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Die heutige Ausgestaltung der Public Corporate Governance (PCG) der Urner Kantonalbank beruht auf dem per Volksentscheid vom Dezember 2001 gleichzeitig gutgeheissenen Verfassungsartikel und dem Gesetz über die Urner Kantonalbank. Darauf basierend wurde vom Landrat die Verordnung über die Urner Kantonalbank erlassen und vom Regierungsrat per 1. September 2003 in Kraft gesetzt.
Seither hat sich die Bank gut entwickelt. So konnte der Kanton auf dem in die Kantonalbank investierten Vermögen über die letzten zehn Jahre eine durchschnittliche Rendite von 7.1% erzielen. In dieser Zeit haben sich aber auch das regulatorische Umfeld und die Vorgaben der Finanzmarktaufsicht für die Bank stark verändert. Zudem hat sich der Regierungsrat in den letzten Jahren grundsätzliche Fragen zur Public Corporate Governance für seine Beteiligungen gestellt und seine Vorstellungen in entsprechenden PCG-Richtlinien festgehalten.
Als logische Konsequenz aus den veränderten Rahmenbedingungen hat der Regierungsrat am 26. März 2013 entschieden, eine Auslegeordnung zur PCG für die Urner Kantonalbank zu machen.
Am 17. Dezember 2010 hat das Eidgenössische Parlament verschiedene Anpassungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) beschlossen, die insbesondere auch die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betreffen. Die Neuerungen haben zum Ziel, die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten.
Vorsorgeeinrichtungen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht im Zustand der Vollkapitalisierung befinden, können - unter restriktiven Bedingungen - weiterhin den Weg der Teilkapitalisierung wählen. Zu diesem Zweck wird das Modell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und die Erreichung eines Deckungsgrades von 80 % innerhalb von 40 Jahren gefordert; zudem müssen die Vorsorgeeinrichtungen organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst bzw. verselbständigt werden.
Im Rahmen der Umsetzung des revidierten Rechnungslegungsrechts sowie der Neuregelung nachrichtenloser Vermögenswerte im Bankengesetz wird auch die gesamte Bankenverordnung formell und redaktionell überarbeitet.
Im Grundlagenbericht Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem werden offene Fragen rund um die Ausgestaltung der Übergangsphase und die Einführung eines Lenkungssystems im Energiebereich diskutiert. Der Bericht präsentiert zwei Varianten, wie ein erster Schritt in Richtung Lenkungssystem bzw. ein eigentliches Lenkungssystem aussehen könnte. Mit einem Lenkungssystem würden sich die Energie- und Klimaziele zu niedrigeren volkswirtschaftlichen Kosten erreichen lassen als mit Förder- und Regulierungsmassnahmen.
Im Rahmen der Beratung der Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» (12.074) hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates beschlossen, einen indirekten Gegenentwurf auszuarbeiten, der das Anliegen der Volksinitiative erfüllt, indem er die Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Gastgewerbe, das derzeit dem normalen MWST-Satz von 8 Prozent unterstellt ist, und der Take-away-Branche mit einem reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent, beseitigt. Der Vorentwurf der Kommission sieht vor, einen Grossteil der Leistungen der Take-away-Branche dem Normalsatz zu unterstellen.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Zinsen sowie von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken und die die Anpassung der Bestimmung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens an die heutigen Verhältnisse.
Juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und deren Gewinn 20 000 Franken nicht überschreiten, sollen für die direkte Bundessteuer nicht besteuert werden, sofern diese Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen ideellen Zwecken gewidmet sind. Die Kantone sollen die Höhe der Freigrenze selbst festlegen können.
Der Gesetzesvorentwurf zur Umsetzung der teilrevidierten GAFI-Empfehlungen von Februar 2012 in Schweizer Recht enthält insbesondere Vorschläge zu folgenden Themen: Qualifikation der schweren Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei; Transparenz bei juristischen Personen insbesondere in Bezug auf Inhaberaktien sowie Sorgfaltspflichten und politisch exponierte Personen.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard bringt das neue Abkommen zahlreiche Verbesserungen für die Schweiz. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiungen für Dividenden und Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken.
Im Rahmen der Umsetzung der Finanzplatzstrategie des Bundesrates soll das Geldwäschereigesetz mit Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder erweitert werden.
Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Australien unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 5 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen erheben dürfen (bisher 15%); innerhalb eines börsenkotierten Konzerns sind Dividenden unter gewissen Voraussetzungen vollständig von der Quellensteuer entlastet. Keine Quellensteuern werden ausserdem auf Dividenden und Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen erhoben. Zinsen an Finanzinstitute sind ebenfalls quellensteuerbefreit. Bei den Lizenzgebühren wird der Quellensteuersatz von 10 auf 5 Prozent herabgesetzt. Zudem gelten Entschädigungen für Leasing nicht mehr als Lizenzgebühren, was einer Quellensteuerbefreiung entspricht. Neu wurde zudem eine Schiedsklausel in das Abkommen aufgenommen.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Zinsen sowie von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken und die die Aufnahme einer Bestimmung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens.
Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wollen die USA die im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, der Besteuerung in den USA zuführen. Die Schweiz hat mit den USA ein Abkommen zur vereinfachten Umsetzung von FATCA in der Schweiz paraphiert. Einzelne im Abkommen umschriebene Verpflichtungen bedürfen der Konkretisierung in einem Bundesgesetz.
Die Vorlage ist Teil der Bestrebungen des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), das Steuersystem zu vereinfachen. Die Kantone erhalten die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) kann aufgehoben werden. Damit auch eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist, wird neu das Bundesgericht letztinstanzlich Erlassfälle beurteilen. Dies allerdings nur, wenn es sich um «einen besonders bedeutenden Fall» handelt.
Die Aufsicht über Revisionsunternehmen wird unter dem geltenden Recht von zwei Aufsichtsbehörden, der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA), wahrgenommen. FINMA und RAB beaufsichtigen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weitgehend dieselben Revisionsunternehmen, wobei diese aber in unterschiedlichen Branchen und Rollen Prüfungen durchführen. Durch die Zusammenführung aller Aufsichtskompetenzen bei einer einzigen Behörde werden Doppelspurigkeiten beseitigt. Neu wird ausschliesslich die RAB für die Aufsicht über die Revisionsunternehmen (Terminologie RAB) bzw. über die Prüfgesellschaften (Terminologie FINMA) zuständig sein.