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Die Verordnungen enthalten die Ausführungsbestimmungen zum neuen Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, welches vom Parlament am 16. März 2012 verabschiedet wurde . Die Verordnung des Bundesrates enthält zudem Ausführungsbestimmungen zum Jagdgesetz und zum Bundesgesetz über die Fischerei.
Der im Jahr 2007 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die dritte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2013 aus. Das Programm war auch in der dritten Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden mehrheitlich erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern bei der Sicherung und Pflege der Naturwerte ist einer der Schlüsselfaktoren dieses Erfolgs. Darauf soll auch zukünftig gebaut werden.
In der vierten und letzten Etappe des Naturschutzprogramms Wald 2014-2019 sollen die 1996 festgelegten Ziele für Naturwaldreservate, Altholzinseln, Spezialreservate, strukturreiche Waldränder und Eichenwaldreservate abschliessend umgesetzt werden. Ab 2020 wird der Fokus praktisch nur noch beim Unterhalt dieses wertvollen Netzes von Naturvorranggebieten im Wald liegen. Dem Grossen Rat wird der Zwischenbericht 2013 zur dritten Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Grosskredits von netto 9,7 Millionen Franken für die Etappe 2014-2019 beantragt. Gemäss § 66 der Kantonsverfassung ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen.
Der Vorentwurf sieht vor, die Förderung der Ökostromproduktion mit der kostendeckenden Einspeisevergütung zu verstärken, allerdings ohne die stromintensiven Unternehmen zusätzlich zu belasten. Beantragt sind eine Erhöhung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze auf bis zu 1.5 Rp./kWh und eine (Teil-)Rückerstattung an die Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 5% der Bruttowertschöpfung.
Es wird eine neue Methode zur Berechnung des Risikoausgleichs vorgeschlagen; dabei wird auf die zweistufige Berechnung verzichtet. Zudem wird vorgeschlagen, dass das Bundesamt für Gesundheit Weisungen gegenüber der Revisionsstelle der Gemeinsamen Einrichtung erlassen kann in Bezug auf deren Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Daten.
Für eine harmonische Entwicklung ist das Kind nicht nur darauf angewiesen, dass es auf eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen zählen kann. Das Kind braucht auch verlässliche Betreuungsverhältnisse und finanzielle Sicherheit. Das Recht des Kindes auf Unterhalt soll deshalb gestärkt werden, und zwar unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Eine Reihe von Gesetzesänderungen soll die Situation des Kindes verbessern, die Last für den betreuenden Elternteil mildern und einen Ausgleich zwischen beiden Elternteilen ermöglichen.
Das Auslaufen von Artikel 55a KVG per 31. Dezember 2011 hat, weil keine langfristig anwendbare Nachfolgeregelung in Kraft getreten ist, gewisse Kantone in eine schwierige Lage versetzt. Weil sie das zunehmende Angebot an Leistungserbringern nicht steuern können, muss mit zunehmenden Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gerechnet werden. Diese dürfen nicht einfach hingenommen werden und eine Übergangslösung, die rasch in Kraft gesetzt werden kann, muss vorgeschlagen werden. Der Bunderrat schlägt darum, in einem dringlichen Bundesgesetz, die befristete Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor. Das Inkrafttreten dieser Änderung ist für den 1. April 2013 vorgesehen.
Es ist eine Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) geplant. Das Cabaret-Tänzerinnen-Statut ist aufzuheben und Art. 34 VZAE ersatzlos zu streichen. Gleichzeitig sollen alle Verweise auf Art 34 und alle übrigen Verweise auf Cabaret-Tänzerinnen in der VZAE gestrichen werden. Das Bundesamt für Migration gelangte in seiner jüngsten Analyse zum Schluss, dass die Schutzwirkung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts zu wenig greift. Die Vorzugsbehandlung der Cabaret-Branche bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 34 VZAE wurde und kann einzig mit der gewollten Schutzwirkung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d des Ausländergesetzes begründet werden. Diese ist jedoch nicht mehr gegeben. Mit der Aufhebung des Statuts wird die bestehende Ungleichbehandlung unter den Branchen beseitigt.
