Januar 2014 soll das zweite Umsetzungspaket des Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura» in Kraft treten. Dazu müssen die darin enthaltenen Massnahmen in verschiedenen Verordnungsbestimmungen konkretisiert werden. Die geänderten Verordnungsbestimmungen betreffen zur Hauptsache die Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen, die Qualitätssicherung bei den verkehrsmedizinischen und -psychologischen Fahreignungsabklärungen (Bewilligungs- und Weiterbildungspflicht), das Verbot für bestimmte Personengruppen, unter Alkoholeinfluss zu fahren und das obligatorische Fahren mit Licht am Tag.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Revision der SBV sollen besondere Brenn- oder Treibstoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 55°C als Energieträger für den Antrieb von Fahrgastschiffen zugelassen werden. Diese Brenn- oder Treibstoffe gelten als so genannte «besondere Energieträger» (BE).
Zu deren Verwendung an Bord von Schiffen ist ausserdem die Revision der bereits bestehenden AB-SBV erforderlich.
Weiter müssen Vorgaben an die Unternehmen, welche Schiffe mit BE betreiben, sowie an den Bau und die Ausrüstung der Schiffe selbst festgelegt werden. Dies geschieht durch die Einführung eines neuen Teils in den bereits bestehenden AB-SBV mit dem Titel «Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung für Schiffe, die mit besonderen Energieträgern betrieben werden (AB-SBV-BE)».
Die Revision der SBV und der AB-SBV wird ausserdem dazu genutzt, verschiedene weitere Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere müssen Schifffahrtsunternehmen künftig ein Notfallkonzept zur Bewältigung von Notfallereignissen an Bord erarbeiten.
Juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und deren Gewinn 20 000 Franken nicht überschreiten, sollen für die direkte Bundessteuer nicht besteuert werden, sofern diese Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen ideellen Zwecken gewidmet sind. Die Kantone sollen die Höhe der Freigrenze selbst festlegen können.
Der Bund übernimmt rund 380 km kantonale Strassen ins Nationalstrassennetz. Dies bedingt eine Anpassung verschiedener Verordnungen.
Am 1. Juli 2008 ist das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) zusammen mit zehn Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Es regelt die Bereiche Landesvermessung, Landesgeologie, amtliche Vermessung (AV) sowie die Harmonisierung und Koordination von raumbezogenen Informationen (Geodaten). Mit diesem Erlasspaket regelt der Bund erstmals umfassend den gesamten Bereich der Geoinformation nach einheitlichen Gesichtspunkten.
Das GeoIG verlangt verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Stufe. Mit Beschluss Nr. 449/2006 beauftragte der Regierungsrat die Baudirektion zur Ausarbeitung bzw. Anpassung der nötigen kantonalen Rechtsgrundlagen: Geoinformationsgesetz, Verordnungen zu AV, GIS und Datenlogistik. Insbesondere war für die Bearbeitung und Nutzung von kantonalen und kommunalen Geodaten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dies ist mit dem Kantonalen Geoinformationsgesetz (KGeoIG, LS 704.1) vom 24. Oktober 2011 erfolgt. Parallel zum KGeoIG wurden verschiedene Ausführungsverordnungen erarbeitet und zusammen mit dem KGeoIG am 1. November 2012 in Kraft gesetzt.
Diese kantonale Ausführungsgesetzgebung sowie die eidgenössische und kantonale Informations- und Datenschutzgesetzgebung decken nicht alle Bereiche ab, die im Zusammenhang mit der Datenlogistik auf kantonaler Stufe zu regeln sind. Die Datenlogistik ZH benötigt für den Bereich Datenlogistik und für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Betreiberin des Gebäude- und Wohnungsregisters verschiedene Ausführungsvorschriften.
