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Die Änderungen betreffen die Übernahme der Durchführungsvorschriften der EU betreffend biologischen Wein.
Die Tierzuchtverordnung regelt die Anerkennung von Zuchtorganisationen und die Ausrichtung von Beiträgen für tierzüchterische Massnahmen. Weiter sind Bestimmungen über die Einfuhr von Lebendtieren und für das Inverkehrbringen von Zuchttieren enthalten. Aufgrund der Erfahrungen im Bereich der Anerkennung und der Notwendigkeit für Präzisierungen und Anpassungen bei der Ausrichtung von Beiträgen und bei der Einfuhr werden sämtliche Bestimmungen überarbeitet.
Die Gemeinde Sins, wo die beiden Nord-Süd-Hauptverkehrsachsen des Bünz- und Reusstals aufeinandertreffen, ist schon seit Jahrzehnten stark vom Durchgangsverkehr betroffen. Heute zählt man täglich 18 000 Fahrzeuge, die das Dorfzentrum passieren. In den nächsten Jahren wird eine weitere Verkehrszunahme im südlichen Freiamt erwartet, sodass bis 2025 über 20 000 Fahrzeuge erwartet werden müssen.
Das ist viel. Die Südwestumfahrung von Sins bringt eine wesentliche Erleichterung, indem die Zufahrtsachse und die Luzernerstrasse um die Hälfte vom Verkehr entlastet werden. Die Südwestumfahrung besteht aus einem 912 Meter langen Tunnel und einer 67 Meter lange Brücke über das Bachtal. Sie wird mit zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden an die Luzerner- und Aarauerstrasse angeschlossen, wobei der Kreisel Nord neu gebaut wird und der Kreisel Süd in einen zweispurigen Kreisel umgebaut wird.
Die Gesamtkosten für die Südwestumfahrung betragen 88,4 Millionen Franken, wovon der Kanton 78,6 Millionen Franken übernimmt. 9,8 Millionen Franken entfallen auf die Gemeinde Sins.
Der A1-Autobahnzubringer am Knoten Neuhof in Lenzburg stösst mit 27 000 Fahrzeugen pro Tag schon lange an seine Leistungsgrenze. Um die Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer und die Leistungsfähigkeit der Anlagen zu verbessern, steht bei diesem Projekt die Entflechtung der verschiedenen Verkehrsbeziehungen im Zentrum.
Kernstück der baulichen Massnahme ist der 350 Meter lange Tunnel. Dieser gewährleistet einen kreuzungsfreien Direktanschluss des Bünztals an die A1. Neben dem unterirdischen Bypass umfasst das Projekt den Kreisel Horner auf der Hendschikerstrasse (K 123) und die Spange Hornerfeld.
Letztere ist ein 300 Meter langer Strassenneubau, der das neue Industriegebiet Hornerfeld und den Links-Zubringer zu Othmarsingen erschliesst. Die Kosten des Gesamtprojekts belaufen sich auf 75,3 Millionen Franken, wovon der Beitrag der Stadt Lenzburg für Massnahmen innerorts 2,8 Millionen Franken beträgt.
Die Teilrevisionen haben zum Ziel: einen kostenneutralen Ersatz des bisherigen Subventionierungssystems für die Sozialhilfe einzuführen, welcher finanzielle Anreize für die Kantone schafft, sozialhilfebeziehende Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren; die Optimierung der bestehenden Rückkehrhilfeinstrumente; die Aufhebung der Erfolgsorientiertheit der Ausrichtung eines Teils der Integrationspauschale; die Förderung der Ausreisebereitschaft von Personen in Administrativhaft sowie die Deblockierung von vollzugsschwierigen Fällen in den Kantonen und die Anpassung einzelner Pauschalen im Vollzugsbereich.
Die Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen sollen von heute 25% auf 60%, in Ausnahmefällen bei besonders kostenintensiven Prüfungen auf bis zu 80% erhöht werden. Die Änderung bedingt eine Teilrevision der Berufsbildungsverordnung (BBV).
Das Parlament hat am 23. Dezember 2011 die gesetzliche Grundlage für die Klimapolitik der Schweiz von 2013 bis 2020 verabschiedet. Im revidierten CO2-Gesetz sind die Ziele und Massnahmen bis 2020 verankert. Die dazugehörige CO2-Verordnung des Bundesrates konkretisiert die Ausgestaltung der einzelnen Instrumente.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Die Änderungen des internationalen Rechts bedingen auch eine Anpassung des nationalen Rechts. Davon betroffen sind die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strassen (SDR), deren Anhänge 1 und 2, die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) und die Weisungen vom 30.09.2008 betreffend Transport gefährlicher Güter auf der Strasse. Zudem werden mehrere Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) zur Unterzeichnung vorgeschlagen. Anzupassen ist ebenfalls eine Bestimmung der Verkehrsregelnverordnung (VRV).