Im Rahmen des Projektes Volksschule 2016 sollen auch die Kompetenzen von Schulrat und Schulleitung neu geregelt werden. Folgende Kompetenzverschiebungen werden zur Diskussion gestellt:
1) Die Aufnahme in den Kindergarten muss nicht mehr zwingend vom Schulrat organisiert werden.
2) Die Bewilligung von Förderungsunterricht und von Massnahmen im Bereich der Begabtenförderung soll nicht mehr durch den Schulrat sondern im Rahmen der verfügbaren Mittel durch die Schulleitung erfolgen.
3) Die Schulleitungen und nicht mehr der Schulrat sollen für die Korrektheit der Stundenpläne verantwortlich sein. Ebenso soll die Schulleitung anstelle des Schulrates dafür sorgen, dass die Schule mit den obligatorischen Lehrmitteln ausgestattet ist.
4) Die Schulleitung soll in Ergänzung zum Schulrat ebenfalls dafür sorgen, dass die Eltern alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um ihre elterlichen Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können.
5) Die Schulleitung soll als Disziplinarmassnahme eine schriftliche Verwarnung an die Eltern und eine Androhung eines Antrages an den Schulrat für das Ergreifen weiterer Disziplinarmassnahmen aussprechen können.
6) Die Wahl der Lehrpersonen durch den Schulrat soll neu auf Antrag der Schulleitung erfolgen. Weiter soll der Schulrat die Anstellungskompetenz für befristete Anstellungsverhältnisse (so genannte Stellvertretungen) von bis und mit fünf Monaten an die Schulleitung delegieren können.
Weiter soll der Schulrat nicht mehr dazu verpflichtet werden, jährlich mindestens zwei Schulbesuche vornehmen zu müssen und eine Konferenz mit den Lehrpersonen abzuhalten. Er kann aber im Rahmen seiner Aufsichtspflicht Schulbesuch durchführen und auch Konferenzen mit Lehrpersonen einberufen.
Das Ausführungsrecht konkretisiert die Zielvorgaben des Gesetzes insbesondere in Bezug auf die ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Anforderungen, die bei der Forschung am Menschen zu beachten sind. Dabei richten sich die administrativen und die rechtlichen Anforderungen nach dem Ausmass der Gefährdung für die an der Forschung teilnehmende Person.
Im Anschluss an die Annahme des Artikels 118b BV zur Forschung am Menschen und das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen ist das entsprechende Ausführungsrecht zu erlassen.
Der Bundesrat beabsichtigt, den eidgenössischen Räten einen Verpflichtungskredit von 30 Millionen Franken für die finanzielle Unterstützung der Kandidatur für die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 zu beantragen. Der Entscheid über die Beitragsleistung des Bundes an die Kandidatur stellt ein politisches Präjudiz mit potentiell erheblichen finanziellen Folgen dar. Aus diesem Grund beabsichtigt der Bundesrat, mit gleichem Beschluss bereits einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 1 Milliarde Franken zu beantragen. Mit diesem Kredit soll - im Falle eines Zuschlags durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) - die Deckungslücke des Durchführungsbudgets finanziert werden.
Anfang September 2012 hat Bundesrätin Doris Leuthard den durch den Bundesrat genehmigten Staatsvertrag unterzeichnet. Der Vertrag ermöglicht es, eine jahrelange Auseinandersetzung der beiden Staaten um die Regelung der An- und Abflüge über süddeutsches Gebiet im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich zu beenden. Das in Kraft treten des Vertrags erfordert eine Ratifikation durch die Parlamente beider Staaten.