Der Bundesrat hat am 30. November 2011 die Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) beschlossen. Die Änderung trat zusammen mit der vom Bundesparlament beschlossenen Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG; SR 520.1) auf 1. Januar 2012 ohne Übergangsfrist in Kraft. Mit dieser Teilrevision wurden den Kantonen folgende zusätzliche Aufgaben zugewiesen:
– die Festsetzung, Erhebung und Verwaltung der Ersatzbeiträge für Schutzplätze (bisher bei den Gemeinden);
– die Bewilligung von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland;
– die Durchführung des Kantonalen Anteils der Kommandantenausbildung;
Diese Neuerungen bedingen eine entsprechende Anpassung des kantonalen Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung vom 2. Februar 2005 (EG BZG; BGS 531.1). Im Übrigen werden mit dieser Vorlage weitere Änderungsanliegen zum kantonalen Einführungsgesetz ohne direkten Bezug zu den Neuerungen im Bundesgesetz aufgenommen.
Der Gesetzesvorentwurf zur Umsetzung der teilrevidierten GAFI-Empfehlungen von Februar 2012 in Schweizer Recht enthält insbesondere Vorschläge zu folgenden Themen: Qualifikation der schweren Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei; Transparenz bei juristischen Personen insbesondere in Bezug auf Inhaberaktien sowie Sorgfaltspflichten und politisch exponierte Personen.
Heute erhalten Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA in der Regel einen biometrischen Ausländerausweis. Von diesem Grundsatz abweichend, erhalten sie dann keinen biometrischen Ausländerausweis, wenn sie Familienangehörige einer Person sind, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (EU-Bürger). Mit der vorliegenden Verordnungsrevision (SR 142.201) soll diese Ausnahme aufgehoben werden.
Die Vorlage schlägt unaufschiebbare Neuerungen im Nationalratswahlrecht vor, damit die Gesamterneuerungswahlen in den kurzen zur Verfügung stehenden Fristen verstärkt EDV-gestützt vorbereitet und so trotz der unaufhaltsam markant steigenden Anzahl Kandidaturen, Listen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen auch künftig noch vorschriftsgemäss durchgeführt werden können.
Der Gesetzesentwurf soll dem heutigen Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eine einheitliche gesetzliche Grundlage verschaffen. Die bisherige Zweiteilung in zwei separate Gesetze soll aufgegeben werden. Der Entwurf sieht u.a. für den NDB neue, (genehmigungspflichtige) Informationsbeschaffungsmassnahmen und eine neue Form der Datenbearbeitung vor. Der NDB soll dadurch seine Rolle als präventives Sicherheitsorgan des Bundes auch angesichts des heutigen Bedrohungsbildes weiterhin effizient wahrnehmen können.
Mit dieser Vorlage wird folgender Auftrag des Kantonsrates erfüllt: Auftrag Fabian Müller (SP, Balsthal): Verbot von Elektroheizungen (KRB vom 18. März 2012, A 122/2011).
Zudem verlangt Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b des eidgenössischen Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), dass die Kantone Vorschriften über die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten Widerstandsheizungen erlassen. Der parlamentarische Auftrag Fabian Müller zielt in die gleiche Richtung, verlangt aber explizit die Aufnahme eines Verbots von Elektroheizungen ins kantonale Energiegesetz wie auch die Einführung einer Ersatzpflicht bis längstens 2025. Zudem – so der Auftraggeber - sollen bestehende Elektroheizungen nicht mehr erneuert werden dürfen.
Die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) hat an der Herbstversammlung vom 2. September 2011 ihre Energiepolitik nach Fukushima neu definiert und die Eckwerte wie auch einen zugehörigen Aktionsplan verabschiedet. Unter anderem ist darin ein künftiges Verbot für ortsfeste Widerstandsheizungen ab 2015 und eine Sanierungspflicht von bestehenden Widerstandsheizungen bis 2025 festgeschrieben.