Neuere Autos und Lastwagen sind mit einem On-Board-DiagnoseSystem (OBD) ausgerüstet welches die Abgase überwacht und Fehler anzeigt. Für solche Fahrzeuge soll die obligatorische Abgaswartungspflicht entfallen. Für Motorräder soll auf die Einführung einer Abgaswartungspflicht verzichtet werden. Neu sollen für Fahrzeuge, welche in begrenzter Stückzahl hergestellt werden (so genannte Kleinserienfahrzeuge) in der Schweiz dieselben Erleichterungen gelten wie in Europa. Dies schlägt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor. (Verkehrsregelnverordnung VRV, Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen, Verordnung über die technischen Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger TAFV 1 und Verkehrszulassungsverordnung VZV)
Mit Beschluss vom 18. März 2011 hat das Bundesparlament das eidgenössische Psychologieberufegesetz verabschiedet, welches Anfang 2013 in Kraft gesetzt werden soll. Damit wird die privatwirtschaftliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Psychotherapie zukünftig einheitlich und abschliessend durch den Bund geregelt. Dadurch ist Anpassungsbedarf im kantonalen Recht entstanden.
Die notwendigen Anpassungen in der Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sollen mit der vorliegenden Revision nun vorgenommen werden.
Die Liste mit den Beanstandungsgründen und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung wird neu mit dem „Mikrochip“ ergänzt. Wenn dieser bei der Schlachtung nicht entfernt werden kann, muss das Fleischstück, das den Fremdkörper enthält, als ungeniessbar gekennzeichnet und entsorgt werden.
Die Änderung der Tierseuchenverordnung betrifft insbesondere die Ausstellung und Aufbewahrung des Equidenpasses, die Definition, Registrierung und Bewilligung von Aquakulturbetrieben, die Bekämpfung der Infektiösen Lachsanämie und die Anpassung von Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen an die aktuelle Situation und die veränderte Seuchenlage (u.a. MKS, BVD).
Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse der Milchprüfung zukünftig auch der Labordatenbank des BVET melden.
Mit der vorliegenden Revision sollen die folgenden Ziele erreicht werden: -
- Als Ergänzung zur bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur, die nur natürlichen Personen zugänglich ist, soll eine weitere Form der elektronischen Signatur definiert werden, die sogenannte geregelte elektronische Signatur. Diese kann zusätzlich auch von juristischen Personen und Behörden genutzt werden. -
- Nebst der elektronischen Signatur soll auch die sichere Authentifikation mit Zertifizierungsdienste-Produkten gesetzlich geregelt werden.
- -Schliesslich soll, wo immer möglich, eine terminologische Bereinigung bzw. Vereinfachung bei der Regelung der elektronischen Signatur in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen herbeigeführt werden.
Gemäss dem Vorentwurf sollen Fliessgewässer verbaut oder korrigiert werden dürfen, wenn es sich für die Errichtung einer Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial, die auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, als nötig erweist.
Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 5. März 2012 die Einzelinitiative KR-Nr. 278/2011 betreffend Aufhebung des Tanz-, Kultur- und Sportverbots an sogenannt hohen Feiertagen vorläufig unterstützt und dem Regierungsrat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen. In § 1 Abs. 1 des kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes (RLG; LS 822.4) werden die öffentlichen Ruhetage geregelt. Dies sind Sonntage (lit. a) sowie Feiertage (lit. b).
Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertags nicht widersprechen, können jedoch durch die Gemeinde bewilligt werden (§ 3 Abs. 2 RLG). Die genannte Einzelinitiative verlangt die Streichung des Satzes „Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag“, d.h. von § 1 Abs. 2 RLG (in der Initiative fälschlicherweise als § 1b bezeichnet) sowie die Streichung von § 3 RLG. In der Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Verbotstatbestände für verbotene Tätigkeiten an hohen Feiertagen unnötig und nicht mehr zeitgemäss sei.
Die Schweiz und die EU führen gegenwärtig Verhandlungen zur Verknüpfung ihrer Emissionshandelssysteme (EHS). Diese Verhandlungen decken auch Massnahmen zur Begrenzung der CO2-Emissionen im Bereich des Luftverkehrs ab. Die Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer dient der vorbereitenden Datenerhebung bei den Luftfahrzeugbetreibern.
Switzerland and the EU are currently conducting negotiations on linking their emission trading schemes (ETS). These negotiations also include measures to limit the level of CO2 emissions in the civil aviation sector. The Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft is intended to regulate the advance acquisition of data of aircraft operators.
