Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative schlägt die Kommission die Aufhebung der Artikel 227a-228 OR vor.
Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative schlägt die Kommission die Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts für Konsumentinnen und Konsumenten bei Fernabsatzgeschäften vor, also insbesondere bei via Internet oder Telefon abgeschlossenen Verträgen. Sie orientiert sich dabei am bestehenden Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (Art. 40a ff. OR), welches erhalten bleiben soll. Die Widerrufsfrist soll allerdings auf 14 Tage verlängert werden.
Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage ist das Gesamtkonzept zur Realisierung und Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf der Gotthard-Achse. Es ist vorgesehen, bis ins Jahr 2020 die Zulaufstrecken zum Gotthard auf ein höheres Lichtraumprofil auszubauen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW hat gestützt auf Artikel 10a der Höchstbestandesverordnung (SR 916.344) die Kompetenz den Anhang zu ändern. Es liegen verschiedene Anträge aus der Branche für die Aufnahme von neuen Nebenprodukten oder Änderungen betreffend bereits im Anhang aufgeführten Nebenprodukten vor. Zudem hat das BLW vor dem 1. Juli 2011 Ausnahmebewilligungen für Betriebe erteilt, die Nebenprodukte verwerten, welche nicht im Anhang der HBV aufgeführt sind. Es ist deshalb notwendig, dass der Anhang komplettiert wird.
Die Rückgabe und der Einzug von Leihwaffen soll künftig effizienter und analog dem bewährten Ablauf bei der vorsorglichen Abnahme von persönlichen Waffen und Leihwaffen geregelt werden. Künftig soll eine Beauftragung der Kreiskommandanten durch die LBA erfolgen können, welcher dann seinerseits die kantonalen Polizeibehörden mit dem Einzug der Leihwaffe beauftragen kann.
Mit der Änderung der Börsenverordnung wird die vom Parlament Ende September 2012 verabschiedete Änderung des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) umgesetzt. Es werden insbesondere Ausnahmen zu den neuen aufsichtsrechtlichen Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation umschrieben. Im Bereich des Offenlegungs- und Übernahmerechts wird zudem der Begriff der «Hauptkotierung» definiert.
Die Teilrevision der RTVV ermöglicht, Regionalfernsehprogramme auch ausserhalb ihres Verbreitungsgebiets digital über Leitungen zu verbreiten.
Das Urner Polizeigesetz (PolG; RB 3.8111) ist jüngeren Datums. Es wurde am 30. November 2008 vom Volk angenommen und vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Zwischenzeitlich trat am 1. Januar 2011 die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Diese löste die kantonalen Strafprozessordnungen ab und hob namentlich auch das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) auf.
Damit ist es den Polizeiorganen nicht mehr möglich, präventiv zur Verbrechensverhütung Aktivitäten zu entfalten. Auf Stufe Bund wird zwar momentan über eine Bundeslösung zur verdeckten Ermittlung diskutiert. Diese befasst sich allerdings nur mit der verdecken Ermittlung, die im Rahmen eines Strafprozesses stattfindet. Bei der verdeckten Vorermittlung handelt es sich um Aktivitäten zur Verbrechensverhütung, die vor der Eröffnung eines Strafverfahrens getroffen werden, also präventiv.
Da solche Aktivitäten jedoch sicherheitspolizeilicher Natur sind und nicht strafprozessuale Massnahmen, fällt die Regelung derselben in die Zuständigkeit der Kantone und nicht des Bundes. Weil die Polizeihoheit bei den Kantonen liegt, haben die Kantone in ihren Polizeigesetzen die vormals im BVE enthaltene Rechtsgrundlage für die verdeckte Vorermittlung wieder zu schaffen. Darin liegt der Hauptgrund der vorliegenden Revision.
Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und der Netzzugangsverordnung (NZV): Am 16. März 2012 hat das Schweizer Parlament der zweiten Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 (BaRe 2.2) zugestimmt. Diese beinhaltet verschiedene Gesetzesänderungen. Die BaRe 2.2 will im Ergebnis ein attraktives und leistungsfähiges Bahnsystem fördern und die Effizienz des Zugverkehrs steigern.
