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La nuova LGA propone una gestione integrata delle acque, che considera il loro intero ciclo naturale, dal prelievo sino alla restituzione e tenendo conto del territorio in cui essa è presente.
Die Bundesgesetzgebung verpflichtet die Kantone, die Waldfunktionen und deren Gewichtung in einer forstlichen Planung (Waldentwicklungsplanung) festzuhalten (Art. 18 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 [Waldverordnung, WaV; SR 921.01]).
Die Waldentwicklungsplanung zeigt die angestrebte Entwicklung für den Wald auf. Sie trägt den verschiedenen Waldfunktionen und Ansprüchen der Gesellschaft sowie den gesetzlichen und übergeordneten strategischen Vorgaben Rechnung. Die aktuell gültigen Waldentwicklungspläne wurden für jede Gemeinde separat erarbeitet und erlassen; in Zukunft soll ein Waldentwicklungsplan das gesamte Kantonsgebiet abdecken. Daraus resultieren Vorteile bei der Nachhaltigkeitskontrolle der Waldbewirtschaftung sowie ein effizienterer Ressourceneinsatz.
Im Rahmen der neuen Agrarpolitik wurde Art. 19 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV, SR 451.1) dahingehend geändert, dass Abgeltungen für den Schutz und den Unterhalt von Biotopen um die Beiträge gekürzt werden, die für die gleichen ökologischen Leistungen nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) gewährt werden.
Bei den Verhandlungen der Programmvereinbarungen der Programmperiode 2016-2019 signalisierte das zuständige Bundesamt, dass künftig nur noch spezifische Zusatzleistungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) finanziert werden können. Bisher sah die kantonale Einführungsgesetzgebung, die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010), auch Beiträge an Eigentümer von Naturschutzflächen vor. Diese Beiträge akzeptiert der Bund nicht mehr als Zusatzleistung im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, da der Schutz von Flächen, die unter Naturschutz stehen, bereits durch die Zonenordnung gewährleistet ist. Neu werden daher Bundesbeiträge nur noch für Flächen in Naturschutz und Pufferzonen in Betracht kommen, bei denen der Bewirtschafter (eingeschlossen die Eigentümer, die ihre Naturschutzflächen selbst bewirtschaften) besondere Leistungen erbringen.
In Zusammenarbeit mit Vertretern der Bezirke wurde im Hinblick auf eine neue Regelung der Flächenbeiträge eine Teilrevision der VNH in Angriff genommen. Im Folgenden wurde ein Massnahmenkatalog erarbeitet, der die spezifischen Zusatzleistungen konkretisiert, für welche in Zukunft Beiträge ausgerichtet werden können. Zu diesem Massnahmenkatalog hat das zuständige Bundesamt bereits Stellung genommen. Die Rückmeldung ist in den Entwurf des Standeskommissionsbeschlusses über die Naturschutzbeiträge eingeflossen, der an die Stelle der bisherigen Regelung der Flächenbeiträge (Anhang II zur VNH) treten soll.
Das Agglomerationsprogramm Unteres Reusstal 3. Generation (AP URT 3G) ist das erste Agglomerationsprogramm in Uri und wurde entsprechend von Grund auf neu erarbeitet. Es besteht aus einem Bericht zu den Themen Siedlung, Landschaft und Verkehr und formuliert dazu Ziele und Strategien zur Entwicklung des Unteren Reusstals mit einem Zeithorizont bis etwa 2040. Dazu gehört auch eine Übersicht der Massnahmen mit entsprechenden Karten und Massnahmenblättern. Die Umsetzung der Massnahmen mit der höchsten Priorität (A-Massnahmen) soll zwischen 2019 und 2024 beginnen.
Der Bundesrat hat den zielorientierten Ausbau von Abwasserreinigungsanlagen zur Elimination von Spurenstoffen im Abwasser infolge der Änderung des GSchG am 21. März 2014 beschlossen. Die Verordnung des UVEK legt die organischen Spurenstoffe fest, mit denen der Reinigungseffekt der Abwasserreinigungsanlagen überprüft wird.
Den Leitlinien einer Motion folgend soll künftig bei der Personenwagenbesteuerung auf die Berücksichtigung sowohl des Hubraums als auch der Euronorm verzichtet werden. Neu gibt es keinen Bonus oder Malus mehr. Vielmehr enthält bereits die Grundsteuer ökologisierte Elemente: Die Steuer soll sich nach der Leistung und den CO2-Emissionen sowie allenfalls dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und dem Vorhandensein eines Partikelfilters bemessen.