Die Kantone der EDK-Ost und das Fürstentum Liechtenstein haben den vorliegenden Lehrplan für das Fach Englisch gemeinsam entwickelt. Ein bildungspolitisches Ziel dieses Lehrplans ist, die interkantonale Zusammenarbeit zu nutzen und zu fördern.
Am 20.Oktober 2006 verabschiedete die Plenarversammlung der EDK-Ost den ersten gemeinsamen Lehrplan in ihrer vierzigjährigen Geschichte für den Englischunterricht auf der Primarstufe, dieser ist Ausdruck der verstärkten Koordinationsbemühungen auf gesamtschweizerischer und sprachregionaler Ebene. Bald darauf stellte sich die Frage nach dem Anschlusslehrplan für die Sekundarstufe I. Die EDK-Ost hat am 5. Juni 2008 der gemeinsamen Erarbeitung und Finanzierung des Lehrplans Englisch Sekundarstufe I zugestimmt.
Entwickelt wurde er von der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Auf Empfehlung der Arbeitsgruppe Sprachen EDK-Ost wurden die Englisch-Lehrpläne für die Primar- und die Sekundarstufe I zusammengeführt. Dazu nahm die PHZH am Lehrplan für die Primarstufe minimale Änderungen vor, so konnte erreicht werden, dass der Lehrplan Englisch für die gesamte Volksschule in Struktur, Aufbau und Texttyp kohärent ist.
Der Regierungsrat hat die Baudirektion beauftragt, zum Vorentwurf des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und den damit verbundenen Anderungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG), der Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen (Allgemeine Bauverordnung, ABV), der Bauverfahrensverordnung (BVV) und der Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen (Besondere Bauverordnung II, BBV II) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Baupolizeirecht umfasst alle Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit bei Bauten und Anlagen. Zum Baupolizeirecht gehören insbesondere die Baubegriffe und Messweisen.
Dessen Regelung ist Sache der Kantone. Dies hat zur Folge, dass im Baurecht nicht überall die gleichen Begriffe verwendet oder identische Begriffe unterschiedlich umschrieben werden. So werden beispielsweise die Grenzabstände, die Gebäudehöhen, die Gebäudelängen usw. von Gemeinde zu Gemeinde, von Kanton zu Kanton verschieden definiert und gemessen.
Vom 17. März bis zum 19. Juni 2009 wurde bereits eine Vernehmlassung zur Vorlage „Anpassungen bei den Spezialverwaltungsgerichten (Steuergericht und Schätzungskommission)“ durchgeführt. Die Vorlage wurde von den Vernehmlassenden insgesamt positiv aufgenommen. Nun ergibt sich aufgrund eines bundesgerichtlichen Urteils, beschränkt auf die Frage der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden, weiterer Anpassungsbedarf.
Das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2011 (2D_50/2011), laut welchem der Kantonalen Schätzungskommission nicht die Stellung eines oberen kantonalen Gerichts und damit einer genügenden Vorinstanz des Bundesgerichts zukommt, hat zur Folge, dass als Beschwerdeinstanz im Bereich der öffentliche Beschaffungen an Stelle der Schätzungskommission neu das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz einzusetzen ist.
Da dieser Aspekt nicht Gegenstand der früheren Vernehmlassungsvorlage war, wird diesbezüglich ein (ergänzendes) Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es ist vorgesehen, die Vorlage „Anpassungen bei den Spezialverwaltungsgerichten (Steuergericht und Schätzungskommission)“ mit der hier vorgeschlagenen Anpassung der Zuständigkeit im Bereich der Submissionsbeschwerden noch 2012 zu Handen des Kantonsrates zu beschliessen.
Die Änderungen betreffen v.a. Aktualisierungen gemäss dem aktuellen EU-Bio-Recht.
Die Gemeinden und die kantonale Verwaltung haben E-Government in den letzten Jahren grösstenteils unabhängig voneinander aufgebaut. Sie haben ein breites Online-Angebot für Bevölkerung und Unternehmen geschaffen, das grösstenteils aus statischen Informationen und aus dem Download von Formularen besteht. Der grösste Nutzen von E-Government, sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Behörden selbst, entsteht jedoch bei der elektronischen Abwicklung von Amtsgeschäften, die über alle einbezogenen Staatsebenen (Bund, Kanton, Gemeinden) ohne Medienbruch und mit dem Austausch von Daten erfolgen (Transaktionen).
Um E-Government wirtschaftlicher weiterentwickeln und das grosse SynergienPotenzial nutzen zu können, ist eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden notwendig und gemäss Umfragen auch erwünscht. Die Staatskanzlei führt unter der Leitung der Stabsstelle E-Government ein Projekt durch, um Inhalte und Form der künftigen Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kanton festzulegen. Es ist geplant, die E-Government-Zusammenarbeit mittels einer Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinden zu verankern.