Unter anderem übernimmt die Schweiz mit der Bahnreform 2.2 auf Verordnungs- und Richtlinienstufe die Inhalte der beiden Richtlinien der Europäischen Union (EU) über die Interoperabilität und über die Sicherheit.
Basierend auf dem Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 2012 zur Weiterführung der Befreiungsmöglichkeit von der VOC-Lenkungsabgabe nach Art. 9 VOCV wird die Entschädigung der Kantone für ihre Vollzugsunterstützung angepasst.
Am 16.3.2012 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) beschlossen. Diese Änderung wurde im Rahmen der parlamentarischen Initiative F«lexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474) erarbeitet. Die Referendumsfrist ist am 5. Juli 2012 unbenutzt abgelaufen.
Mit den vom Parlament beschlossenen Änderungen soll zum einen eine Flexibilisierung des Rodungsersatzes zwecks besserer Abstimmung auf die realen Verhältnisse erreicht werden. In bestimmten Fällen soll vom Grundsatz des Realersatzes in derselben Gegend abgewichen werden können. Des Weiteren wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, in Gebieten, wo sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) teilweise zu revidieren. Erforderlich sind insbesondere die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie die Klärung von Verfahrensfragen.
Die von Ständerat Janiak eingereichte und vom Parlament überwiesene Motion «Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes» (10.3138) beauftragt den Bundesrat, die Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts dahingehend zu erweitern, dass Sachverhaltsfeststellungen überprüft werden können.
Ziel der anvisierten Revision ist es, bei der direkten Bundessteuer eine im Einklang mit der Verfassung stehende Ehepaar- und Familienbesteuerung zu verankern, die sich möglichst neutral gegenüber den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen verhält. Damit Ehepaare künftig nicht mehr stärker als Konkubinatspaare belastet werden, soll das Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» eingeführt werden. Um eine ausgewogenere Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu erzielen, soll für Einverdienerehepaare ein Einverdiener-abzug vorgesehen werden. Unverheiratete mit Kindern sollen zudem stets zum Grundtarif besteuert werden. Damit Alleinerziehende mit tieferen und mittleren Einkommen aber nicht stärker als heute belastet werden, soll ihnen ein neuer Sozialabzug gewährt werden.
Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 ist am 1. September 2008 in Kraft getreten. Die Praxis hat gezeigt, dass einige Anpassungen und Aktualisierungen notwendig sind. Die vorliegende Revision hat hauptsächlich folgende Ziele: Zum einen sollen einzelne Lücken geschlossen und Unklarheiten bereinigt werden. Zum anderen gilt es, einzelne Bestimmungen anzupassen, die sich in der Praxis als verbesserungswürdig erwiesen haben.
Bestimmte Arbeitnehmende sollen auf Arbeitszeiterfassung verzichten können. Der Vorschlag sieht vor, dass Arbeitnehmende mit einem Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 175'000 Franken sowie im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Angestellte auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können.
Die Abfrage nach den Tiergeschichten- und BVD-Stati soll für jede Person neu unbeschränkt und kostenlos sein.
Das Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 sieht die Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr vor. Diese Umsetzung wird nun auf Verordnungsstufe (ARPV) konkretisiert. Hinzu kommen deren Auswirkungen auf die Personenbeförderungskonzession inkl. weiteren Bereinigungen der Rechtsgrundlagen (VPB). Der Auftrag im Rahmen der Aufgabenüberprüfung «Umstellung Bahn - Bus» ist auch Gegenstand der Verordnungsanpassung (ARPV und KFEV).
Mit dem Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014) will der Bundesrat der vom Parlament überwiesenen Motion 11.3317 nachkommen, die ihn auffordert, die Aufgabenüberprüfung fortzuführen und ihm bis Ende 2012 eine Sammelbotschaft mit substanziellen Entlastungen des Haushalts vorzulegen. Gleichzeitig will er mit kurzfristig realisierbaren Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 700 Millionen pro Jahr den für die Zukunft nötigen finanzpolitischen Handlungsspielraum wahren.