Anpassung der StromVV, welche im Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 des Bundesrates steht. Sie umfasst folgende Massnahmen: ” Eine marktgerechte Anpassung des WACC, welche die notwendigen Investitionen in das Verteil- und Übertragungsnetz nachhaltiger als die gegenwärtige Regelung stützen soll. ” Anpassung bei der Preisregulierung für feste Endkunden, welche zukünftig alleine auf Basis der Gestehungskosten erfolgen soll. ” Abbau von Investitionshemmnissen für die SBB bei Partnerwerken, welche sowohl für die Produktion von 50 Hz Strom als auch für 16,7 Hz Strom (mittels Frequenzumrichter) verwendet werden. ” Weitere kleinere Anpassungen rein formaler Natur bzw. aufgrund der Umsetzung von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.
Im Rahmen der Bahnreform 2.2 hat das Parlament dem neuen Artikel 32a des Eisenbahngesetzes über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste zugestimmt. Zur Konkretisierung und Umsetzung dieser Bestimmung wurde gemäss deren Abs. 3 eine neue Departementsverordnung entworfen. Die Verordnung sowie die Standardleistungsvereinbarung mit Allgemeinen Bestimmungen wurden in Zusammenarbeit mit der Begleitgruppe «FinWehr» erarbeitet. In dieser durch das BAV geleiteten Begleitgruppe sind die Bahnen (BLS, SBB, VöV), die Kantone (BE, UR, FKS) sowie der Bund (ASTRA, BAFU) vertreten. Das vorliegende Ergebnis stellt einen Konsens aller vertretenen Interessen dar.
Im Rahmen der letzten Teilrevision des BZG, welche am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde das VBS am 8. September 2010 vom Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, mit welcher die durch die Operation ARGUS aufge-deckten Mängel behoben werden können. Primäres Ziel dieser Vorlage ist es deshalb, unrechtmässige Schutzdienstleistungen bzw. den unrechtmässigen Bezug von EO-Leistungen zu verhindern, dies insbesondere durch eine Erweiterung der Daten des Personalinformationssystems der Armee (PISA). Zudem erfährt das BZG weitere notwendige Anpassungen.
Mit der Verordnungsänderung werden Anpassungen bei der Zinskurve vorgenommen. Die bisherige starre Regelung über die Diskontierung von Versicherungsverpflichtungen soll aufgehoben werden.
Im Rahmen der Revision des Kollektivanlagengesetzes sollen mit wenigen Ausnahmen nunmehr alle Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen einer Aufsicht unterstellt werden. Die Grundgebühren müssen deshalb an den von den beaufsichtigten Instituten zusätzlich verursachten Aufwand angepasst werden. Aufgrund von in der Praxis festgestellten Mängeln bei der Gebührenbemessung ist zudem eine Anpassung der Gebührenverordnung, insbesondere im Versicherungs- und im Börsenbereich notwendig.
Die Behörde (BFM) ist bei der Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Transportunternehmen mit dem geltenden Recht an Grenzen gestossen. Mit dem Teilrevisions-Entwurf sollen die Sorgfaltspflicht der Transportunternehmen und die Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen genauer bestimmt werden. Auch die Beweislast bei Verletzung dieser Pflichten soll angepasst werden. In Zukunft müssen die Transportunternehmen nachweisen, dass sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, und nicht mehr die Behörde, dass sie dies nicht getan haben. Die Verschiebung der Beweislast erfolgt durch die Einführung einer widerlegbaren Rechtsvermutung, dass die Sorgfalts- oder Meldepflicht verletzt wurde. Die vorgesehene Regelung umfasst administrative Sanktionen gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Der Entwurf enthält auch eine Anpassung der Gesetzesgrundlagen bezüglich des Informationssystems über die Angaben der zu beförderten Personen (Advanced-Passenger-Information-System). Ausserdem soll sich der Bund zusätzlich am Bau und der Einrichtung von kantonalen Administrativhaftplätzen finanziell beteiligen können. Der Bund hat ein erhebliches Interesse daran, dass zusätzliche Administrativhaftplätze im Zeitraum von 3-10 Jahren gebaut werden können.