Im Mai 2012 hat der Regierungsrat das Bau- und Justizdepartement (BJD) beauftragt, Botschaft und Entwurf zu einem Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrundes und die Gewinnung von Bodenschätzen auszuarbeiten. Dies mit dem Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Tiefengeothermie zu schaffen und bei diesem Anlass gleichzeitig den verantwortungsvollen Umgang mit heimischen (fossilen) Energierohstoffen sicherzustellen.
So hätten nicht zuletzt externe Anfragen zur Nutzung von spezifischen Eigenschaften des tiefen Untergrundes (z.B. Geothermie) oder von Rohstoffen gezeigt, dass die heute gegebene Regelung zu wenig konkret und lückenhaft sei. So fehle es, soweit es um die Nutzung des tiefen Untergrundes gehe, bereits an einem Regal. Diese Ausgangslage (fehlende Rechtssicherheit) hemme die Innovation und Investitionen. Durch die Schaffung eines neuen Regals „tiefer Untergrund“, die begriffliche Ausweitung des bestehenden Regals „Bergbau“ (neu: „Bodenschätze“) und die Regelung der entsprechenden Konzessionsverfahren seien die heute zu verzeichnenden Lücken zu schliessen.
Wie vom Regierungsrat schon bei der Beauftragung des BJD vermutet, setzt das Vorhaben - weil den Bestand kantonaler Regalien tangierend - eine Verfassungsänderung voraus (vgl. dazu nachfolgend, Ziff. 5.1). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass weder die Verfassungsänderung noch das Gesetz selbst personellen oder finanziellen Mehraufwand zur Folge haben werden.
Der Kanton Aargau setzt die Agrarpolitik des Bundes um und gewährt Betrieben, die besondere ökologische Anforderungen erfüllen, finanzielle Abgeltungen. Zu diesen Anforderungen zählen Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsmassnahmen. Die Umsetzung solcher Massnahmen erfolgt im Kanton Aargau unter dem Programmnamen Landwirtschaft – Biodiversität – Landschaft, "Labiola". Zuständig dafür sind die Departemente Finanzen und Ressourcen sowie Bau, Verkehr und Umwelt.
Mit dem Verpflichtungskredit werden die Auszahlungen im Programm "Labiola" für die Jahre 2016–2024 gesichert. Mit dem Anhörungsbericht zur Finanzierung des Programms "Labiola" schlägt der Regierungsrat ein Verpflichtungskredit mit einem Kantonsanteil von 13,5 Millionen Franken vor. Das entspricht 10 % der Gesamtkosten, die restliche Summe wird vom Bund getragen. Für die Gemeinden entstehen keine Kosten. Die Bewilligung dieser Kreditkompetenzsumme liegt in der Zuständigkeit des Grossen Rats und unterliegt dem Ausgabenreferendum. Gemäss § 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau ist vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
Im Rahmen der geplanten Änderung werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Damit wird den Resultaten resp. den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) aus der Evaluation «Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen - Evaluation der Programmorganisation» vom März 2013 Rechnung getragen. Durch die Verordnungsänderung werden die Empfehlungen der EFK, soweit es das CO2-Gesetz ermöglicht, umgesetzt. Damit erhalten die Kantone rechtzeitig und unabhängig von der Energiestrategie 2050 die notwendige Planungssicherheit bezüglich der Ausgestaltung ihrer Förderprogramme ab 2017.
Im Rahmen der geplanten Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden. Diese ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der CO2-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Präzisierung Stromkennzeichnung und Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung, Vollzugskosten der Kantone, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Geräte, Bauprodukte sowie Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen.
Der Bund ist laut Art. 16 Abs. 2 NHV (SR 451.1) verpflichtet, die fünf Biotopinventare und das Inventar der Moorlandschaften regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. Eine wesentliche Absicht der aktuellen Revisionen ist, den Kantonen für den Vollzug auf der Ebene der Bundesverordnungen aktuelle und präzise Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die sich ihrerseits auf die Datengrundlagen der Kantone abstützen.
Der Bundesrat hat am 21.5.2014 die Botschaft zur Ergänzung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) dem Parlament überwiesen. Diese Ergänzung basiert auf der Waldpolitik 2020 des Bundesrates. Aufgrund dieser geplanten Gesetzesänderung ist absehbar, dass die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) teilweise revidiert werden muss. Erforderlich sind insbesondere die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie die Klärung von Verfahrensfragen.
Alle Änderungen der Waldverordnung sind unter dem Vorbehalt der noch laufenden Beratungen des Parlaments zum Waldgesetz zu verstehen. Die noch nicht bereinigten Artikel und Erläuterungen sind entsprechend gezeichnet. Die Differenzbereinigung ist für die Wintersession 2015 geplant.
