Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Gebühren für Bearbeitung von Gesuchen für Zulassungen oder Anerkennungen von Biozidprodukten werden an den erforderlichen Personalaufwand angepasst.
Das Nagoya-Protokoll regelt den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Access and Benefit-Sharing, ABS). Mit den vorliegenden Unterlagen sollen die Voraussetzungen für eine Ratifikation des Nagoya-Protokolls geschaffen werden. Für dessen Umsetzung sind punktuelle Anpassungen im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) nötig.
Um die Gewalt an Fussball- und Eishockeyspielen nachhaltiger eindämmen zu können, beschloss die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 2. Februar 2012 zahlreiche Änderungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007.
Im Zentrum der Konkordatsänderung steht die Einführung einer Bewilligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sowie weiterer polizeilicher Massnahmen. Spiele unterer Ligen können von den kantonalen Behörden aus Sicherheitsgründen bewilligungspflichtig erklärt werden.
Für die Übernahme des revidierten Konkordats ist eine Anpassung des kantonalen Rechts erforderlich. Insbesondere wird die Kantonspolizei als zuständige Behörde für die Bewilligungsentscheide und die neu eingeführten Massnahmen bestimmt. Die Zuständigkeitsregelung wird im kantonalen Polizeigesetz verankert.
Die Verordnung wird zusammen mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (BBl 2011 4865) am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Sie ersetzt zwei Verordnungen vom 15. Februar 2006: Die Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (SR 941.292) und die Eichstellenverordnung (SR 941.293). Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen umfasst neben formellen Anpassungen an das neue Gesetz einige kleinere materielle Änderungen.
In der Bundesratsverordnung über die Psychologieberufe werden insbesondere die Weiterbildungstitel sowie deren Verwendung in der Berufsbezeichnung geregelt. Weitere Regelungen betreffen die Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge sowie die Gebührenordnung für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel. Die interessierten Kreise werden zum Entwurf der Verordnung zum Psychologieberufegesetz angehört.
Das geltende Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen legt die zum Schutz der Bahnanwohner vor übermässigem Lärm zu treffenden Massnahmen fest und regelt deren Finanzierung. Es ist bis Ende 2015 befristet. Mit der vorliegenden Revision erhält der Bundesrat die Kompetenz, ab 2020 Emissionsgrenzwerte für alle in der Schweiz verkehrenden Güterwagen einzuführen. Zudem wird auch das Massnahmenspektrum mit dem Ziel erweitert, die Auswirkungen des hohen Verkehrswachstums aufzufangen und den Lärmschutz entlang des Schienennetzes weiter zu verbessern. Die Gültigkeitsdauer des Gesetzes soll verlängert werden.
Die Vorlage schafft die notwendige gesetzliche Grundlage für eine gesamtschweizerische Abwasserabgabe zur Finanzierung von Massnahmen bei ARA gegen organische Spurenstoffe.
Diese Änderung der Luftreinhalte-Verordnung setzt die Forderung der parlamentarischen Initiative von Siebenthal «Positive Umwelteffekte durch das Verbrennen von unbehandeltem Holz» (10.500) um. Die Initiative verlangt eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend, dass unbehandeltes Holz ohne Auflagen verbrannt werden darf. Um dies zu ermöglichen, wird die Brennstoffdefinition in der LRV geändert bzw. erweitert: Mechanisch bearbeitetes Holz, das nicht mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde, wird naturbelassenem Holz gleichgestellt. Dies ungeachtet der Tatsache, ob es sich um unbenutztes, gebrauchtes oder altes Holz handelt. Solches Holz darf damit nicht mehr nur in Restholz-, Altholzfeuerungen oder Kehrichtverbrennungsanalgen verbrannt werden, sondern es kann auch in Kleinfeuerungen thermisch verwertet werden.
Im Kanton Aargau können nur Kaminfegerinnen und Kaminfeger tätig sein, denen von einer Gemeinde eine Konzession zur Ausübung des Berufs erteilt wurde. Sie dürfen nur im betreffenden Gemeindegebiet tätig sein. Gelegentlich besteht bei den Eigentümerinnen und Eigentümerin bzw. bei den Betreiberinnen und Betreibern von Feuerungs- und Abgasanlagen der Wunsch, eine andere Kaminfegerperson, als die in der betreffenden Gemeinde konzessionierte, zu wählen. Die Teilrevision des Brandschutzgesetzes sieht deshalb vor, dass – unter vorgängiger Mitteilung an die Gemeinde – künftig eine andere im Kanton Aargau konzessionierte Kaminfegerper-son beauftragt werden kann.
Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Gemeindestruktur-Reform in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage umfasst eine Verfassungsänderung und ein neues Gesetz über die Gemeindefusionen. Wesentliches Merkmal der Vorlage ist es, dass sie auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht. Jede Gemeinde soll weiterhin selbstständig entscheiden, ob sie fusionieren will. Wenn eine Gemeinde fusionieren will, muss sie dies jedoch künftig innert eines vom Gesetz verbindlich vorgegebenen Fusionsplans (Fusionsrayon) tun. Der Fusionsplan setzt sich langfristig fünf starke, selbstständige Urner Gemeinden zum Ziel. Er dient einem doppelten Zweck. Einerseits will er sicherstellen, dass starke Gemeinden entstehen, die in der Lage sind, ihre Aufgaben gut und selbstständig zu erfüllen. Anderseits will er verhindern, dass schwächere Gemeinden "auf der Strecke bleiben", während die starken sich durch Zusammenschlüsse noch weiter stärken.