Gemäss § 19, Absatz 2 Buchstabe f des geltenden kantonalen Energiegesetzes vom 3. März 1991 (EnGSO; BGS 941.21) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes über die Beitragsgewährung. Diese Bestimmung stammt aus den 90-er Jahren. Im Rahmen der Totalrevision der Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge vom 25. September 2012 (EnGVB) wurde festgestellt, dass die bisherige Praxis der Beitragsgewährung in Teilbereichen von diesen Vorgaben abweicht.
Nach geltendem Gesetzeswortlaut müssten alle Fördergesuche - jährlich etwa 1´100 - dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dies ist rückblickend wie auch aktuell nicht praxistauglich. Deshalb wurde in der erwähnten Verordnung eine Umstellung betreffend Zuständigkeiten für die Gewährung von Förderbeiträgen vorgesehen. Die entsprechende Änderung des § 19 EnGSO “Zuständigkeiten“ wird im Rahmen dieser Teilrevision vorgenommen.
Am 14. November 2012 erklärte der Landrat eine Motion von Bernhard Walker, Isenthal, zur „Integration des freiwilligen Kindergartens in die Primarstufe“ als erheblich. Mit der Motion wird der Regierungsrat aufgefordert, eine Änderung der Schulverordnung in der Richtung vorzunehmen, dass eine Integration von Kindergarten und Primarstufe möglich wird.
Auch im Kanton Uri soll es zukünftig möglich sein, die Eingangsstufe durch eine Integration von Kindergarten und Primarstufe zu gestalten. Dies aber nur, wenn das zum Erhalt eines dezentralen Schulangebots notwendig ist. Damit soll dem Anliegen der Motion Rechnung getragen werden.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard bringt das neue Abkommen zahlreiche Verbesserungen für die Schweiz. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiungen für Dividenden und Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken.
Das UVEK gibt die vorliegende Änderung der Jagdverordnung in die Anhörung. Gleichzeitig eröffnet das WBF die Anhörung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket AP 2014-2017. Die Revisionen sind inhaltlich eng verknüpft. Im Zentrum der Anpassung der Jagdverordnung steht die Finanzierung und rechtliche Absicherung des Herdenschutzes. Damit soll hauptsächlich die produzierende Landwirtschaft bei Grossraubtierpräsenz unterstützt werden. Mit Massnahmen zum Herdenschutz lassen sich Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere weitgehend verhindern. Zusätzlich wird die Falknerei rechtlich besser geregelt.
Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) hat sich für die Sanktionierung von geringfügigen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) bewährt. Mit der beantragten Neuregelung soll der Wirkungskreis dieses Gesetzes erheblich erweitert werden. Ziel der Revision ist es, dass das Ordnungsbussenverfahren auf zahlreiche weitere Gesetze zur Anwendung gelangt, welche ähnlich geringfügige Übertretungen wie das SVG enthalten.
Zur besseren Vereinbarkeit von Verfassungsvorlagen mit dem Völkerrecht sind zwei neue Massnahmen vorgesehen: Erstens eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) zwecks Einführung einer materiellen Vorprüfung von Volksinitiativen vor der Unterschriftensammlung. Zweitens eine Änderung der Bundesverfassung (BV) zwecks Ausdehnung der Ungültigkeitsgründe von Volksinitiativen auf grundrechtliche Kerngehalte der Bundesverfassung.
Am 13. Juni 2008 wurde das totalrevidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) verabschiedet und im März 2009 die internationalen Übereinkommen von Paris und Brüssel ratifiziert. Die Kernenergiehaftpflichtverordnung ist an das neue KHG anzupassen. In der Verordnung muss unter anderem festgelegt werden, welche Risiken die Privatassekuranz von der Versicherungsdeckung ausschliessen darf (diese Risiken werden vom Bund versichert). Zudem muss eine Methode für die Berechnung der Prämien des Bundes bestimmt werden. Das neue KHG kann erst in Kraft gesetzt werden, wenn auch das Pariser Übereinkommen in Kraft getreten ist und die Verordnung dazu vorliegt. Mit einem Inkrafttreten des Pariser Übereinkommens ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.