Das Solothurner Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) vom 25. September 1988 ist bereits seit 27 Jahren in Kraft. Zwar hat es zwischenzeitlich vereinzelt Anpassungen erfahren, doch drängt sich nun aufgrund veränderter rechtlicher, jagdlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen eine Totalrevision auf.
Mit dem Gesetz werden sämtliche möglichen Nutzungen des Untergrunds geregelt, soweit dafür nicht bereits andere Bestimmungen bestehen. Damit wird bezüglich der Nutzung des Untergrunds die gewünschte Rechtssicherheit geschaffen.
Das Gesetz regelt insbesondere die Exploration und den Abbau von Bodenschätzen sowie die Nutzung der Geothermie für grössere Anlagen. Der Bericht äussert sich auch zu Haftungsfragen rund um die induzierte Seismizität und zum Thema Fracking.
Mit dem im Herbst 2013 angenommenen Postulat «Stopp der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten» von Nationalrat Karl Vogler hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Strategie der Schweiz zur Eindämmung von invasiven gebietsfremden Arten zu erarbeiten. Der Strategieentwurf zeigt Massnahmen auf, mit welchen das Ziel der Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten effizient und wirksam verfolgt werden kann. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden auch die bestehenden rechtlichen Grundlagen überprüft und die Klärung der Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen vorgenommen.
Aufgrund der Änderung des Bundesrechts drängt sich die vorliegende Anpassung des kantonalen Rechts auf. Neu soll der Zugersee – soweit er auf zugerischem Gebiet liegt – sowie der Ägerisee den Kitesurfenden zur Verfügung stehen. Die weiteren Modalitäten orientieren sich im Wesentlichen an den bisher geltenden Vorgaben.
Der Regierungsrat hat im Hinblick auf die langfristig entfallende Kernenergie das Konzept „Thurgauer Stromversorgung ohne Kernenergie" vom 19. November 2013 entwickelt. Kernelement sind die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung eigener erneuerbarer Ressourcen.
Im Konzept werden verschiedene Massnahmen zur Umsetzung empfohlen. In einem ersten Schritt sollen ausgewählte Massnahmen im Bereich Elektrizität (nachfolgend auch „Strom" genannt) angegangen werden.
Fünf davon bedürfen einer Ergänzung des Energienutzungsgesetzes (ENG; RB 731.1). Die nachfolgend aufgelisteten Massnahmen bilden die Grundlage zur Erreichung der im Konzept festgelegten Ziele für das Jahr 2020.
Das Konzept Biber Schweiz ist eine Vollzugshilfe des BAFU und regelt den Umgang mit dem Biber. Aufgrund der Erfahrungen der letzten zehn Jahre wird das Konzept aktualisiert und den heutigen Anforderungen angepasst. Verschiedene rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Präventionsmassnahmen und Biberschäden sowie der Umgang mit seinem selbst gestalteten Lebesnraum werden klar festgelegt.
Neu sollen im Bereich der Grundwassernutzung das Genehmigungs- und das Beschwerdeverfahren bei Schutzzonen und bei der Konzessionierung wie bei der Sondernutzungsplanung gemäss Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) ausgestaltet werden (zuerst kantonale Vorprüfung, dann koordinierte Beschwerde- und Genehmigungsentscheide durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt). Die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sollen direkt beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden können. Das stellt die gebotene Koordination und Gleichbehandlung sicher.
Immissionsklagen im Bereich der Luftreinhaltung, welche von kleinen Quellen ausgehen, wie auch Klagen wegen Beeinträchtigungen durch Beleuchtungen sollen künftig wieder in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen.
Die Finanzierung von Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt sowie Wiederherstellung der Fischgängigkeit wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. Die Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen wurde im Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der EnV dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK übertragen. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf diesen Regelungsauftrag.
Das Bundesamt für Umwelt BAFU erarbeitete gleichzeitig eine Vollzugshilfe zur Finanzierung der Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen, welche u.a. auch den Vollzug dieser Verordnung präzisiert.
Vom 19. November 2013 bis am 24. Januar 2014 waren eine erste Version dieser Verordnung und der Vollzugshilfe in der Anhörung. Die kritischste Rückmeldung war, dass die vorgeschlagene Berechnungsmethode der Erlöseinbussen als nicht praxistauglich beurteilt wurde.
Daher wurde in Zusammenarbeit mit verschiedenen betroffenen Kreisen (Bundesamt für Energie, Kantone, Kraftwerksvertreter und Umweltverbände) eine neue Berechnungsmethode für die Erlöseinbussen auf Grund einer Minderproduktion sowie auf Grund einer zeitlichen Verschiebung der Stromproduktion erarbeitet. Alle Vertreter der involvierten Kreise stimmen dieser neuen Lösungen zu.