Die Vorlage setzt für Gemeindefusionen finanzielle Anreize. So unterstützt der Kanton fusionswillige Gemeinden mit einem Projektbeitrag und einem Fusionsbeitrag. Der Projektbeitrag beträgt für jede Gemeinde, die sich mit einer anderen zusammenschliesst, Fr. 50'000.--. Der Anspruch besteht für jede Gemeinde nur einmal. Für den Fusionsbeitrag sieht die Vorlage zwei Varianten vor. Beim Modell A erhält jede Gemeinden, die sich mit einer anderen zusammenschliesst, einen Fusionsbeitrag. Dieser beträgt Fr. 150.- pro Kopf der Bevölkerung der fusionierten Gemeinden. Wenn mehr als zwei Gemeinden fusionieren, erhöht sich der Fusionsbeitrag um den Faktor 1,5. Wie beim Projektbeitrag kann auch der Fusionsbeitrag nur einmal beansprucht werden.
Das Modell B bezweckt, kleine Gemeinden gegenüber grösseren, bevölkerungsstarken zu bevorzugen. Deshalb wird bei diesem Modell nur jenen Gemeinden ein Fusionsbeitrag gewährt, deren Bevölkerungszahl unter 1'000 liegt. Fusionswillige Gemeinden, die diese Voraussetzung erfüllen, erhalten unter dem Titel "Fusionsbeitrag" einen Grundbeitrag von Fr. 200'000.- und einen Ressourcenbeitrag.
Schwerpunkt der Revision ist der Systemwechsel von der heutigen Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen hin zu einer geräteunabhängigen Radio- und Fernseh-Abgabe von Haushalten und Unternehmen. Ausserdem beinhaltet die Vorlage Anpassungen von weiteren Bestimmungen, die durch die technische Entwicklung im Rundfunkbereich oder wegen Vollzugsproblemen notwendig sind.
Das neue schweizerisch-französische Erbschaftssteuerabkommen führt im Falle von Frankreich die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein. Sie wird von Frankreich schon seit mehreren Jahren angewendet und wurde 1997 auch in das französisch-schweizerische Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen aufgenommen. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an.
Neu sieht das Abkommen die Steuertransparenz der Immobiliengesellschaften vor: Mittelbar über eine Gesellschaft gehaltene Liegenschaften werden künftig wie unmittelbar gehaltene Liegenschaften behandelt und können am Belegenheitsort besteuert werden. Dieses Transparenzprinzip ist ebenfalls bereits im französisch-schweizerischen Einkommen- und Vermögenssteuerabkommen enthalten.
Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schen-kungssteuern von 1982 sieht die Möglichkeit vor, ein subsidiäres Recht der vollständigen Steuerpflicht nach anderen Kriterien als dem Wohnsitz des Erblassers, insbesondere nach dem Wohnsitz des Erben/Bedachten, in die bilateralen Abkommen aufzunehmen (vgl. Kommentar Ziff. 72 ff. zu Art. 9A und 9B). Frankreich kann den Anteil besteuern, der auf die bezeichneten Erben/Bedachte in Frankreich entfällt, muss aber die allenfalls in der Schweiz auf diesem Anteil erhobene Erbschaftssteuer anrechnen. Demnach wird das primäre Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen. Die Steuerhoheit der Schweiz wird somit nicht beeinträchtigt.
Die Tierzuchtverordnung regelt die Anerkennung von Zuchtorganisationen und die Ausrichtung von Beiträgen für tierzüchterische Massnahmen. Weiter sind Bestimmungen über die Einfuhr von Lebendtieren und für das Inverkehrbringen von Zuchttieren enthalten. Aufgrund der Erfahrungen im Bereich der Anerkennung und der Notwendigkeit für Präzisierungen und Anpassungen bei der Ausrichtung von Beiträgen und bei der Einfuhr werden sämtliche Bestimmungen überarbeitet.
Die Änderungen betreffen die Übernahme der Durchführungsvorschriften der EU betreffend biologischen Wein.
Die Teilrevisionen haben zum Ziel: einen kostenneutralen Ersatz des bisherigen Subventionierungssystems für die Sozialhilfe einzuführen, welcher finanzielle Anreize für die Kantone schafft, sozialhilfebeziehende Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren; die Optimierung der bestehenden Rückkehrhilfeinstrumente; die Aufhebung der Erfolgsorientiertheit der Ausrichtung eines Teils der Integrationspauschale; die Förderung der Ausreisebereitschaft von Personen in Administrativhaft sowie die Deblockierung von vollzugsschwierigen Fällen in den Kantonen und die Anpassung einzelner Pauschalen im Vollzugsbereich.